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Videospiel-Streaming: Rech­tens, aber unge­re­gelt

Gastbeitrag von Dr. Oliver Daum

16.11.2019

Beim Videospiel-Streaming unterhalten sich die Gamer in der Regel auch mit ihrem Publikum (Symbol)

(c) Oliver - stock.adobe.com

Gamer übertragen ihre Spielesitzungen nicht selten ins Internet. Das ist zwar erlaubt, die Rechtslage insgesamt aber trotzdem nicht zufriedenstellend, zeigt Oliver Daum. Denn niemand weiß so wirklich, auf welches Recht es ankommt.

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In der Gamingszene und speziell im eSport ist Streaming weit verbreitet. Bei dieser Form des Streamings übertragen Gamer und eSport-Profis das Spiel aus ihrer Perspektive live ins Internet. Über Portale wie Twitch.tv können Zuschauer den Spielverlauf dann ohne Zugangsbeschränkungen mitverfolgen. Das Besondere daran: Die Spieler kommentieren – mehr oder weniger talentiert – das eigene Spiel.

In der digitalen Welt streamen zahlreiche Personen. Vom Könner, der mit unterhaltsamen Inhalten oder als eSport-Profi seinen Lebensunterhalt verdient, bis zum Anfänger, der zunächst für eine Hand voll Zuschauer Übertragungen startet. Denn neben Reputation lockt auch das vermeintlich schnelle Geld.

In der juristischen Welt der Regeln und Gesetze hingegen hat man sich mit dem "eStreaming" noch nicht befasst. Dabei werfen Streamer viele Rechtsfragen in Bereichen auf, in denen klare Antworten ohnehin rar sind. Deutschlands Gamingszene streamt derzeit ohne rechtlich sicheren Standpunkt.

Wer streamt da eigentlich?

So ist zum Beispiel nicht abschließend geklärt, ob Streamer der Impressumspflicht gem. § 5 Telemediengesetz (TMG), § 55 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) unterliegen.

Gleichwohl ist derzeit von einer Impressumspflicht für Social-Media-Profile auszugehen, was die Kanäle der Streamer bei Twitch und Co. mit einschließt. Voraussetzung ist, dass das Profil entweder auf Dauer angelegt ist oder anderen als privaten oder familiären Zwecken dient (LG Trier, Urt. v. 01.08.2017, Az. 11 O 258/16).

Dabei müssen Streamer regelmäßig die folgenden Angaben machen: Name, ladungsfähige Anschrift, E-Mail-Adresse und eine weitere Möglichkeit der elektronischen Kontaktaufnahme.

Für Streamer ist es jedoch unattraktiv, den beschränkten Platz auf der Profilbeschreibung – sofern dieser überhaupt ausreichend wäre – auch noch mit rechtlichen Hinweisen zu füllen. Abhilfe schafft hier die sogenannte Zwei-Klick-Lösung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 20.07.2006, Az. I ZR 228/03). Danach reicht ein Link zum Impressum der eigenen Webseite aus, wenn es mit maximal zwei Klicks zu erreichen ist und sich das Impressum ausdrücklich auch auf das Social-Media-Profil erstreckt.

Das Ding mit dem Rundfunk

Die nächste Krux: Ob das Streaming zulassungsfrei ist, hängt davon ab, ob es als Telemedium oder als zulassungsbeschränkter Rundfunk zu kategorisieren ist. Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 RStV ist Rundfunk ein Informations- und Kommunikationsdienst, der entlang eines Sendeplans für eine Vielzahl von Rezipienten zum zeitgleichen Empfang angeboten wird.

On-Demand-Videos sind demnach mangels zeitgleichen Empfangs kein Rundfunk. Für das Streaming, das in Echtzeit stattfindet, ist hingegen das Vorliegen eines Sendeplans entscheidend. Einen solchen stellen – vereinfacht gesagt – bereits die Auswahl, Zusammenstellung und zeitliche Planung einzelner Sendungen dar.

Bei der Auslegung dieses Begriffs kommt es regelmäßig zum Streit zwischen Behörden und (meist größeren) Streamern. So zeigte die für die gebührenpflichtigen Rundfunkzulassungen zuständige Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) Zähne, als sie im März 2017 am Beispiel von PietSmietTV ein Exempel statuierte. Der Streaming-Anbieter hatte 24/7 gestreamt, was die ZAK bereits als zeitliche Planung eines Sendeplans bewertete – und den Erwerb einer kostspieligen Rundfunklizenz voraussetzte.

Diese Ansicht der ZAK ist allerdings sehr umstritten. Kündigt ein Streamer seine für die Woche geplanten Streams in den Sozialen Medien an, liegt noch kein Sendeplan in dem Maße vor, wie er etwa bei großen TV-Sendern aufgestellt wird. Vielmehr handelt es sich um nach außen gerichtete Informationen, um möglichst viele Zuschauer zu bekommen. Zudem behält sich ein Streamer regelmäßig vor, einen geplanten Stream auf Grund kurzfristiger Verhinderungen oder Krankheit abzusagen. Auch diese Flexibilität spricht gegen die Annahme eines Sendeplans bei Streamern.

Praktisch dürften die besseren Gründe für eine Einodrnung des Streamings als zulassungsfreies Telemedium sprechen. Streamer, die keine Rundfunklizenz erwerben, aber trotzdem sicher gehen wollen, können gem. § 20 Abs. 2 S. 3 RStV einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit bei der zuständigen Landesmedienanstalt stellen.

Verletzt Streaming das Urheberrecht?

Auch hinsichtlich des Urheberrechts sind Streamer weitgehend auf sich allein gestellt. Sicher ist, dass PC-Spiele als sogenannte komplexe Werke nach dem Urhebergesetz (UrhG) geschützt sind (BGH, Urt. v. 06.10.2016, Az. I ZR 25/15). Demnach vereinen PC-Spiele mit Bildern, Musik, Programmcodes etc. verschiedene Werke, die jeweils für sich schutzwürdig sind.

Unklar ist jedoch, ob die bisherige – unübersichtliche – Rechtsprechung zum UrhG auf das hiesige Streaming in Echtzeit angewandt werden kann. Im Zweifel ist davon auszugehen, auch wenn berechtigte Zweifel bleiben: Indem ein Streamer seine Gaming-Übertragungen hochlädt, liegt zwar eine unerlaubte Vervielfältigung gem. § 16 Abs. 1 bzw. § 69c Abs. 1 Nr. 1 UrhG in den Speichermedien der Twitch-Server vor (vgl. BGH oben). Ob die so hochgeladenen Daten ihrerseits jedoch das erforderliche Ausmaß eines geschützten Werkes annehmen, ist gerade beim Streaming Tatfrage und damit nicht pauschalisierungsfähig.

Ungeachtet dessen liegt auch ein Verstoß gegen den Auffangtatbestand des Rechts der öffentlichen Wiedergabe gem. § 69c Nr. 4 Alt. 1 UrhG vor, wonach nur der Rechteinhaber die öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms gestatten kann.

Mögliche Rechtfertigungen gemäß der §§ 44a, 53 oder 69d Abs. 2 UrhG oder eine stillschweigende Einwilligung in die Nutzung der Rechte durch deren Inhaber kämen – wenn überhaupt – nur nach erheblichem Begründungsaufwand in Frage.

Das Paradoxe: Diese Rechtslage ist selbst für die Publisher und Spieleentwickler als Rechteinhaber ihrer Games nicht wünschenswert. Denn gerade wenn größere Streamer ihre Spiele spielen, ist Streaming effektive und zielgruppengerichtete Werbung, wie sie selten zu finden ist – und auf die die Entwickler ungern verzichten würden.

Daher stellen manche Entwickler den Streamern Duldungserklärungen zur Verfügung, um ein Minimum an Handlungssicherheit zu gewähren. Da diese Duldungserklärungen aber jederzeit einseitig widerrufen werden können, liegt den Streamern keine solide Rechtsgrundlage vor. Eine bessere rechtliche Lösung ist gegenwärtig nicht in Sichtweite.

Immerhin: Werbung ist erlaubt

Streamer machen jedoch nicht nur Werbung für das entsprechende PC-Spiel. Manche einflussreiche Streamer sind gleichzeitig Influencer und werben für die Produkte von Unternehmen der Gamingszene, zum Beispiel spezielle Gaming-Hardware. Diese Werbung bzw. geschäftlichen Handlungen mit kommerziellem Zweck, wie es juristisch heißt, sind beim Streaming erlaubt. Die zu Grunde liegenden Regeln sind zur Abwechslung sogar einmal brauchbar klar, sodass Streamer hieraus Rechtssicherheit schöpfen können.

So ist unter anderem das Trennungs- und Kennzeichnungsgebot gem. § 6 Abs. 1. Nr. 1 TMG zu beachten. Dieses besagt, dass Werbung eindeutig von den übrigen Informationen zu trennen ist und die Werbung als solche zu kennzeichnen ist. Wer dem nicht nachkommt, verstößt gegen das in § 5a Abs. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geregelte Verbot der Schleichwerbung.
Weiter muss diejenige natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die Werbung erfolgt, gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 TMG namentlich identifizierbar sein. Nicht erforderlich ist hingegen die Angabe aller im Impressum preiszugebenden Informationen.

Um in der Praxis diese Pflichten zu erfüllen, dürfte es bereits ausreichen, wenn der Streamer während der Werbung ein Pappschild mit der Aufschrift "Werbung" und den Namen des Auftraggebers sichtbar in die Kamera hält.

Ironischer Weise ist diese Form der Werbung speziell auf Twitch, immerhin die aktuell größte Übertragungsplattform, untersagt: Nach Nr. 8d der Twitch-AGB ist nur Werbung für Wettbewerbe und Tombolas erlaubt. Wer dort also Tastaturen oder Mäuse bewirbt, handelt unzulässig.

All diese hier genannten Themengebiete stellen lediglich eine Auswahl der prominentesten Rechtsprobleme des Streamings dar. Darüber hinaus ist etwa dem Jugendschutz, dem Datenschutz sowie den allgemeinen Haftungsregelungen eine besondere praktische Bedeutung beizumessen. Es ist zu hoffen, dass das Streaming vermehrt und möglichst zeitnah Gegenstand des juristischen Diskurses wird, gerade in der Rechtspolitik, damit das Recht den Streamern gerecht werden kann.

Der Autor Dr. Oliver Daum ist Rechtsanwalt in Kiel und betreibt die Webseite www.esportsrecht.com.

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Videospiel-Streaming: . In: Legal Tribune Online, 16.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38733 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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