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Beschluss nach Veröffentlichung heimlich geändert?: BGH bezeichnet Kor­rektur von Cannabis-Beschluss als "Ver­sehen"

von Hasso Suliak

26.04.2024

Das Bild zeigt das Symbol des Bundesgerichtshofs, relevant für rechtliche Entscheidungen, einschließlich der Cannabis-Beschlüsse.

Nur ein Versehen": Der BGH begründet die nachträgliche Abänderung eines veröffentlichten Beschlusses. | Bild: picture alliance / SULUPRESS / Marc Vorwerk

Der BGH sorgt mit einem nachträglich abgeänderten Beschluss zur nicht geringen Menge von Cannabis für viel Wirbel. Gegenüber LTO hat das Gericht nun das ungewöhnliche Vorgehen als bloßes "Versehen" heruntergespielt.

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Die am 1. April in Deutschland in Kraft getretene Cannabis-Teillegalisierung treibt weiter skurrile Blüten – auch in der Rechtsprechung. Am Montag hatte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Beschluss veröffentlicht, der sich mit der Bestimmung einer nicht geringen Menge im Sinne des erst wenige Wochen zuvor in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz befasst (Beschl. v. 18.04.2024, Az. 1 StR 106/2). Wird jemand mit dieser erwischt, kann sich das letztlich strafverschärfend auswirken.

Der BGH stellte in dem Beschluss klar, dass die seit kurzem für Konsumenten geltende liberalere Rechtslage an der Bestimmung einer nicht geringen Menge nichts ändere. Es bleibe vielmehr, wie zu den Zeiten der schärfsten Prohibition, bei dem strengen Grenzwert von 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC). Anders als der Gesetzgeber geht der BGH nicht von einer "geänderten Risikobewertung" bei Cannabis aus, die eine Erhöhung des Grenzwerts rechtfertige.

Die Entscheidung hatte in Fachkreisen für erhebliche Kritik gesorgt. Sowohl in der Sache selbst – die niedrige Ansetzung des Grenzwertes könnte verfassungswidrig sein – als auch hinsichtlich eines zeitlichen Aspektes, der dem auf den 18. April 2024 datierten Beschluss zugrunde liegt: "Nur vier Tage brauchte der Senat nach der Beschlussfassung für die Fertigstellung der Gründe – rekordverdächtig, liegt diese Zeitspanne doch typischerweise zwischen ein und zwei Monaten, gerade für ausführlich begründete Beschlüsse", schrieb etwa der Jurist Oliver Garcia in einem Beitrag auf dem Blog "de legibus".

Der Fachanwalt für Strafrecht und Betäubungsmittel-Experte Konstantin Grubwinkler konstatierte auf "X" (vormals Twitter): "Bemerkenswerte Geschwindigkeit der Entscheidung. Das Urteil des LG wurde am 18.12.2023 verkündet. Schon am 18.04.2024 erging der Beschluss des BGH. Offensichtlich wollte der erste Senat unbedingt in die Rechtsentwicklung eingreifen und die alte Praxis retten." 

Strafbarkeitsschwelle beim Eigenbesitz korrigiert 

Für noch mehr Verwunderung als die Entscheidung selbst sorgte indes ein Vorgehen des BGH, das erst nach Veröffentlichung des Beschlusses am Montag bekannt wurde: So entfernte das Gericht zeitweise die Entscheidung von der Website und stellte sie in einer in zwei Passagen korrigierten Variante erst am nächsten Tag wieder online. Unter anderem war dem Gericht die nach neuer Rechtslage geltende Strafbarkeitsschwelle beim Eigenbesitz wohl zunächst nicht bekannt gewesen: Eine noch in der ersten Fassung fehlerhafte Angabe in Höhe von 50 g wurde auf 60 g nach oben korrigiert. Ebenfalls korrigierte der Senat nachträglich einen weiteren Berechnungsfehler bezüglich der Bestimmung einer nicht geringen Menge. 

Dass der BGH über diese Änderungen und das zeitweise Entfernen des Beschlusses nicht informierte und es auch keinen Berichtigungsbeschluss gab, führte in der Fachöffentlichkeit zu erheblicher Kritik. "Gesetzeskenntnisfehler oder Denkfehler in einer Entscheidung (…) rechtfertigen nicht die nachträgliche Abänderung ihres Wortlauts. Schon gar keine heimliche, d.h. nicht offen gelegte", so Blog-Autor Garcia. Nach einem BGH-Urteil von Juli 2013 könne so ein Vorgehen unter Umständen auch eine Rechtsbeugung darstellen, erklärte er. Grubwinkler sprach von einem "Skandal am BGH". 

"Nicht dem Senatsbeschluss entsprechende Textdatei"

LTO konfrontierte den BGH mit dieser Kritik. Das höchste deutsche Strafgericht sieht in seinem Vorgehen nichts skandalträchtiges. Dem Gericht sei lediglich ein Versehen unterlaufen, von Selbstkritik keine Spur: "Durch ein Versehen wurde am 22. April 2024 eine nicht dem Senatsbeschluss entsprechende Textdatei an die Verteidiger übersandt; zudem war diese Textdatei kurz danach auch auf der Website des Bundesgerichtshofs abrufbar. Das Versehen wurde unmittelbar nach Bekanntwerden am 23. April 2024 behoben."

Zudem seien die Verteidiger informiert und Ihnen sei der Senatsbeschluss vom 18. April 2024 übersandt worden, so BGH-Pressesprecher Dr. Kai Hamdorf. "Seitdem ist der vom Senat getroffene Beschluss auf der Website des Bundesgerichtshofs abrufbar."

Mit weiteren Änderungen an der Entscheidung dürfte also nicht zu rechnen sein. Seitens der Verteidiger war bis zum Erscheinen des Artikels keine Reaktion zu dem Vorgang zu bekommen. 

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Beschluss nach Veröffentlichung heimlich geändert?: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54431 (abgerufen am: 08.02.2026 )

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