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BGH zum Urheberrecht: Unterlizenzen erlöschen nicht mit der Hauptlizenz

19.07.2012

Verliert ein Hauptlizenznehmer sein ausschließliches Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk, so bestehen die von ihm eingeräumten Unterlizenzen dennoch fort. Die Karlsruher Richter verweisen dafür auf den Sukzessionsschutz im Urheberrecht.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich in zwei Verfahren mit einer Thematik von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Bislang war das Schicksal der Unterlizenz im Falle der Insolvenz des Hauptlizenznehmers umstritten. Nun hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat entschieden, dass das Erlöschen einer Hauptlizenz in aller Regel nicht zum Erlöschen daraus abgeleiteter Unterlizenzen führt (Urt. v. 19.07.2012, Az. I ZR 70/10 und I ZR 24/11).

In den zugrunde liegenden Verfahren räumten die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte jeweils einem Unternehmen Lizenzen für ihre Werke ein. Die Unternehmen wiederum vergaben einfache Nutzungsrechte, so genannte Unterlizenzen, an Dritte. In beiden Fällen wurden die Hauptlizenzverträge gekündigt. Die Unterlizenzen bleiben hiervon jedoch unberührt, wie der BGH nun klarstellte.

Im Urheberrecht gelte der Grundsatz des Sukzessionsschutzes (§ 33 UrhG). Er besagt unter anderem, dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts wechselt, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, so die Richter. Zweck des Sukzessionsschutzes sei es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermöglichen. Eine Abwägung der typischerweise betroffenen Interessen ergebe, dass das vom Gesetz als schutzwürdig erachtete Interesse des Unterlizenznehmers an einem Fortbestand der Unterlizenz in aller Regel überwiege.

Das Interesse des Hauptlizenzgebers sei weitgehend gewahrt, da er den Hauptlizenznehmer auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Unterlizenznehmer in Anspruch nehmen könne. Der Unterlizenznehmer könne dagegen die Ursache für die Auflösung des zwischen Hauptlizenzgeber und -nehmer geschlossenen Vertrags sowie die vorzeitige Beendigung des früheren Nutzungsrechts regelmäßig weder beeinflussen noch vorhersehen. Er würde durch den vorzeitigen und unerwarteten Wegfall seines Rechts oft erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden, die sogar zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen können.

una/LTO-Redaktion

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BGH zum Urheberrecht: . In: Legal Tribune Online, 19.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6655 (abgerufen am: 25.01.2026 )

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