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11996

Offene WLANs: "Ein Dienst an der Öffentlichkeit"

Interview mit Dr. Reto Mantz und Dr. Thomas Sassenberg, LL.M.

16.05.2014

Mann in Café

© berc - Fotolia.com

Inhaber eines privaten WLAN-Anschlusses können auch dann haften, wenn jemand anderes illegal Musik und Filme herunterlädt. Gleichzeitig bieten immer mehr Cafés WLAN an und Städte bauen den Internetzugang auf öffentlichen Plätzen aus. Eine Haftung haben sie nicht zu befürchten, meinen Reto Mantz und Thomas Sassenberg. Trotzdem befürworten sie eine gesetzliche Klarstellung.

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LTO: Sie befürworten möglichst viele offene WLAN-Zugänge auf öffentlichen Plätzen und Flughäfen, in Cafés und Hotels. Wieso?

Sassenberg: Die Zunahme von WLANs ist die Folge einer veränderten Nachfrage. Wir wollen überall kommunizieren. Die Mobilfunknetze können gleichzeitig das Datenvolumen aber derzeit noch nicht aufnehmen. Der WLAN-Nutzung kommt daher eine wesentliche Bedeutung zu. Ob das Angebot kostenpflichtig oder kostenlos erfolgt, etwa weil sich das Angebot für ein Café finanziell rechnet, das ist letztlich egal. Ein per se kostenloses WLAN fordern wir nicht.

LTO: In anderen Ländern sind offene WLAN-Zugänge viel verbreiteter. Warum hinkt Deutschland da hinterher?

Mantz: Grund dafür ist zum einen die Angst vor Pflichten nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG). Anbieter wissen nicht so genau, was sie da zu beachten haben. Zum anderen schreckt viele die öffentliche Debatte um die Haftung für Rechtsverletzungen Dritter ab.

LTO: Zunächst zur Haftung: In Deutschland gelten also strenger Regeln als in anderen Ländern?

Mantz: Ja, die zivilrechtliche Haftung ist ziemlich streng. Wir haben in Deutschland das Institut der Störerhaftung. Das kennen andere Länder in dieser Form nichtDr. Reto Mantz. Da die Störerhaftung Richterrecht ist, besteht eine große Unsicherheit darüber, wer nun am Ende tatsächlich wofür haftet. Die Rechtsprechung zu WLANs beruht ursprünglich auf einem Urteil des Landgerichts Hamburg von 2006 (Anm. der Red.: v. 26.07.2006, Az. 308 O 407/06). Danach sollen Inhaber von WLAN-Zugängen für Rechtsverletzungen haften, die über diesen Anschluss begangen werden. Die Rechtsprechung hat sich aber weiterentwickelt. Es gilt nach dem Bundesgerichtshof (BGH) zunächst die Vermutung, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter ist. Er muss diese Vermutung erschüttern, indem er darlegt, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass jemand anderes die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Diese Rechtsprechung hat insgesamt für große Unsicherheit gesorgt.

"WLAN-Anbieter sind schon heute haftungsprivilegiert"

LTO: Dennoch bieten mittlerweile auch in Deutschland immer mehr Cafés, Hotels und Städte auf öffentlichen Plätzen offene WLANs an. Wie gehen sie mit den Haftungsrisiken um?

Mantz: Nach § 8 Telemediengesetz (TMG) sind Betreiber von Internetzugängen privilegiert, wenn es um die Haftung für Rechtsverletzungen geht, solange sie sich auf den neutralen Dienst der Bereitstellung des Internetzugangs beschränken. Diese Haftungsprivilegierung ist nach unserer Auffassung auch auf Anbieter offener WLANs anzuwenden. Das ist allgemeine Meinung in der Literatur. Die Rechtsprechung musste darüber bisher noch nicht entscheiden. Die Fälle, mit denen sich die Gerichte zu beschäftigen hatten, bezogen sich meist auf private, geschlossene WLAN-Zugänge. Sobald ein Privater allerdings ein offenes WLAN betreibt – also der Öffentlichkeit einen Zugang zum Internet gewährt – gilt die Haftungsprivilegierung auch für ihn.

LTO: Wenn man seinen privaten WLAN-Zugang grundsätzlich dem Zugriff Dritter verschließt und im Zweifel auch sichert, dann haftet man also für Rechtsverletzungen, die ein Mitbewohner oder Gast begangen hat, sofern man die Vermutung für die eigene Täterschaft nicht erschüttern kann. Wenn man sein WLAN aber für jeden öffnet, dann haftet man gar nicht mehr. Ist das nicht widersprüchlich?

Mantz: Haftungsprivilegiert ist man nur für das, was andere Nutzer tun, ohne dass man davon weiß. Für eigene Rechtsverletzungen haftet man hingegen immer. Wenn eine Privatperson ihr WLAN nur öffnet, um gefahrlos Rechtsverletzungen begehen zu können, um sich also hinter dem offenen WLAN zu verstecken, kann es durchaus passieren, dass die Gerichte doch eine persönliche Haftung annehmen. Wir denken aber generell eher an Cafés oder Initiativen wie Freifunk, die ihr WLAN als Dienst an der Öffentlichkeit anbieten.

Sassenberg: WLAN-Anbieter können zudem Auskunftspflichten haben. Wenn sie die Daten ihrer Nutzer speichern, dann müssen sie diese unter bestimmten Voraussetzungen auch herausgeben. In Cafés ist allerdings die anonyme Nutzung die Regel. Registrierungspflichten bestehen meist nur dann, wenn das WLAN nicht dauerhaft kostenlos angeboten wird oder der Anbieter die Daten anschließend für Werbung nutzen möchte.

Mantz: Es gibt keine gesetzliche Pflicht, die Daten der Nutzer zu speichern.

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  • Seite 1:

    Haftungsprivilegierung nach § 8 TMG

  • Seite 2:

    Informations- und Datenschutzpflichten nach dem TKG

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Offene WLANs: . In: Legal Tribune Online, 16.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11996 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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