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18304

Wenn auch nicht gerade "wetter.de": BGH erklärt Apps für werk­ti­tel­schutz­fähig

von Andrea Renvert, LL. M.

28.01.2016

Markenschutz von Apps

© vectorfusionart - Fotolia.com

Auch Apps können als geschäftliche Bezeichnung geschützt sein. Warum die Hürde zum Werktitelschutz dennoch gerade für gut gewählte Bezeichnungen auch nach dieser BGH-Entscheidung hoch bleibt, erläutert Andrea Renvert.

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Auch Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones können grundsätzlich Werktitelschutz i.S.v. § 5 Abs. 3  Markengesetz (MarkenG) genießen – wenn sie hinreichend unterscheidungskräftig sind. Ein abgesenkter Schutzmaßstab wie bei Zeitungen und Zeitschriften gilt nämlich für sie nicht, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag klar.

Die Klägerin betreibt unter der Domain "wetter.de" eine Internetseite, auf der sie ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen über das Thema Wetter zum Abruf bereithält. Entsprechende Informationen bietet sie auch über eine App mit der Bezeichnung "wetter.de" für Smartphones und Tablet-Computer an.

Die Beklagte stellt unter den Domains "wetter.at" und "wetter-deutschland.com" ebenfalls Wetterdaten im Internet zur Verfügung und betreibt u.a. eine App mit den Bezeichnungen "wetterDE", "wetter.de" und "wetter-DE". Hieran störte sich die Inhaberin von Domain und App "wetter.de" und machte eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte auf gerichtlichem Wege geltend.

Sie scheiterte, zuerst in den Instanzen und nun auch beim BGH. Zwar hat der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH angenommen, dass Domainnamen von Internetangeboten sowie Apps für Mobilgeräte titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG sein können. Einen Werktitelschutz für die Bezeichnung "wetter.de" lehnt der Senat im Ergebnis allerdings ab (BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 202/14 – wetter.de).

Unterscheidungskraft: kein abgesenkter Maßstab für Domainnamen und Apps

Damit ein Werktitel bereits mit Benutzungsaufnahme Schutz genießt, muss er originäre Unterscheidungskraft aufweisen. Sonst könnte er einen Schutz erst durch Verkehrsgeltung  bei den angesprochenen Verkehrskreisen erreichen.

Eine solche originäre Unterscheidungskraft spricht der Senat der Bezeichnung "wetter.de" für eine Internetseite und eine App, auf denen Wetterinformationen für Deutschland angeboten werden, erwartungsgemäß ab. Die Karlsruher Richter haben sich daraufhin mit der Frage auseinander gesetzt, ob ggf. geringere Anforderungen an den Titelschutz von Domainnamen und Apps gestellt werden könnten. Einen solchen abgesenkten Maßstab erkennt die Rechtsprechung beispielsweise für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften an. Daran, dass diese, so der Senat, "seit jeher mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden", sei der Verkehr aber seit langem gewöhnt. 

Für den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Smartphone-Apps sieht der BGH eine solche Gewöhnung offenbar bislang nicht. Eine Übertragung dieser Grundsätze hat der Senat ausdrücklich abgelehnt.

Verkehrsgeltung: erst ab mind. 50 % Verkehrsdurchsetzung

Schließlich gab es auch unter dem Aspekt der Verkehrsgeltung keinen Werktitelschutz.

Für eine Verkehrsdurchsetzung im Falle der glatt beschreibenden Bezeichnung "wetter.de" hätte nach Auffassung des BGH die untere Grenze nicht unterhalb von 50 Prozent liegen dürfen. Dass mehr als die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung "wetter.de" einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sehen, konnte die Domain-Inhaberin allerdings nicht nachweisen.

Für den Werktitelschutz von Domainnamen und Apps steht nun auf höchstrichterlicher Ebene fest, dass kein abgesenkter Maßstab wie bei Zeitungen und Zeitschriften gilt. Bei rein beschreibenden Domainnamen und Apps bedarf es für einen Titelschutz kraft Verkehrsgeltung eines Mindestgrades von 50 Prozent Verkehrsdurchsetzung bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Sicherlich keine allzu leicht zu überspringende Hürde. Unter dem Aspekt der Freihaltebedürftigkeit solcher glatt beschreibenden Titel aber durchaus nachvollziehbar.

Die Autorin Andrea Renvert, LL.M. ist Rechtsanwältin bei CBH Rechtsanwälte in Köln. Die Schwerpunkte ihrer anwaltlichen Tätigkeit liegen im Marken- und Wettbewerbsrecht.

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Wenn auch nicht gerade "wetter.de": . In: Legal Tribune Online, 28.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18304 (abgerufen am: 09.11.2025 )

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