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BVerwG-Entscheidung zum griechischen Lager Moria: Keine Allein­gänge der Länder bei Auf­nahme von Flücht­lingen

von Annelie Kaufmann

15.03.2022

Eine Familie im Flüchtlingslager Moria am 26.11.2019

Die Flüchtlinge in Moria sind unter unmenschlichen Bedingungen untergekommen. Im Jahr 2020 zerstörte dann ein Brand das Lager. Foto: picture alliance / AA | Ayhan Mehmet

Dürfen die Länder eigenmächtig aus humanitären Gründen Flüchtlinge aufnehmen? 2020 stritt der Berliner Senat mit dem BMI über 300 Menschen aus dem griechischen Lager Moria – das BVerwG hat nun eine Grundsatzentscheidung getroffen.

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Mitten im Ukraine-Krieg, während täglich tausende Flüchtlinge allein in Berlin ankommen, ist es nur noch schwer vorstellbar, worüber der Berliner Senat und das Bundesinnenministerium (BMI) vor zwei Jahren erbittert gestritten haben: Über die Aufnahme von 300 Menschen aus dem griechischen Lager Moria. Berlin wollte eigenständig Flüchtlinge aufnehmen, brauchte dazu jedoch das Einvernehmen des Bundes – der weigerte sich jedoch, dem Berliner Programm zuzustimmen. Heute hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dazu eine Grundsatzentscheidung getroffen.

Die Bilder aus Moria gingen damals um die Welt, das Lager auf der griechischen Insel Lesbos, ursprünglich für 3000 Menschen gedacht, war völlig überfüllt, im Frühjahr 2020 lebten dort schätzungsweise 20.000 Menschen, die Bedingungen waren katastrophal. Im September 2020 brannte das Lager, die Situation spitzte sich noch mehr zu. Inzwischen hat die griechische Regierung viele Flüchtlinge in neue Lager auf dem Festland gebracht – aber weiterhin sind die Lebensumstände oft sehr schlecht.

Die Frage, ob und wann die Länder selbstständig Flüchtlinge aus humanitären Gründen aufnehmen können, bleibt aktuell. Allerdings machte der stellvertretende Vorsitzende des 1. Senats Prof. Dr. Uwe Berlit auch gleich klar, welche Schlagzeilen er nicht lesen wolle: "Falls das Land Berlin gewinnt, braucht es nicht die Flagge der Humanität davon zu tragen. Und falls es verliert, muss der Bund nicht als inhuman dastehen", betonte Berlit. Überhaupt gehe es nicht um Fragen von Recht und Moral, sondern ganz abstrakt um eine rechtliche Abgrenzung.

Der Berliner Rechtsanwalt Dr. Ulrich Karpenstein, der den Berliner Senat vertrat, wollte das nicht so stehen lassen: "Es geht hier um Menschen, um 300 Menschen, die hier sein könnten, anstatt in Moria." Das Land Berlin hat den Rechtsstreit allerdings verloren. Das BVerwG gestand dem Bund einen weiten Spielraum zu, um sein Einvernehmen zu verweigern.

Lieber eine europäische Lösung

Grundsätzlich können die Länder nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen einer bestimmten Gruppe von Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Allerdings muss das Bundesinnenministerium "zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit" dazu sein Einvernehmen erteilen.

Diese Bundeseinheitlichkeit beziehe sich auf eine im Grundsatz einheitliche Behandlung der fraglichen Personengruppe im Bundesgebiet und ziele auch darauf, negative Auswirkungen auf die anderen Länder und den Bund zu verhindern, so der Senat. Das BMI dürfe dabei auch auf ein koordiniertes Vorgehen der EU-Länder im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems hinwirken. Das heißt: Wenn es – wie auch 2020 – Absprachen auf europäischer Ebene gibt, kann der Bund das zum Argument machen. Eigenständige Aktionen der Länder sollen diese europäische Koordinierung nicht stören.

Die Vertreter des Landes Berlin kritisierten das scharf: "Das führt zu einem Schwarzer-Peter-Spiel", so Karpenstein in der Verhandlung: "Die Länder wollen etwas tun, der Bund verweist auf die EU, die EU tut nichts." Tatsächlich hatten sich einige EU-Länder in einer "Koalition der Willigen" auf die Aufnahme von Flüchtlingen geeinigt, auch die Bundesrepublik nahm 2020 Flüchtlinge aus Griechenland auf. Berlin war allerdings der Meinung, es habe durchaus Kapazitäten für weitere Hilfen, auch Thüringen wollte Menschen aus Griechenland aufnehmen.

Vorteile durch das Landesaufnahmeprogramm?

Das BMI wollte aber Alleingänge der Länder verhindern. Auch, weil das Landesaufnahmeprogramm andere Rechtsfolgen vorsah als die Bundesprogramme. Der Bund hat nämlich nach der Dublin III-Verordnung ein Selbsteintrittsrecht, er kann die Zuständigkeit für Asylverfahren, die nach dem europäischen System eigentlich in Griechenland geführt werden müssten, übernehmen. Das bedeutet allerdings nur, dass das Asylverfahren statt in Griechenland in Deutschland durchgeführt wird.

Das Berliner Aufnahmeprogramm sah jedoch vor, dass alle 300 Menschen direkt einen zunächst auf drei Jahre befristeten Aufenthaltstitel bekommen sollten. Wie es danach weitergehen sollte, war unklar. Und auch die Frage, wie die Menschen ausgewählt werden sollten, etwa mit Hilfe des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR, war noch nicht genau geklärt.

Das BMI sah darin eine Privilegierung derjenigen, die durch das Land aufgenommen würden. Auch das sei ein Argument, erklärte der Senat. Für die einzelnen Menschen sei es zwar egal, wer sie aus der Not rette, so Berlit, aus Sicht des Bundes könne es aber durchaus eine Rolle spielen, dass damit Flüchtlinge in der gleichen Situation nicht gleichbehandelt würden.

Auch das stieß bei den Vertretern des Landes Berlin auf wenig Verständnis: Eine "Gleichbehandlung im Schlamm" nannte das die Rechtsanwältin Dr. Roya Sangi. Angesichts der inhumanen Bedingungen sei es doch nur um eines gegangen:  Die Menschen schnellstmöglich aus dem Lager herauszuholen. Griechenland sei nicht in der Lage gewesen, die grundlegendsten Rechte der Menschen zu wahren, die Zustände im Lager stellten eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta dar.

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Der Bund will eien enge Abstimmung

Diese Zustände wollte in der Verhandlung in der Tat niemand bestreiten. Klar wurde aber, wie sich das BMI die Zusammenarbeit mit den Ländern vorstellt: "Normalerweise bekommen wir zunächst einen Entwurf für eine Aufnahmeanordnung" erklärte eine Vertreterin des Ministeriums. Dann diskutiere man zunächst alle Details und erst wenn man sich einig sei, werde offiziell das Einvernehmen angefragt und dann auch durch den Bund erteilt. Berlin dagegen war auf Konfrontationskurs mit dem BMI gegangen.

Klar wurde damit, dass der Bund vor allem eine enge Kontrolle der Aufnahmeprogramme sicherstellen will. Das BVerwG stärkte ihm dafür den Rücken. Klar ist auch, dass es in der Regel um eine politische Auseinandersetzung geht. Immerhin war damals das BMI mit Horst Seehofer CSU-geführt, es war also wenig verwunderlich, dass man sich mit der Berliner SPD in die Quere kam.

Erstaunlicher ist, dass die heutige SPD-Ministerin Nancy Faeser den Rechtsstreit so weiterlaufen ließ. Offenbar wollte man eine grundsätzliche Klärung herbeiführen. Möglich allerdings, dass man sich in ähnlichen Fällen mit den Ländern einigt und Aufnahmeprogramme doch noch möglich macht. Dass es durchaus möglich ist, Flüchtlinge aus humanitären Gründen aufzunehmen und die Kapazitäten größer sind als gedacht, das zeigt sich jedenfalls gerade eindrucksvoll in der Hilfsbereitschaft von Bund, Ländern und EU bei der Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine.

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BVerwG-Entscheidung zum griechischen Lager Moria: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47837 (abgerufen am: 19.07.2026 )

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