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VG Neustadt zu gaststättenrechtlicher Zuverlässigkeit: Kunden müssen nicht vor sch­lechtem Deutsch geschützt werden

21.06.2016

Gastättenrechtlich zuverlässige Vietnamesin (Symbol)

© DragonImages - Fotolia.com

Wegen schlechtem Deutsch erteilte die Stadt einer Vietnamesin keine Gaststättenerlaubnis. Dabei war die Frau bisher immer zuverlässig. Das VG fand, dass die Allgemeinheit nicht vor unzureichenden Deutschkenntnissen geschützt werden müsse.

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Die Stadt Bad Dürkheim hat gegenüber einer vietnamesischen Staatsangehörigen zu Unrecht die Schließung ihrer Gaststätte wegen unzureichender Deutschkenntnisse angeordnet. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a.d. Weinstraße entschieden (Beschl. v. 14.06.2016, Az. 4 L 403/16.NW).

Die aus Vietnam stammende Antragstellerin, die in der Innenstadt von Bad Dürkheim ein asiatisches Schnellrestaurant betreibt, verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis, die ihr gestattet, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen. Im Mai 2015 und Januar 2016 erteilte die Antragsgegnerin, die Stadt Bad Dürkheim,  der Frau jeweils eine vorläufige Erlaubnis zum Betreiben der Gaststätte. Zuletzt bat die Stadt die Gastronomin, ihre deutschen Sprachkenntnisse zu verbessern. In der Folgezeit legte sie eine Bescheinigung der Volkshochschule für Sprachkurse vor.

Die Stadt lehnte die Erteilung einer unbefristeten Gaststättenerlaubnis trotzdem ab und verfügte die Schließung der Gaststatte mit der Begründung, die Frau sei der deutschen Sprache nicht mächtig und könne ausschließlich durch Hinzuziehen von Freunden kommunizieren. Ohne Deutschkenntnisse fehle es aber bereits an den "Grundbausteinen" zum Betreiben eines Gewerbes. Aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse sei sie nicht in der Lage, ein Gewerbe zu betreiben und besitze daher nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.

Gaststättenrecht stellt keine Anforderungen an Sprache

Dagegen legte die Gaststättenbetreiberin Widerspruch ein und suchte vor Gericht vorläufigen Rechtschutz. Bisher habe es keinerlei Beanstandungen gegeben, weder aus Behörden- noch aus Kundensicht. Es sei nicht plausibel, dass die Allgemeinheit vor ihren unzureichenden Deutschkenntnissen geschützt werde solle. Sie bediene sich in ihrem Betrieb der Hilfe ihrer Arbeitskräfte. Die Bedienungen sprächen gut Deutsch und könnten problemlos die Bestellungen der Gäste aufnehmen.

Das VG gab dem Eilantrag nun statt. Die Anordnung der Betriebsschließung sei ermessensfehlerhaft ergangen. Ausschließliches Kriterium für die angeordnete Schließung der Gaststätte seien für die Stadt die mangelnden Deutschkenntnisse der Frau gewesen. Die Auffassung, dass diese zur gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit führten, teile die Kammer jedoch nicht. 

Das Gaststättenrecht stelle ebenso wie das allgemeine Gewerberecht grundsätzlich keine Anforderungen an deutsche Sprachkenntnisse. Zwar sehe die Gewerbeordnung für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten eine Erlaubnispflicht vor, das Gaststättengesetz verlange aber in keiner Vorschrift ausdrücklich Kenntnisse der deutschen Sprache als unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis. Auch sei richtig, dass der Gewerbetreibende vor Aufnahme des Gaststättenbetriebs über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse mündlich unterrichtet worden sein muss. Hier sei jedoch die Hinzuziehung eines Dolmetschers zulässig.

acr/LTO-redaktion

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VG Neustadt zu gaststättenrechtlicher Zuverlässigkeit: . In: Legal Tribune Online, 21.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19746 (abgerufen am: 13.09.2026 )

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