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Sexueller Missbrauch von Tieren: Die Würde der Kreatur verpflichtet den Staat

von Jost-Dietrich Ort

27.07.2011

Katze

© Dasha Petrenko - Fotolia.com

Seit 1969 ist Sodomie nicht mehr strafbar, im Tierschutzgesetz gibt es kein explizites Verbot - ein Zustand, den Tierschützer angesichts einer durch das Internet begünstigten extrem hohen Dunkelziffer nicht länger hinnehmen wollen: Für den Herbst planen die Grünen einen eigenen Gesetzentwurf. Verborgener Missbrauch soll so effektiver bekämpft werden. Von Jost-Dietrich Ort.

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Als "Sodomie" oder "Zoophilie" bezeichnet man eine besondere Form der Mensch-Tier-Beziehung unter Einschluss sexueller Handlungen. Das Phänomen ist vom so genannten Zoosadismus zu unterscheiden: Dieser betrifft sexuell orientierte oder ausgerichtete Tierquälerei und ist nach § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG) strafbar.

Wissenschaftler gehen heute davon aus, dass fünf bis acht Prozent der Bevölkerung eine krankhafte Neigung zum Sex mit Tieren haben. Kriminologisch ist neben physischem und psychischem Missbrauch auch sexueller Missbrauch als Gewalt zu werten. Bei Tieren sind fast alle Verletzungsmuster zu finden, die es auch in Fällen von Kindesmisshandlung gibt, wie etwa Angstsymptome und darauf beruhende Verhaltensstörungen.

Neue kriminalstatistische Zahlen für das Phänomen der Sodomie gibt es nicht. Die Angabe von 200 Verurteilungen aus dem Jahr 1969 erscheint überhöht bei heute durchschnittlich nur etwa 500 jährlichen Verurteilungen nach dem TierSchG. Allerdings genügt ein Blick ins Internet, um zu erahnen, wie extrem hoch die Dunkelziffer ist.

Reform von 1969: Unmoralisches Verhalten noch kein Grund für Strafbarkeit

Zur Aufhebung der Strafbarkeit von "widernatürlicher Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird" führte vor über vierzig Jahren eine umfassende Reform des Strafgesetzbuchs (StGB). Ihr Grundgedanke war, dass ein Verhalten nicht schon um seiner Unmoral willen Strafbarkeit verdient, sondern erst dann, wenn dadurch elementare Rechte anderer oder der Gemeinschaft verletzt werden.

Dass mit der Streichung des Sodomie-Paragrafen 175b StGB auch dessen tierschützender Nebeneffekt entfiel, hielt man dabei für unbedenklich: Das Tierschutzgesetz (TierSchG) biete ausreichenden Schutz; zudem sei die Norm kriminologisch und kriminalistisch bedeutungslos.

Gegen diese dem damaligen Zeitgeist entsprechende Normierung gab es nach Inkrafttreten des neuen ethisch ausgerichteten TierSchG im Jahre 1972 und der Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung im Grundgesetz (GG) vor neun Jahren verschiedene Initiativen für eine erneute Verbotsregelung. Dabei drängte nsbesondere den Arbeitskreis "Juristen für Tierrechte" in den Jahren 2005 und 2006 auf eine Änderung der Rechtslage.

Problem: Tierärztliche Eingriffe möglicherweise auch strafbar

Aktuell nun liegt dem hessischen Kabinett ein noch vom früheren Ministerpräsidenten Koch (CDU) geförderter Vorschlag für eine Bundesratsinitiative vor. Zudem will die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Grüne im Herbst einen umfassenden Entwurf für ein neues TierSchG in den Bundestag einbringen. Danach soll es als ordnungswidrig verboten sein, "sexuelle Handlungen an einem Tier vorzunehmen oder auf ein Tier einzuwirken, um es zur Duldung solcher Handlungen zu veranlassen".

Dabei erscheint die vom juristischen Dienst der Fraktion angestrebte Ergänzung der Norm um das subjektive Element "um sich sexuell zu erregen" durchaus sinnvoll. Eine gesetzliche Definition von strafwürdigen sexuellen Handlungen gibt es nämlich nicht und die Rechtsliteratur ist über das Erfordernis einer "wollüstigen Absicht" uneins.

Entscheidend ist, dass Vorgänge, die nach dem äußerem Erscheinungsbild zwar einen eindeutigen Sexualbezug aufweisen, allerdings zu tierärztlichen oder experimentellen Zwecken erfolgen (zum Beispiel die Erregung eines Bullen zu Samenabgabe), von vornherein ausscheiden. Eine entsprechende Einschränkung des Tatbestands würde hier der Klarstellung dienen und sich insoweit auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs decken (die insoweit bisher allerdings nur den Sexualbezug beim Missbrauch von widerstandsunfähigen Personen thematisiert hat, Urt. v. 20.12.2007, Az. 4 StR 459/07).

Auf der anderen Seite erscheint eine Tatbestandserweiterung "oder solche zu ermöglichen" angezeigt - nicht nur zur Erfassung von bisher erst fernab bestehenden Tier-Bordellen, sondern auch, um jegliches förderndes Anreizen für derartige Verhaltensweisen zu verhindern.

Staatsziel "Tierschutz" gebietet Ahndung nicht zwingender Verletzung der Integrität 

Aber selbst wenn man das Problem der konkreten Formulierung löst: Ist die Neueinführung einer Verbotsnorm rechtlich überhaupt erforderlich? Immerhin braucht man trotz des breiten gesetzgeberischen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums für die Verhängung von sanktionierten Verboten ein Rechtsgut, das geschützt werden soll.

Als Sexualstraftat kann die Wiedereinführung eines Tatbestandes "Sodomie" beziehungsweise "Zoophilie" dabei kaum begründet werden, dies widerspräche der strafgesetzlichen Systematik. Was die Darstellung von sexuellem Missbrauch von Tieren im Internet angeht, so steht das gegenwärtige Verbot der Verbreitung pornografischer Schriften nach § 184a StGB hauptsächlich unter dem Dach allgemeiner Pornografiebekämpfung.

Lohnenswert ist ein Blick in die Schweiz: Die dortige Verfassung deckt die einschlägigen Strafbestimmungen daduch ab, dass ausdrücklich die Würde der Kreatur gewährleistet wird und Erniedrigungen und die Instrumentalisierung von Tieren verboten sind.

Auch wenn sich im deutschen GG vergleichbar eindeutige Formulierungen nicht finden und viele diese Wertung in die Verfassung auch nicht durch Auslegung hineinlesen wollen: Das TierSchG liefert selbst ein statuiertes Rechtsgut, das sehr wohl eine Verbotsnorm rechtfertigt. Es handelt sich dabei um die Gesetzesbegriffe "Wohlbefinden", "Mitgeschöpf" und das Verbot jeglicher Schadenszufügung (§ 1 TierSchG). Diese fordern letztlich ebenfalls Rechtsschutz gegen Erniedrigung und Instrumentalisierung. Um das Staatsziel des Tierschutzes zu erfüllen, muss der Gesetzgeber deshalb jede nicht zwingende Beeinträchtigung der Unversehrtheit und Integrität eines Tieres verhindern – das schließt auch den sexuellen Missbrauch mit ein.

Ein gesetzliches Verbot ist auch wegen der Quantität des zu regelnden Lebenssachverhaltes erforderlich: Konnten 1969 nur Einzeltäter festgestellt werden, zelebrieren heute im Internet unzählige Personen sexuelle Handlungen mit Tieren. Sicher ist: Eine Norm, die einen solchen Tabubruch verbietet, würde von der Öffentlichkeit nicht nur akzeptiert, sondern angesichts des derzeit starken Bedürfnisses nach Aufdeckung oder Verhinderung von verborgenem Missbrauch auch ganz klar begrüßt werden.

Der Autor Jost-Dietrich Ort ist Oberstaatsanwalt a.D. und Mitverfasser eines Kommentars zum Tierschutzgesetz sowie stellvertretender Vorsitzender der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. in Berlin.

 

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Sexueller Missbrauch von Tieren: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3872 (abgerufen am: 09.12.2025 )

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