Druckversion
Montag, 8.12.2025, 12:23 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bag-zur-kuendigung-von-staatsbediensteten-keine-meinungsfreiheit-bei-weiterverbreitung-rechtsextremer-inhalte
Fenster schließen
Artikel drucken
7020

BAG bestätigt Kündigung eines NPD-Mitglieds im Staatsdienst: Keine Meinungsfreiheit bei Weiterverbreitung rechtsextremer Inhalte

von Christian Oberwetter

07.09.2012

Kündigung

© Kautz15 - Fotolia.com

Einem NPD-Mitglied, das in einem Newsletter einen Aufruf zum gewaltsamen Umsturz weiterverbreitet, darf der Staat kündigen, entschied das BAG am Donnerstag. Der Beschäftigte im öffentlichen Dienst kann sich auch nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. Eine konsequente und richtige Entscheidung, kommentiert Christian Oberwetter.

Anzeige

Der 29 Jahre alte Kläger war seinem Arbeitgeber, dem Land Baden-Württemberg, schon lange ein Dorn im Auge. Bereits 2011 stand das im Druck- und Versandzentrum der Oberfinanzdirektion beschäftigte NPD-Mitglied wegen rechtsextremer Betätigung vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Damals war der Arbeitnehmer einer Entfernung aus dem Dienst noch eben so entkommen.

Eine heilsame Wirkung hatte das Verfahren wohl nicht, vielmehr setzte der 29-Jährige seine Aktivitäten fort und verbreitete weiter in seiner Freizeit Newsletter mit rechtsextremen Inhalten.

2009 versandte er einen Rundbrief zu einer Demonstration in Halle a.d. Saale, in dem dazu aufgerufen wurde, einen neuen Aufstand zu wagen. Die Bundesrepublik wird darin als "raffender und volksverratender Staat" beschrieben. Falls die "bürgerliche Revolution" erfolgreich sei, wäre es "gut möglich", dass "Tode….bei den etablierten Meinungsdiktatoren zu verzeichnen" wären, heißt es weiter. Das Land kündigte daraufhin dem Beschäftigten in der Finanzverwaltung ordentlich aus personenbedingten Gründen.

Verfassungsfeindliche Ziele aktiv gefördert oder verwirklicht

Wie auch die Vorinstanzen bestätigte das BAG die Wirksamkeit dieser ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urt. v. 06.09.2012, Az. 2 AZR 372/11). Die Verfasser der Demonstrationsankündigung forderten zu einem gewaltsamen Umsturz auf, so die Erfurter Richter. Durch die Weiterverbreitung des Aufrufs hätte sich der Kläger dessen Inhalt zueigen gemacht. Er könne sich auch nicht etwa auf grundrechtlich geschützte Positionen wie die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz (GG) berufen.

Damit haben die höchsten Arbeitsrichter eine nachvollziehbare Entscheidung getroffen, die sich an die bisherige Rechtsprechung anlehnt. Die personenbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers kommt in Betracht, wenn er aufgrund seiner Aktivitäten für die Ausübung seiner Tätigkeit nicht geeignet ist.

Ein Beschäftigter im Öffentlichen Dienst muss eine "Eignung" im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG für ein solches Amt aufbringen. Nach § 3 Abs. 1 S. 2  des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder sind die Beschäftigten verpflichtet, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Eine Grundakzeptanz der Verfassung muss also vorhanden sein.

Allerdings: Im Gegensatz zu dem Dienstverhältnis von Beamten, das eine umfassende Treuepflicht zum Staate voraussetzt, können Beschäftigte im Öffentlichen Dienst das Bekenntnis zur Verfassung schon dadurch wahren, dass sie dieselbe nicht aktiv bekämpfen. Eine NPD-Mitgliedschaft allein ist deshalb für sie noch kein Kündigungsgrund. Der Beschäftigte verletzt seine Treuepflicht vielmehr erst dann, wenn er verfassungsfeindliche Ziele aktiv fördert oder verwirklicht (BAG, Urt. v. 12.05.2011, Az.2 AZR 479/09).

Auch rechtsextreme Tätigkeiten in der Freizeit reichen aus

Es hilft dem 29-Jährigen auch nicht, dass er die Newsletter in seiner Freizeit versandt hat. Zwar darf der Arbeitgeber das Freizeitverhalten seiner Beschäftigten grundsätzlich nicht mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen ahnden. Hat das außerdienstliche Verhalten aber Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit, so kann es Grund für eine Kündigung sein. Ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst darf sich in seinem gesamten Verhalten – im Dienst und außerhalb des Dienstes - nicht aktiv gegen die Verfassung wenden. Er kann sich dann nicht mehr auf die Meinungsfreiheit berufen, denn diese schützt nicht den aktiven Kampf gegen das Grundgesetz.

Das BAG hat einen aktiven Tatbeitrag des Beschäftigten darin gesehen, dass er den Aufruf weiterverbreitet hat. Der Kläger hat ihn in einem eigenem Newsletter weiterversandt, den Beitrag also bewusst übernommen. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er sich den Inhalt zueigen macht und damit selbst für einen gewaltsamen Umsturz plädiert.

Anders wäre das zu beurteilen, wenn ein Beschäftigter lediglich eine E-Mail aus seinem Postfach weiterleitet oder auf Facebook einen Beitrag "teilt" oder "liked". In solchen Fällen kann ein Zu-Eigen-machen nicht unterstellt werden. Es kommt dann darauf an, ob der rechtswidrige Inhalt auf den ersten Blick offensichtlich war. Anderenfalls könnte ein geschickt getarnter links- oder rechtsradikaler Post mit einer unverfänglichen Überschrift schnell zu einer Kündigungswelle in Zeiten des Fachkräftemangels führen.

Der Autor Christian Oberwetter, Rechtsanwalt und Maître en droit, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht in Hamburg.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Christian Oberwetter, BAG bestätigt Kündigung eines NPD-Mitglieds im Staatsdienst: . In: Legal Tribune Online, 07.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7020 (abgerufen am: 09.12.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Arbeitsrecht
    • Arbeitsvertrag
    • Kündigung
    • Öffentlicher Dienst
    • Rechtsextremismus
  • Gerichte
    • Bundesarbeitsgericht (BAG)
Prozessauftakt gegen Susann Eminger beim OLG Dresden 03.12.2025
NSU

Zeugenaussage im Prozess gegen Susann Eminger:

Zschäpe: "Ich schäme mich"

Beate Zschäpe sagt im Prozess gegen ihre Freundin Susann Eminger vor dem OLG Dresden als Zeugin aus – stundenlang. Dabei kommen auch neue Details zum NSU ans Tageslicht.

Artikel lesen
Der Musikclub "Eiskeller" unterhalb des Schlosses Aschau im Chiemgau 29.11.2025
Podcast - Die Rechtslage

Freispruch im "Eiskeller"-Mordfall / Extremisten im Referendariat:

Die ver­häng­nis­volle Feh­l­ein­schät­zung von angeb­li­chem "Tät­er­wissen"

Nach Verurteilung nun Freispruch im "Eiskeller"-Mordfall - hat die Justiz versagt? Muss der Staat auch Extremisten zu Juristen ausbilden? Außerdem wie immer Newsrückblick und Urteils-Geräusche-Raten. Alles in Folge 47 des LTO-Podcast.

Artikel lesen
Hände eines Mannes in Handschellen 27.11.2025
Extremismus

BGH-Verhandlung über rechtsextreme Schlägergruppe:

Knoc­kout 51 in Karls­ruhe

Die Bundesanwaltschaft hofft immer noch auf eine Einstufung der Nazi-Kampfsportgruppe Knockout 51 als terroristische Vereinigung, wird aber wohl enttäuscht werden. Christian Rath war bei der Revisionsverhandlung dabei.

Artikel lesen
Streit um "Druck18" 25.11.2025
Markenrecht

Streit um Nazi-Marke vorm OLG Hamburg:

Rechts­ex­t­remer Onli­ne­shop erfolglos vor Gericht

Der rechtsextreme Online-Shop "Druck18" wird von einem antifaschistischen Verein gekapert. Der Betreiber geht auf Grundlage des Markenrechts dagegen vor, scheitert nun aber auch in zweiter Instanz vor Gericht.

Artikel lesen
Studierende arbeiten konzentriert an Laptops, während das Thema Extremismus und erforderliche Gesetzesänderungen diskutiert wird. 24.11.2025
Rechtsextremismus

OVG-Beschluss sorgt für Aufruhr:

Säch­si­sche Refe­ren­dare for­dern stren­gere Gesetze gegen Ext­re­misten

Ein Bewerber mit offen rechtsextremer Vergangenheit darf in Sachsen ins Referendariat. Zwei Referendarinnen wollen das nicht hinnehmen – und fordern per offenem Brief Gesetzesänderungen. Ihr Aufruf zählt bereits über 500 Unterstützer.

Artikel lesen
Ein Hochregal im Logistik-Center 21.11.2025
Kündigung

"Du hast die Mutter der Schicht gefickt":

Kün­di­gung wegen vul­gärer Kritik an Schicht­lei­tung unwirksam

Ungewöhnlicher Fall vor dem LAG Düsseldorf: Wie ist eine türkische Redewendung im Deutschen zu verstehen? Danach bemisst sich in diesem Fall nämlich, ob die Kündigung eines Lagerarbeiters gerechtfertigt war. Spoiler: War sie nicht.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Ver­den (Al­ler)

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle

Logo von Noerr
Wis­sen­schaft­li­che/r Mit­ar­bei­ter/in Em­p­loy­ment & Pen­si­ons (w/m/d)

Noerr , Düs­sel­dorf

Logo von Dentons
Re­fe­ren­dar (m/w/d) Ar­beits­recht

Dentons , Düs­sel­dorf

Logo von Otto Dotting
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (m/w/d) für Ar­beits­recht

Otto Dotting , Kas­sel

Logo von Noerr
Wis­sen­schaft­li­che/r Mit­ar­bei­ter/in Em­p­loy­ment & Pen­si­ons (w/m/d)

Noerr , Frank­furt am Main

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Bü­cke­burg

Logo von Noerr
Wis­sen­schaft­li­che/r Mit­ar­bei­ter/in Em­p­loy­ment & Pen­si­ons (w/m/d)

Noerr , Ber­lin

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Digitale Kamingespräche: Aus der Höhenluft der Ivy League zurück nach Good Old Europe?

17.12.2025

Aktuelles Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht

16.12.2025

Risikoorientierte Bilanzanalyse für Juristen (5 Zeitstunden)

16.12.2025

Miet- und Bauprozessrecht III – Besondere Verfahrensarten und elektronischer Rechtsverkehr

16.12.2025

Strafbarkeits- und Haftungsrisiken von Organen jur. Personen & faktischer Geschäftsführer

16.12.2025

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH