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EuGH-Generalanwalt zum Löschen von Suchergebnissen: Ver­ges­sen­werden nur in den Grenzen der EU

Gastbeitrag von Gloria Bühler

11.01.2019

Internet-Browser

(c) k-artz - stock.adobe.com

Fehlerhafte oder rechtsverletzende Informationen müssen aus den Suchergebnissen gelöscht werden. Dieses Recht besteht zumindest innerhalb der EU Mitgliedstaaten, meint der Generalanwalt. Die Schlussanträge erläutert Gloria Bühler.

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Die beiden am Donnerstag veröffentlichen Schlussanträge des Generalanwalts Maciej Szpunar betreffen das sogenannte Recht auf Vergessen werden und dessen Reichweite. Während die  Rechtssache C-507/17 die territoriale Reichweite und damit die Durchsetzbarkeit dieses Rechts betreffen, geht es in der Rechtssache C-136/17 um die Frage, ob das Recht auf Vergessen werden im Hinblick auf sensible Daten eine systematische Entfernung von Links auf entsprechende Internetseiten gebietet.

Beiden Verfahren liegen Rechtstreitigkeiten mehrerer Kläger gegen Beschlüsse der Commission nationale de l’informatique et des libertes (CNIL, Nationaler Ausschuss für Informatik und Freiheitsrechte, Frankreich) zu Grunde. In einem Verfahren erhoben die Betroffenen beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) Klagen gegen die Weigerung der CNIL, Google zur Entfernung der Links aufzufordern. Im anderen Verfahren wehrte sich Google gegen ein durch die CNIL verhängtes Bußgeld. Der Conseil d’État hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in beiden Verfahren mehrere Fragen zur Auslegung der sogenannten Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG vorgelegt.

Wie weit reicht das Internet?

Konkret geht es um die Reichweite der Verpflichtung zur Löschung durch Suchmaschinenbetreiber und damit indirekt auch um die Reichweite der dahinterstehenden Unionsgrundrechte auf Datenschutz und Privatheit. Klärungsbedürftig ist, ob der Suchmaschinenbetreiber bei einer stattgegebenen Anfrage auf Löschung eines Links in den Suchergebnissen zugleich auch die Löschung auf sämtlichen seiner Domains in den diversen Ländern - mit den entsprechenden Endungen der Webadressen, insbesondere .com in den Vereinigten Staaten, veranlassen muss.

Eine solch extensive Auslegung des territorialen Anwendungsbereiches hat Generalanwalt Szpunar zur ersten Vorlagefrage ausdrücklich abgelehnt. Die Bestimmungen des Unionsrechts dürften nicht so weit ausgelegt werden, dass sie Wirkungen über die Landesgrenzen der Mitgliedstaaten hinaus entfalten. Das Recht auf Vergessen bestehe nur innerhalb der Grenzen der EU. Ausnahmen von dieser territorialen Beschränkung, die beispielweise im Wettbewerbsrecht oder im Markenrecht existierten, seien hier nicht anwendbar, da sich diese Fälle ausschließlich innerhalb des Binnenmarkts auswirkten. Hier gehe es jedoch um das Internet, das seinem Wesen nach keine klare territoriale Abgrenzung zulasse.

Szpunar vertritt darüber hinaus die Auffassung, Unionsbehörden könnten nicht fordern, Links weltweit entfernen zu lassen, denn dies hätte auch Einfluss auf die Informationsfreiheit außerhalb der EU. Fordert beispielsweise ein spanischer Bürger in Spanien von Google die weltweite Löschung von Links, hätte dies Einfluss auf das Suchergebnis von Bürgern in den USA. Umgekehrt könnten wiederum auch US-Bürger mit Löschforderungen gegenüber der Suchmaschine die Suchergebnisse innerhalb der EU beeinflussen und damit mittelbar die Informationsfreiheit der EU-Bürger beschränken. Viel wichtiger scheint jedoch für den Generalanwalt zu sein, dass wenig demokratisch oder gar diktatorisch geführte Staaten Einfluss auf die Anzeige von Suchergebnissen und damit auf die Informationsfreiheit innerhalb der EU nehmen können. Daher könnte nur in Einzelfällen eine weltweite Löschung möglich sein, wie diese Einzelfälle aussehen, präzisiert der Generalanwalt jedoch nicht.

Geoblocking muss sein

Sofern die Reichweite des Löschanspruchs nur für Domains im Land des Antragstellers oder innerhalb der EU-Grenzen gilt, soll mit der dritten Vorlagefrage geklärt werden, ob dieses Recht durch die Geoblockingtechnik abgesichert werden muss. Hier spricht sich der Generalanwalt deutlich dafür aus, dass ein Suchmaschinenbetreiber alle ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen müsse, um in der EU für die wirksame und vollständige Entfernung der streitigen Links zu sorgen. Dabei müsse er auch auf die Technik des Geoblockings zurückgreifen, unabhängig davon, welchen Domainnamen der die Suche durchführende Internetnutzer verwende.

Zu begrüßen ist, dass die territoriale Durchsetzung der Grundrechte der von den zu löschenden Inhalten betroffenen Person sichergestellt und gleichzeitig in vertretbar geringer Weise in die Rechte derer, die aus Drittstaaten auf das Suchergebnis zugreifen möchten, eingegriffen wird.

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Systematische Stattgabe von Löschungsanträgen bei sensiblen Daten

Die zweiten Schlussanträge betrafen die Frage, ob das für die Verarbeitung von Daten grundsätzlich geltende Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten - gemeint sind sensible Daten, aus Art. 8 der Datenschutz-Richtlinie  (95/46/EG) - auch in vollem Umfang für Betreiber von Suchmaschinen gilt. Es handelt sich um ein sogenannte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Sensible Daten sind insbesondere Daten zur rassischen oder ethnischen Herkunft, zur sexuellen Orientierung, zu religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen und Gesundheitsdaten.

Nach Ansicht des Generalanwalts ist auch ein Suchmaschinenbetreiber im Falle einer Löschanfrage zu diesen sensiblen Daten grundsätzlich dazu verpflichtet, dieser stattzugeben. Nur im Rahmen der bereits in Art. 8 der RiLi vorgesehenen Ausnahmen - etwa, wenn sich die Verarbeitung auf bereits von dem Betroffenen veröffentlichte Daten bezieht  -, dürfe eine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und dem Recht auf Datenschutz einerseits sowie dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den fraglichen Informationen und dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung der Person andererseits vorgenommen werden. Diese Abwägung sei auch nötig bei unvollständigen, unrichtigen oder obsolet gewordenen Informationen – also nicht notwendiger Weise sensible Daten – unter Berücksichtigung von journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken.

Bisher muss Google abwägen zwischen dem Privatinteresse des Einzelnen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Google wendet in vorauseilendem Gehorsam Geoblocking bereits an, um das Recht auf Vergessen werden europaweit umzusetzen. Wahrscheinlich ist, dass die Luxemburger Richter den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen und damit die bisherige Praxis von Google bestätigen. Unwahrscheinlich ist hingegen, dass die EuGH-Richter für eine weltweite Löschung votieren. Im Hinblick auf sensible Daten könnte es infolge der Schlussanträge des Generalanwalts zu einer Verschärfung der bisherigen Praxis kommen. Google müsste dann Löschanforderungen zu sensiblen Daten grundsätzlich nachkommen, wenn keine Ausnahme greift.

Gloria Bühler ist Rechtsanwältin bei CMS in Deutschland und spezialisiert sich auf die Beratung von Unternehmen im IT-Recht und im Medienrecht.

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EuGH-Generalanwalt zum Löschen von Suchergebnissen: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33151 (abgerufen am: 21.07.2026 )

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