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Vorratsdatenspeicherung vor dem EuGH: Keine Wende in Sicht

von Dr. Christian Rath

15.01.2020

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Der Generalanwalt am EuGH hält in seinen Schlussanträgen "allgemeine" Vorratsdatenspeicherungen für unzulässig. Er diskutiert allerdings auch neue Ideen und Ausnahmen, wie Christian Rath darstellt.

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Die Diskussion um die Zulässigkeit von Vorratsdatenspeicherungen wird zum zentralen europäischen Diskurs über die Austarierung von Freiheit und Sicherheit. Auf der einen Seite steht der Europäische Gerichtshof (EuGH), auf der anderen Seite steht ein Großteil der Mitgliedstaaten gemeinsam mit der EU-Kommission.

Die EU hat 2006 per Richtlinie 2006/24/EG vorgesehen, dass bestimmte Verkehrsdaten der Telefon- und Internetkommunikation von allen Nutzen auf Vorrat gespeichert werden, damit die Polizei bei Bedarf darauf zugreifen kann. Diese Richtlinie hatte der EuGH 2014 für unverhältnismäßig und damit nichtig erklärt (Urt. v. 08.04.2014, Az. C-293/12). 2016 hatte der EuGH auch nationale Gesetze von Großbritannien und Schweden, die auf der Richtlinie beruhten, für unverhältnismäßig und nichtig erklärt (Urt. v. 21.12.2016, Az. C-203/15).

In den EU-Staaten stieß die EuGH-Rechtsprechung auf große Skepsis bis Empörung. Zahlreiche Staaten weigerten sich, ihre nationalen Vorratsdatenspeicherungen abzuschaffen. Die EU-Kommission leitet auch keine Vertragsverletzungsverfahren gegen diese Staaten ein.

Drei nationale Gerichte haben den EuGH nun erneut mit dem Thema befasst. Das englische Investigatory Powers Tribunal, der französische Conseil d'Etat und der belgische Verfassungsgerichtshof stellten Fragen zur Zulässigkeit der jeweiligen nationalen Gesetze. Die Verfahren waren jeweils durch Datenschützer und Bürgerrechtler ausgelöst worden, etwa die englische Gruppe "Privacy International" und die französische "La Quatrature du Net". Die nationalen Gerichte zeigten in ihren Vorlagen teilweise deutliche Skepsis gegenüber der bisherigen EuGH-Linie.

EU-Maßstab, auch wenn es um die öffentliche Sicherheit geht

Für alle drei Vorabentscheidungsverfahren war der spanische Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona zuständig. Er hat am Mittwoch zwar drei getrennte Schlussanträge vorgelegt (v. 15.01.2020, Az. C-623/17, C-511/18 u. C-520/18) mit jeweils zwischen 16 und 44 Seiten Umfang. Die wesentlichen Grundgedanken sind aber identisch.

Als Maßstab nutzte der Generalanwalt (wie auch der EuGH 2016) die EU-Richtlinie über Datenschutz für elektronische Kommunikation (RiL 2002/58). Vorab stellte der Generalanwalt fest, dass die Richtlinie nicht deshalb unanwendbar sei, weil es hier um eine Frage "nationaler Sicherheit" geht. Unanwendbar wäre die Richtlinie nur, wenn der Staat zu Zwecken der Öffentlichen Sicherheit selbst Daten speichere. Hier verpflichte jedoch der Staat private Unternehmen, die Daten ihrer Kunden zu speichern. Damit sei deren in der Richtlinie geregeltes Recht auf Privatheit betroffen.

Der Generalanwalt wies auch den Verweis des Conseil d'Etats auf das "Recht auf Sicherheit" in Art. 6 der Grundrechte-Charta zurück. Dies beinhalte keine Pflicht des Staates zu kriminalpolitischen Maßnahmen, vielmehr gehe es hier um den Schutz des Bürgers, zum Beispiel vor ungerechtfertigten Festnahmen.

Rückendeckung für den EuGH

Sánchez-Bordona stellt in seinen Schlussanträgen fest, dass die Vorlagen teilweise die gleichen Fragen betreffen, die der EuGH 2016 bereits geklärt hatte. Es gebe aber keinen Grund, die Zulässigkeit einer "allgemeinen und unterschiedslosen" Vorratsdatenspeicherung heute anders zu beurteilen. Auch die Bedürfnisse der Terrorbekämpfung, die nun erneut angeführt werden, seien damals bereits thematisiert und berücksichtigt worden.

Der Generalanwalt räumte dabei ein, dass es für die Sicherheitsbehörden effizient ist, wenn Daten der Bürger für polizeiliche Zwecke bereits auf Vorrat gespeichert werden. Es gebe aber nicht nur eine praktische Effizienz, sondern auch eine "rechtliche Effizienz". So formulierte Sánchez-Bordona einen Satz, der wohl noch öfter zitiert werden wird: "Wenn sich der Rechtsstaat allein auf die Wirksamkeit konzentriert, verliert er die Eigenschaft, die ihn auszeichnet, und kann im Extremfall selbst zu einer Bedrohung für den Bürger werden." Die Grundrechte müssten daher als "unüberwindliche Barriere" gesehen werden.

Gezielte Vorratsdatenspeicherung womöglich erlaubt?

Der Generalanwalt prüfte sodann, ob es jenseits einer unzulässigen "allgemeinen und unterschiedslosen" Vorratsdatenspeicherung auch eine zulässige Form der "gezielten Vorratsdatenspeicherung" geben könnte. Der EuGH hatte 2016 immerhin eine Beschränkung auf bestimmte Personenkreise oder bestimmte geographische Gebiete ins Spiel gebracht. Sánchez-Bordona zeigte sich hier aber eher spektisch: Dies könne zur Stigmatisierung dieser Bevölkerungsgruppen und Regionen führen.

Er zeigte gewisse Sympathie für eine Reduzierung der gespeicherten Datenkategorien auf ein Minimum, wobei auch die Speicherdauer nach Art der Datenkategorie differenziert werden sollte. Dabei erwähnte er auch die deutsche Regelung, bei der Standortdaten nur vier Wochen gespeichert werden, während die übrigen Verkehrsdaten für zehn Wochen vorrätig zu halten sind.

Der Generalanwalt betonte aber, dass es nicht Aufgabe des EuGH sei, ein Modell zu entwickeln, das mit EU-Recht vereinbar ist. Das sei vielmehr Aufgabe der Gesetzgeber auf EU- und nationaler Ebene.

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Neue Idee: Vorratsdatenspeicherung während eines Ausnahmezustands

Neu ist der Gedanke Sánchez-Bordonas, dass es ausnahmsweise eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung geben könne, wenn ein Staat formal einen Notstand beschlossen hat und konkret zum Beispiel ein Terroranschlag vorbereitet wird oder bereits verübt wurde. Selbst in Frankreich, wo nach den Anschlägen von November 2015 der Notstand ausgerufen wurde, endete dieser jedoch im Oktober 2017.

Ob der EuGH diese Überlegung aufnimmt, bleibt abzuwarten. In Sachen Vorratsdatenspeicherung war der EuGH bereits mehrfach strenger als die unabhängigen Generalanwälte am EuGH. Bei so hochpolitischen Fragen wie der nach der Vorratsdatenspeicherung ist die allgemeine Formel, dass der EuGH meist den Voten der Generalanwälte folgt, ohnehin unbrauchbar. Die EuGH-Entscheidung wird in einigen Monaten verkündet.

Bald geht es noch in anderen Verfahren weiter

Gleich am kommenden Dienstag wird es den nächsten Schlussantrag in Sachen Vorratsdatenspeicherung geben. Dann geht es um die Situation in Estland. Zuständig ist dann auch ein anderer Generalanwalt, nämlich der Italiener Giovanni Pitruzzella.

Auch aus Deutschland ist ein Verfahren beim EuGH anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat im September 2019 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob auch die deutsche Art der Vorratsdatenspeicherung mit ihren relativ kurzen Speicherungsfristen gegen die EuGH-Rechtsprechung verstößt (Beschl. v. 25.09.2019, Az. 6 C 12.18 u.a.). Hier hat es aber noch nicht einmal eine mündliche Verhandlung gegeben.

Das 2015 von der großen Koalition beschlossene deutsche Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung wird derzeit gegenüber den Providern nicht durchgesetzt. Die Große Koalition wartet derzeit auf neue EuGH-Entscheidungen.

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Vorratsdatenspeicherung vor dem EuGH: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39699 (abgerufen am: 14.07.2026 )

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