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Leak von Geheimdienst-Gutachten zu AfD: Was droht netz­po­litik.org?

von Dr. Markus Sehl

30.01.2019

Dokumentenschublade

© jdwfoto - stock.adobe.com

Nach der Veröffentlichung eines internen Gutachtens steht die Quelle im Fokus – aber keine Strafanzeige gegen netzpolitik.org. Den Bloggern selbst droht maximal der Vorwurf der Datenhehlerei, meinen Experten, Landesverrat halten sie für abwegig.

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Am Montag hatten die Blogger ein 442-seitiges Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) zur Einschätzung der AfD veröffentlicht. Darin legt das BfV detailliert dar, warum es die Gesamtpartei AfD als "Prüffall", die Vereinigungen "Junge Alternative" und "Der Flügel" als "Verdachtsfall einstuft. Das Dokument ist als Verschlusssache nur für den Dienstgebrauch" eingestuft, die niedrigste Geheimhaltungsstufe.

Am selben Tag brachte die Bundesregierung daraufhin strafrechtliche Konsequenzen ins Spiel. Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums (BMI) kündigte in der Bundespressekonferenz an, den Sachverhalt zu prüfen. Lägen Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten vor, dann würden entsprechende Schritte eingeleitet. Der Tagesspiegel will erfahren haben, dass in Regierungskreisen überlegt werde, Strafanzeige zu erstatten.

Gegenüber LTO sagte BMI-Pressesprecher Steve Alter allerdings, dass im Fokus stehe, herauszufinden, wer das interne Dokument aus Behördenkreisen nach außen gegeben habe. "Es geht um die Weitergabe dienstlicher Informationen, die als Verschlusssache eingestuft sind." Alter deutete an, dass es nicht darum gehe, gegen die Plattform selbst vorzugehen, sondern gegen die Quelle. Zu einer anderen Beurteilung werde man nur kommen müssen, wenn sich herausstellen sollte, dass netzpolitik-Mitarbeiter zu einem Geheimnisverrat angestiftet haben sollten, so Alter.

Eine Strafanzeige hatte auch die AfD angekündigt. Ein Pressesprecher der Partei erklärte auf Anfrage von LTO, dass derzeit eine Strafanzeige vorbereitet werde. Man sei sich aber noch nicht sicher, gegen wen sich die richten werde, hieß es aus der Pressestelle.

Könnte Vorschrift der Datenhehlerei zum Einsatz kommen?

Strafanzeige gegen die Betreiber von netzpolitik.org? Da werden Erinnerungen wach. Im Jahr 2015 war gegen die Plattform ein Ermittlungsverfahren wegen Landesverrates eingeleitet worden. Ihr wurde der Verrat von "Staatsgeheimnissen" vorgeworfen. Am Ende mussten die Ermittlungen eingestellt werden, der damalige Generalbundesanwalt Range wurde in den Ruhestand entlassen.

Für die Veröffentlichung des AfD-Gutachtens hält der Berliner Rechtsanwalt Prof. Niko Härting den Vorwurf des Landesverrats für abwegig. Nach § 94 Strafgesetzbuch (StGB) wird bestraft, wer "ein Staatsgeheimnis, sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen" sowie "und dadurch die Gefahr eines schweren Nachtteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt." Es droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Die Anforderungen an das Vorliegen eines "Staatsgeheimnis" bzw. "eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik" seien hoch, so Härting, und dürften in dem konkreten Fall kaum erfüllt sein. Die Staatsanwaltschaft dürfte sich eher dafür interessieren, wer das Gutachten aus der Sphäre der Regierung herausgegeben haben könnte. Das eingestufte Gutachten lag offenbar mehreren Medien in voller Länge vor. Einige zitierten daraus in ihren Beiträgen, vollständig veröffentlicht hat es allerdings nur neztpolitik.org

Laut Härting wäre sehr abstrakt noch an eine Strafbarkeit wegen Datenhehlerei nach § 202d StGB zu denken. Die 2015 neu in das StGB eingeführte Vorschrift erfordert eine strafbare Vortat, sowie Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht – und sie enthält mit dem Verweis auf § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 der Strafprozessordnung (StPO) eine Ausnahme für Journalisten – und damit wohl auch für die Blogger von netzpolitik.

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Strafanzeige als Anlass für Durchsuchung?

"Ich halte das Risiko einer Verurteilung für sehr gering", sagt Ulf Buermeyer, Vorsitzender der NGO Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und der selbst für netzpolitik.org Beiträge geschrieben hat. Der Jurist betont gegenüber LTO, dass Datenhehlerei nur überhaupt dann in Betracht komme, falls es sich um "gestohlene" Daten handelt. Dazu müsse man aber genau wissen, wie die Plattform an das Dokument gelangt ist.

Buermeyer gibt aber zu Bedenken, dass Ermittlungsbehörden eine Strafanzeige zum Anlass nehmen könnten, um mit einer Durchsuchung die Herkunft des Dokuments aufzuklären. Ein solches Vorgehen hält er für unverhältnismäßig. Der Fall zeige laut Buermeyer, dass der Straftatbestand "verfassungsrechtlich sehr problematisch - gerade wegen seines Potentials, die journalistische Arbeit mit Leaks zu beeinträchtigen." Die GFF hat Verfassungsbeschwerde gegen den § 202d StGB eingelegt.

Markus Reuter von netzpolitik betont gegenüber LTO das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung von Montag. Zahlreiche Regionalzeitungen berichteten nun über die lokalen AfD-Strukturen unter Berufung auf das veröffentlichte Gutachten.

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Leak von Geheimdienst-Gutachten zu AfD: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33539 (abgerufen am: 19.07.2026 )

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