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9075

BGH zum Ausbildungsunterhalt: "Kind, wie lange brauchst du noch?"

von Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz

04.07.2013

Ausbildungsunterhalt

© Marco2811 - Fotolia.com

Nicht jeder findet gleich nach der Schule einen Ausbildungsplatz. Vor allem wenn das Zeugnis schlecht ist. Eltern müssen daher auch dann für eine Ausbildung aufkommen, wenn zwischen Schule und Ausbildung drei Jahre Jobs und Praktika liegen, so der BGH. Die Entscheidung wäre wohl anders ausgefallen, wenn die Klägerin auf einer Selbstfindungs-Reise gewesen wäre, meint Herbert Grziwotz.

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Note 3,6 stand am Ende auf ihrem Realschul-Zeugnis. Ein Ausbildungsplatz war damit nicht zu ergattern. Es hieß also, sich von Job zu Job zu hangeln und Praktika zu machen, immer wieder auch in der Hoffnung, sich damit die Chance auf einen Ausbildungsplatz zu erarbeiten.

Bei der heute 24-Jährigen hat es geklappt: Sie bekam einen Ausbildungsplatz als Fleischereifachverkäuferin. Allerdings erst nach drei Jahren. Von ihrem Vater wollte sie während der Ausbildungszeit Unterhalt in Höhe von monatlich 218,82 Euro haben, was dieser ihr aber verweigerte. Bis zum Bundesgerichtshof (BGH) stritten Vater und Tochter. Am Ende gaben die Karlsruher Richter der Frau Recht.

Keine starren zeitlichen Grenzen

Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt nach § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), auch für eine Berufsausbildung. Das Kind soll damit in die Lage versetzt werden, eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung zu absolvieren, die es ihm ermöglicht, später eigenständig seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die gewählte Ausbildung muss daher nicht nur den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entsprechen, sondern auch die Perspektive bieten, später davon leben zu können. Eltern schulden außerdem nur soweit Unterhalt, wie dies mit ihren wirtschaftlichen Verhältnissen vereinbar ist.

Umgekehrt hat das Kind die Pflicht, nach einer angemessenen, an seinem Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen ausgerichteten Orientierungsphase eine solche Ausbildung aufzunehmen und diese zielstrebig anzugehen. Der Anspruch des Kindes und Finanzierungspflicht der Eltern sind von Gegenseitigkeit geprägt.

Verzögert das Kind den Beginn einer Ausbildung, verliert es deshalb den Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern. Es muss seinen Lebensunterhalt dann selbst verdienen (BGH, Urt. v. 14.03.2001, Az. XII ZR 81/99).  Eine gewisse Orientierungsphase zwischen Schule und Ausbildung wird Kindern aber zugestanden. Dabei gibt es allerdings keine starren zeitlichen Grenzen, wie lange diese dauern darf. Es kommt eher darauf an, was das Kind in der Zeit tut.

Jobs und Praktika können Chancen auf Ausbildungsplatz verbessern

Kinder aus schwierigen Familienverhältnissen benötigen für ihre berufliche Orientierung mitunter länger als ihre Altersgenossen. Dies gilt vor allem für Scheidungskinder. Auch Bewerber mit schwachen Schulzeugnissen sind verstärkt darauf angewiesen, sich durch Jobs und Praktika eine Ausbildungsstelle zu erarbeiten. Mit solchen vorgelagerten Beschäftigungsverhältnissen verletzt das Kind nach Ansicht der Karlsruher Richter seine Obliegenheiten gegenüber den Eltern dann nicht nachhaltig, wenn es stets darum geht, später einen Ausbildungsplatz zu bekommen. Dies war im aktuellen Fall vor dem BGH gegeben (Beschl. v. 03.07.2013, Az. XII ZB 220/12).

Lässt die Lebensgestaltung des Kindes nach dem Schulabschluss dagegen keinerlei Bezug zu einer späteren Ausbildung erkennen, geht der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern verloren. Etwa bei einem Urlaub zur "Selbstfindung". Anders ist dies bei einem freiwilligen sozialen Jahr mit anschließender Schwangerschaft und Betreuung des Kindes (BGH, Urt. v. 29.06.2011, Az. XII ZR 127/09).

Hat das Kind keinen Ausbildungsplatz gefunden und nimmt es stattdessen an einem berufsvorbereitenden Lehrgang oder einem Berufsgrundschuljahr teil, steht ihm ein Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern zu. Beides erhöht nämlich die Chancen auf deinen Ausbildungsplatz (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschl. v. 06.12.2000, Az. 8 WF 218/00).

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  • Seite 1:

    Verzögerung wegen Praktika hinzunehmen, Selbstfindungs-Trip nicht

  • Seite 2:

    Unterhalt trotz Studiengangwechsel, nicht aber für Promotion

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Zitiervorschlag

Herbert Grziwotz, BGH zum Ausbildungsunterhalt: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9075 (abgerufen am: 07.09.2026 )

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