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Vermieter wollte Werbung für Parteiveranstaltung untersagen: AfD wehrt sich erfolg­reich gegen Kne­bel­ver­trag

19.10.2016

AfD-Fraktionsvorsitzender Uwe Junge

Bild: Olaf Kosinsky, Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0 de

Weil sie Protestaktionen befürchtete, wollte eine Stiftung ihr Schloss nur unter Kündigungvorbehalt an die AfD vermieten. Auch Werbung sollte der Partei untersagt sein. Dem trat nun das VG Neustadt entgegen.

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Dass die AfD gelegentlich Probleme hat, Räumlichkeiten für ihre Veranstaltungen zu finden, ist keine Neuigkeit. Nun versuchten die Stiftung Hambacher Schloss und die für die Vermietung zuständige Hambacher Schloss-Betriebs GmbH, der Partei einen regelrechten Knebelvertrag aufzuzwingen. Das geht zu weit, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt am Mittwoch im Wege einer einstweiligen Anordnung (Beschl. v. 19.10.2016, Az. 3 L 899/16.NW).

Die AfD-Fraktion im Landtag von Rheinland-Pfalz wollte das Hambacher Schloss zum Zwecke einer Vortragsveranstaltung mieten, in deren Rahmen eine Podiumsdiskussion und eine Pressekonferenz stattfinden sollen. Neben dem Fraktionsvorsitzenden Uwe Junge soll daran auch Parteichefin Frauke Petry teilnehmen. Für die Veranstaltung wollte man auch in der Öffentlichkeit werben.

Die Hambacher Schloss-Betriebs GmbH legte der AfD einen Mietvertrag vor, der ein Recht zur fristlosen Kündigung "aus Gründen der Sicherheit für Besucher und Gäste" durch die Vermieterin vorsah. Dies wurde mit der Befürchtung von Gefahren durch Gegenproteste begründet. Darüber hinaus untersagte er der Partei die Werbung für die Veranstaltung, "um wirtschaftlichem Schaden und Personenschäden auf dem Gelände des Hambacher Schlosses vorzubeugen".

Die Fraktion beantragte daraufhin beim VG Neustadt, die Eigentümerin zur Vermietung des Schlosses ohne die beanstandeten Klauseln zu verpflichten. Dem Antrag gab das Gericht statt. Die Antragstellerin dürfe nicht durch derartige Vertragsklauseln daran gehindert werden, mit allgemein erlaubten Mitteln auf ihre Veranstaltung aufmerksam zu machen und dafür zu werben. 

Das Gericht führte aus, die Fraktion könne sich dabei auf das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG), sowie auf das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der politischen Anschauung aus Art. 3 Abs. 3 GG berufen. Soweit man Gefahren durch Proteste befürchte, sei es Aufgabe der Polizei, diesen zu begegnen. Vertragliche Klauseln wie diese seien hingegen nicht erlaubt.

mam/LTO-Redaktion

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Vermieter wollte Werbung für Parteiveranstaltung untersagen: . In: Legal Tribune Online, 19.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20909 (abgerufen am: 06.12.2025 )

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