Druckversion
Freitag, 22.09.2023, 13:47 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/verbot-bandidos-klage-anwalt-bundesverwaltungsgericht/
Fenster schließen
Artikel drucken
45467

Verbot der "Bandidos MC Federation West Central": Rocker ziehen vor das BVerwG

14.07.2021

Männer auf Motorrädern

(c) Otto Durst - stock.adobe.com

Alles nur Einzelfälle, die kein Vereinsverbot rechtfertigen? Gegen die von Innenminister Seehofer verhängte Verbotsverfügung, will sich die Rockergruppe Bandidos jetzt gerichtlich zur Wehr setzen. Geplant ist eine Klage zum BVerwG.

Anzeige

Gegen das Verbot der Rockergruppe "Bandidos" in NRW und einiger ihrer Ortsgruppen in weiteren Bundesländern will Bandidos-Anwalt Reinhard Peters aus Bochum gerichtlich vorgehen. Im Auftrag der am Montag durch das Bundesinnenministerium (BMI) verbotenen Rockergruppierung "Bandidos MC Federation West Central" bereite er eine entsprechende Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, sagte Peters der Deutschen Presse-Agentur. "Aus unserer Sicht ist das Vereinsverbot klar rechtswidrig", so der Anwalt. Die Zeitungen der Funke-Mediengruppe hatten zuvor berichtet. Der Jurist hat bereits mehrfach Rocker der "Bandidos" vertreten - in Strafprozessen sowie im Rechtsstreit um das Kuttenverbot.

Gegenüber LTO sagte Peters, dass die Gründe für ein Verbot "bei weitem" nicht ausreichen würden. Er betonte, dass es sich bei vielen Vowürfen nur um Einzelfälle handeln würde: "Teilweise wurde bei den Durchsuchungen nur ein Gramm Koks gefunden. Das wird dann aber so verkauft, als hätten sie riesige Mengen gefunden." Als zweiten Grund für die Klage sieht Peters, dass sie sich der Verein bereits im Septmeber letzten Jahres aufgelöst habe.

Das BMI sieht in der Gruppierung "Federation West Central" eine schwerwiegende Gefährdung für die Allgemeinheit. Die Tätigkeit des Vereins und seiner 38 Chapter laufe den Strafgesetzen zuwider. Schwere Körperverletzung sowie versuchte und vollendete Tötungsdelikte gingen auf das Konto der Gruppierung. Der Schwerpunkt der "Bandidos MC Federation West Central" lag in Nordrhein-Westfalen. Auch in Niedersachsen, Hessen und Rheinland-Pfalz fallen einzelne Bandidos-Chapter unter das Verbot.

In Folge des Verbots wird das Vereinsvermögen der Rockergruppe beschlagnahmt und eingezogen. Nach Schätzungen des BKA sind von dem Verbot ungefähr 650 Rocker in Deutschland betroffen.

dpa/cp/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Verbot der "Bandidos MC Federation West Central": Rocker ziehen vor das BVerwG . In: Legal Tribune Online, 14.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45467/ (abgerufen am: 23.09.2023 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Öffentliches Recht
    • Bandenkriminalität
    • Drogen
    • Vereinsverbot
    • Waffen
19.09.2023
Vereinsverbot

BVerwG weist Anfechtungsklagen ab:

Die "Ban­didos" bleiben ver­boten, die Nach­folger aber nicht

Noch unter Horst Seehofer hatte das BMI die Rockergruppierung "Bandidos" verboten. Das war rechtmäßig, so das BVerwG nun. Etwas zu mäkeln hatte es aber doch: Die im Nachhinein neu gegründeten "Federations" sind vom Verbot nicht mitumfasst.

Artikel lesen
19.09.2023
Vereinsverbot

Razzien in mehreren Bundesländern:

BMI ver­bietet rechts­ex­t­reme "Ham­mers­kins"

Ihr Symbol sind zwei gekreuzte Hämmer: Bundesinnenministerin Faeser hat die "Hammerskins Deutschland" verboten. In mehreren Bundesländern erfolgten Razzien.

Artikel lesen
23.09.2023
Quizze

LTO-Rechtsquiz einmal anders:

Wie gut kennen Sie diese Serien und Filme mit Jura-Bezug?

Normalerweise fragen wir in unserem Rechtsquiz immer "hartes" Jura ab. Heute zeigen wir aber mal unsere weiche Seite und wollen von Ihnen wissen: Wie gut kennen Sie die folgenden Jura-Filme und Anwaltsserien?

Artikel lesen
22.09.2023
Glücksspiel

Wettbüros und Jugendschutz:

Führe uns nicht in Ver­su­chung

Wettbüros in Rheinland-Pfalz müssen 250 Meter Abstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen halten. Eine Betreiberin klagte dagegen. Ist die Abstandsregelung ein wirksames Mittel zur Suchtprävention? Die Frage entschied nun das OVG Koblenz.

Artikel lesen
21.09.2023
Körperverletzung

BayObLG verweist zurück ans LG München:

Straf­pro­zess gegen Jérôme Boa­teng geht weiter

Das LG München verurteilte den Fußballspieler wegen gewalttätiger Attacken auf seine Ex-Freundin zu einer Geldstrafe. Nun kassierte das BayObLG die Entscheidung in vollem Umfang, das LG habe es sich in einigen Punkten zu leicht gemacht.

Artikel lesen
22.09.2023
Staatsexamen

Tipps fürs Jurastudium:

So lernst Du mit Fällen fürs Examen

Karteikarten und Lehrbücher gehören auch dazu, am wichtigsten aber finden viele Jurastudierende das Lernen mit Fällen. Wo bekommt man für den eigenen Wissensstand geeignete Fälle her? Und was macht man dann mit denen? Hier gibt es Antworten.

Artikel lesen
TopJOBS
Werk­stu­dent für LTO-News­desk (m/w/d)

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Hürth

Rechts­re­fe­ren­da­re (m/w/d)

SammlerUsinger , Ber­lin

Voll­ju­ris­tin­nen und Voll­ju­ris­ten (m/w/d)

Bundesamt für Verfassungsschutz , Ber­lin und 1 wei­te­re

Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/x) - En­viron­ment, Plan­ning, Re­gu­lato­ry ...

Freshfields Bruckhaus Deringer , Düs­sel­dorf und 2 wei­te­re

Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d)

SammlerUsinger , Ber­lin

Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) Öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht

Oppenhoff , Köln

As­so­cia­te (m/w/x) - En­viron­ment, Plan­ning, Re­gu­lato­ry

Freshfields Bruckhaus Deringer , Düs­sel­dorf und 2 wei­te­re

Rechts­an­walt (m/w/d) für den Be­reich Öf­f­ent­li­ches Recht

SammlerUsinger , Ber­lin

Alle Stellenanzeigen
Veranstaltungen
Mehr Effizienz – Arbeiten mit der Textbausteinverwaltung

25.09.2023

beA von der BRAK-Oberfläche bis zur Nutzung in RA-MICRO

25.09.2023

Noerr Practice - Nachhaltigkeit

12.10.2023, Dresden

UN World Conference on Human Rights in Vienna 1993 - Strengthening Imperatives 30 Years After

27.09.2023, Wien

Innovationstag für Anwaltskanzleien Herbst 2023 bei K2L

27.09.2023, Nürnberg

Alle Veranstaltungen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH