Das Strafverfahren gegen den Rammstein-Sänger ist eingestellt, doch nicht nur über die Berichterstattung wird weiter gestritten. Im zweiten Anlauf ging der Spiegel nun erfolgreich gegen eine Presseerklärung der Lindemann-Anwälte vor.
Vor zwei Wochen scheiterte der Spiegel noch mit dem Anliegen den Lindemann-Anwälten die Veröffentlichung einer Passage aus einer Presseerklärung verbieten zu lassen. Die mit Lindemann-Fällen zurzeit gut beschäftigte Pressekammer des Landgerichts (LG) Hamburg lehnte einen Unterlassungsantrag gegen die Medienrechtskanzlei Schertz Bergmann ab (Beschluss v. 14.08.2023, Az. 324 O 293/23). LTO titelte damals "Spiegel verliert im Kleinkrieg gegen Lindemann-Kanzlei."
Im zweiten Anlauf hatte das Nachrichtenmagazin, vertreten durch Dr. Marc-Oliver Srocke (Advant Beiten), nun Erfolg: Die Hamburger Richter änderten ihren eigenen Beschluss auf die sofortige Beschwerde des Spiegel hin am Donnerstag ab und gaben diesem Recht. Die Kanzlei darf nun gegen Androhung eines Ordnungsgeldes nicht mehr verbreiten, dass dem Spiegel zwei Tatsachenbehauptungen verboten worden seien.
Hintergrund für diese Aussage von Schertz Bergmann in der Presseerklärung vom 17. Juli war ein für ihren Mandanten Till Lindemann erwirkter Eilbeschluss des LG Hamburg, in dem das Gericht dem Spiegel untersagte, durch bestimmte Passagen den Verdacht zu verbreiten, Lindemann habe Frauen mit K.O.-Tropfen zum nicht einvernehmlichen Sex gefügig gemacht (Beschl. v. 14. Juli, Az. 324 O 228/23).
Kern des Streits: eine Pressemitteilung über ein anderes medienrechtliches Verfahren
In diesem Ausgangsrechtsstreit waren dem Spiegel auch zwei konkrete Aussagen verboten worden, die Lindemann als unwahre Tatsachenbehauptungen ansieht, das LG Hamburg dagegen für – rechtswidrige – Verdachtsberichterstattung hält. Das Gericht hatte Lindemanns Antrag also stattgegeben, aber war in der Begründung abgewichen. In ihrer anschließenden im Presseportal veröffentlichten und auf Twitter verbreiteten Erklärung, hatten Schertz Bergmann in Bezug auf die beiden Aussagen trotzdem von "zwei falschen Tatsachenbehauptungen" gesprochen.
Gegen diese Aussage wandte sich der Spiegel mit der Begründung, es stelle einen bedeutenden Unterschied dar, ob ein Gericht festgestellt habe, dass der Spiegel die Unwahrheit geschrieben habe und somit quasi Fake News verbreite und schlecht recherchiert habe oder ob das Magazin die betreffenden Punkte selbst als offenen Verdacht beschrieben und dabei nur nach Auffassung des Gerichts nicht alle strengen Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung eingehalten habe.
Schertz Bergmann hingegen argumentierten im Verfahren, die Kanzlei hätte lediglich ihre Rechtsauffassung, an der sie weiter festhielten, zum Ausdruck bringen wollten, wonach es sich um Tatsachenbehauptung handele. Zudem wiege das Verbot von Verdachtsäußerungen sogar schwerer als das Verbot von Tatsachenbehauptungen, da nach dem Beschluss des LG nicht einmal über einen Verdacht berichtet werden dürfe. Gleichwohl stellte die Kanzlei klar, die Aussage so nicht zu wiederholen. Die bereits veröffentlichte Presseerklärung wurde jedoch nicht gelöscht, sondern blieb unverändert online verfügbar.
Gericht war von Löschung oder Anpassung der Presseerklärung ausgegangen
Das LG Hamburg gab zunächst Schertz Bergmann Recht. Die Passage in der Presseerklärung sei "mehrdeutig". Nicht alle Leser verstünden sie als unwahre – weil von der eigentlichen Begründung des Beschlusses im Ausgangsverfahren abweichende – Tatsachenbehauptung. Vielmehr könne man die Passage auch als eigene "Beurteilung der gerichtlichen Entscheidung" durch Schertz Bergmann lesen.
Doch die Richter des LG Hamburg waren bei ihrer ersten Entscheidung davon ausgegangen, dass die Presseerklärung schon mit Abgabe der klarstellenden Erklärung durch Schertz Bergmann online nicht mehr in der vom Spiegel beanstandeten Weise abrufbar ist.
Das LG hatte daher die für einen Unterlassungsantrag erforderliche Wiederholungsgefahr (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB) verneint. Eine solche Klarstellung kann nach der Rechtsprechung bei einer mehrdeutigen Aussage, wie sie das LG Hamburg hier annimmt, eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen. Die Erklärung muss nicht öffentlich erfolgen; vielmehr genügt die Versicherung gegenüber der betroffenen Person, die mehrdeutige Aussage zur Vermeidung von Missverständnissen nicht öffentlich zu wiederholen. Voraussetzung ist aber die Ernsthaftigkeit der Erklärung.
Obwohl die Presseerklärung inzwischen nicht mehr online abrufbar ist, bejahte das LG die Wiederholungsgefahr und gab damit dem Unterlassungsantrag des Spiegel statt. Es liege keine "ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung" vor, die für das Entfallen der Wiederholungsgefahr erforderlich wäre, so die LTO vorliegende Beschlussbegründung. "Denn eine solche hätte auch eine Veränderung der von der Antragsgegnerin verbreiteten Pressemitteilung erfordert."
LG Hamburg: Presseerklärung geht über Interessenvertretung des Mandanten hinaus
Das LG Hamburg bejahte mit seiner Entscheidung vom Freitag auch, dass die Kanzlei Schertz Bergmann für die Veröffentlichung der Presseerklärung und die hierin getätigten Aussagen haftet. Diese Passivlegitimation hatten die Lindemann-Anwälte mit dem Argument verneint, sie hätten lediglich als "Sprachrohr" ihres Mandanten Till Lindemann fungiert. Die Pressemitteilung in einem laufenden Rechtsstreit sei Teil der Rechtsverteidigung und Interessenvertretung.
Das sieht die Hamburger Pressekammer anders: Aus der "Gesamtschau der Pressemitteilung" ergebe sich, dass Schertz Bergmann sich nicht auf Interessenvertretung ihres Mandanten beschränkt habe. Dabei nahm das Gericht auf einen Absatz der Presseerklärung zum Thema "MeToo"-Berichterstattung Bezug. Hier hatte es u.a. geheißen, die Entscheidung des LG Hamburg im Ausgangsverfahren (Lindemann/Spiegel) stehe "beispielhaft für eine in jüngster Zeit völlig aus dem Ruder gelaufene Verdachtsberichterstattung zum Thema 'MeToo'".
Ende des Kleinkriegs nicht in Sicht
"Selbstverständlich werden wir gegen den Beschluss Widerspruch einlegen", versicherte Prof. Dr. Christian Schertz auf LTO-Anfrage am Freitag. Man werde auch den Spiegel zur Erhebung der Klage in der Hauptsache auffordern, denn der Fall bedürfe "in mehrfacher Hinsicht einer grundsätzlichen Klärung durch den Bundesgerichtshof". Dies betreffe sowohl die Frage, ob die Kanzlei hier eine ausreichende und ernsthafte Klarstellung abgegeben hat, als auch die Frage, inwiefern die Kanzlei überhaupt für Presseerklärungen im Zusammenhang mit Mandaten haftet.
Legt die Kanzlei Widerspruch ein, kommt es zunächst zur mündlichen Verhandlung vor dem LG Hamburg, hiernach ist im Eilverfahren eine Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg möglich. Davon unabhängig kann der Spiegel zum Hauptsacheverfahren aufgefordert werden, hier entscheidet der Bundesgerichtshof letztinstanzlich.
Auch im Ausgangsverfahren um die Spiegel-Berichterstattung vom 9. und 10. Juni könnte es bis nach Karlsruhe gehen: Hier wurde am 25. August in einem Widerspruchsverfahren vor dem LG Hamburg darüber gestritten, ob der betreffende Artikel wirklich den Verdacht erweckt, Lindemann habe Frauen für Sex unter Drogen gesetzt. Das LG hielt an seiner Auffassung fest und bestätigte die entsprechenden Verbote gegen den Spiegel.
"Kleinkrieg" um eine Presseerklärung: . In: Legal Tribune Online, 04.09.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52627 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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