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Gutschein-Lösung im Reiserecht: Wer zahlt am Ende die Zeche?

von Prof. Dr. Volker Römermann

08.06.2020

Modellflugzeug mit Kompass auf Geldmünzen

(c) Eisenhans/stock.adobe.com

In Kürze wird das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreisevertragsrecht verabschiedet. Es geht nicht nur um Gutscheine, sondern auch darum, wer die Folgen der Coronakrise finanziert, meint Volker Römermann.

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Das dritte Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Pandemie steht kurz vor der Verabschiedung. Im ersten dieser Gesetze vom 27. März 2020 ging es um Insolvenz-, Gesellschafts- und ein paar weitere Rechtsgebiete. Das Gesetz wurde flankiert durch staatliche Zuschüsse und Bürgschaften. Der Staat zahlte also und stellte Unternehmen in dieser Phase von den üblichen Pflichten des Insolvenzrechts frei.

Im zweiten Abmilderungsgesetz vom 15. Mai 2020 wurde hingegen mit Papier gearbeitet. Die Veranstalterbranche bekam zwar auch ein paar Zuschüsse, aber wenige. Stattdessen ersann die Bundesregierung eine Gutscheinlösung: Kunden von Veranstaltern wurden zu Zwangskrediten an Dienstleister verurteilt, die bis Ende 2021 zu gewähren sind und nur bei persönlicher "Unzumutbarkeit" verweigert werden können.

Europa verhindert Zwangsdarlehen

Nun schreitet die Bundesregierung auf diesem Pfad noch ein Stück weiter voran. Willige Parlamente finden sich seit Corona eigentlich für alles. Bei den Pauschalreisen wird wieder mit Gutscheinen operiert. Den ursprünglichen Plan, wie bei Veranstaltern Zwangsdarlehen der Kunden einzuführen, musste man zwar aufgeben, weil die EU-Kommission ihre Zustimmung verweigerte. In Brüssel wollte man nicht verstehen, warum auf einmal Kunden die Insolvenzrisiken einer bestimmten Branche übernehmen sollten. Pauschalreiserecht ist seit der Pauschalreiserichtlinie von 1990 das Terrain des europäischen Rechts.

Umgesetzt werden soll eine freiwillige Gutscheinlösung. Das entspricht auch der Empfehlung (EU) 2020/648 der Kommission vom 13. Mai 2020 zu Gutscheinen für Passagiere und Reisende als Alternative zur Rückerstattung von Zahlungen für annullierte Pauschalreisen und Beförderungsdienstleistungen im Kontext der COVID-19-Pandemie (Amtsblatt L 151/10). Viele Mitgliedstaaten wollten zwingende Gutscheine, die Kommission hat das überall abgelehnt und führt inzwischen schon Vertragsverletzungsverfahren gegen die Staaten, die sich darüber einfach hinweggesetzt haben.

In einem Paragraphen (vermutlich mit der Nummer 6) des Artikels 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (in diesem Artikel steckt ein Sammelsurium von Vorschriften zu COVID-19-Recht) soll es zukünftig heißen: "Tritt der Reisende oder der Reiseveranstalter wegen der COVID-19-Pandemie (…) von einem Pauschalreisevertrag zurück, der vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, so kann der Reiseveranstalter dem Reisenden statt der Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein anbieten. (...) Der Reisende hat die Wahl, ob er das Angebot des Reiseveranstalters annimmt oder sein Recht auf Rückerstattung des Reisepreises ausübt.“ Der 8. März 2020 war einer der Tage, als die Stimmung in Richtung Pandemie kippte und wer dann noch Verträge abschloss, so die hinter dem Datum stehende Logik, der wusste, auf welches Risiko er sich einließ.

Gesetz ohne erkennbaren Regelungsgehalt

Der Kunde erhält somit ein Angebot, das er annehmen oder ablehnen kann. Wer das liest, fragt sich unwillkürlich, ob eine solche Banalität nicht auch ohne Gesetz gilt.

Weiter fährt der Entwurf mit einer näheren Beschreibung des Gutscheins fort: Alte, in der Pandemie schon ausgestellte Gutscheine könnten gegen neue, formvollendete getauscht werden. Die müssten bestimmte Angaben enthalten: Etwa den präzisen Wert (mindestens in Höhe der geleisteten Anzahlung) sowie den Hinweis, dass bis zum 31. Dezember 2021 auch die Auszahlung verlangt werden kann. So lange läuft also auch dieser – freiwillige – Kredit, ähnlich wie bei der Veranstalter-Lösung.

Versicherungslösung

Aber jetzt kommt ein entscheidender Unterschied zwischen Veranstalter- und Reise-Gutscheinen: Die Insolvenzabsicherung. Siecht das an der Pandemie leidende Veranstaltungs-Unternehmen, verbrennt es Geld und antwortet es dem Auszahlungswunsch des Kunden am 31. Dezember 2021 mit dem Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit, dann geht der hoffnungsvolle Konzert-Aspirant leer aus: Kein Geld, keine Versicherung, nur ein Stück Papier. Anders der Reisewillige: Dort soll eine Versicherung just im Falle einer Insolvenz eintreten.

Europäisches Recht erzwingt seit vielen Jahren die Absicherung von Pauschalreisen bei Insolvenz des Veranstalters. Das war das Motiv, als die erste Richtlinie in Kraft trat. Es muss nämlich Zeiten gegeben haben, da war bei Unglück und Konkurs nicht gleich ein smarter Minister zur Stelle, um mit Steuergeld jeden Betroffenen in die Heimat zu holen und ihn möglichst in jeder Hinsicht so zu stellen, als hätte er nie von Unglücken gehört. Europa schrieb die privatrechtliche Absicherung gegen das Risiko vor, irgendwo in der Welt als Tourist zu stranden.

Rechtssicherheit auch bei Insolvenz des Reiseveranstalters?

Die Frage, die sich jetzt stellt, ist folgende: Erstreckt sich eine solche Absicherung eigentlich auf Gutscheine, also auf etwas anderes als die eigentlich ersehnte Reise? Die Bundesregierung erkennt ausweislich der Begründung ihres Gesetzentwurfes (Bundesrats-Drucksache 293/20 auf Seite 9) durchaus das Problem und verkündet, "Rechtssicherheit" zu schaffen. Rechtssicherheit, das ist lieb und teuer, in diesem Fall vor allem für die Kundengeldabsicherer. Sechs Milliarden Anzahlungen waren bei Einschlag des COVID-19-Blitzes geleistet, darum geht es also. Da das deutsche Gesetz die Limitierung der Haftung von Versicherern auf 110 Millionen Euro gestattet und alle sechs am Markt aktiven Kundengeldabsicherer davon natürlich Gebrauch gemacht haben, müssten sie zusammen im schlimmsten Szenario 660 Millionen Euro aus diesem Gesamtrisiko übernehmen.

Darüber hinausgehende Kosten hätte wohl ohnehin der Staat zu bezahlen, weil er mit seiner im Europarecht gar nicht vorgesehenen Kappung bei 110 Millionen Euro die Richtlinie unsauber umgesetzt hat. Hierdurch entsteht den betroffenen Kunden ein Schaden und deswegen springt der Staat ein, Condor lässt grüßen.

Für Kunden birgt der gesetzliche Gutschein jedenfalls einen Vorteil: Erhalten sie jetzt aktuell ihr Geld zurück und fällt der Reiseveranstalter in die Insolvenz, dann droht die Anfechtung durch einen Insolvenzverwalter. Das Geld wäre wieder weg und falls keine Versicherung einstünde, hätte der Verbraucher einfach Pech (wenn nicht doch am Schluss wieder die Versicherung einspringt). Die gesetzliche Einstandspflicht soll insoweit etwas mehr an Sicherheit versprechen.

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Lastenverteilung

Die Versicherer werden von der von ihr zu bezahlenden "Rechtssicherheit" derweil eher wenig angetan sein. Geht das überhaupt? Kann ein Gesetz unter dem Label der "Rechtssicherheit“ Zahlungspflichten per Hineinlesen in bestehende Verträge aufoktroyieren, die für eine Vertragspartei zu einer deutlichen Verteuerung führen? Als vor der Coronakrise das Insolvenzrisiko und die Untergangsgefahr der Reiseveranstalter kalkuliert wurde, war die Lage im Vergleich zur aktuellen Situation eine andere: Reisen finden seit drei Monaten fast nicht mehr statt. Außer Stornos nichts zu tun. Geld wird verbrannt, nicht erwirtschaftet. Am Ende zahlt der Insolvenzversicherer.

Wäre es eine Klarstellung und ginge es wirklich nur um Rechtssicherheit, hätte niemand dieses Gesetz gebraucht. Tatsächlich stehen finanzielle Interessen dahinter. Der Staat ist immer noch freigiebig, denkt nun aber zuweilen darüber nach, wie er anderen die Lasten aufbürden kann. Das sind dann mal die Kunden von Veranstaltern, mal die Versicherer von Reiseunternehmen.

Die Bundesregierung wendet ungeheure Summen auf, um die Unternehmen und Menschen möglichst wenig spüren zu lassen, dass es eine Pandemie gibt. Da in Wirklichkeit kein Geld vorhanden ist, werden gigantische Staatsschulden begründet. Eines Tages wird sich die Frage stellen, wer die Rechnung dafür bezahlen soll. Es wird Verteilungskämpfe geben. In einigen Bereichen haben sie – kaum bemerkbar – schon begonnen.

Prof. Dr. Volker Römermann, CSP, ist Vorstand der Römermann Rechtsanwälte AG, Vorstandsvorsitzender des Instituts für Insolvenzrecht e.V. und Präsident der German Speakers Association (GSA). Ein von ihm herausgegebener Kommentar zu den "Abmilderungsgesetzen" erscheint im Juli 2020.

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Gutschein-Lösung im Reiserecht: . In: Legal Tribune Online, 08.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41833 (abgerufen am: 16.05.2026 )

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