Ein Geschäft in Glinde bei Hamburg (Kreis Stormarn) darf weiter Jacken, Hemden und Pullover der bei Rechtsextremisten beliebten Marke vertreiben. Das LG Lübeck wies am Donnerstag eine Räumungsklage des Vermieters gegen die Mieter zurück. Er habe nicht beweisen können, dass er bei Vertragsschluss arglistig getäuscht worden sei.
Die Urkundenlage spreche gegen den Vermieter, so das Landgericht (LG) Lübeck. In den von ihm unterschriebenen Vertragsunterlagen werde ausdrücklich die Marke "Thor Steinar" erwähnt und auch auf die Möglichkeit von Demonstrationen und Tumulten vor dem Geschäft hingewiesen. Der Vermieter hatte dagegen erklärt, in dem ihm vorab ausgehändigten Vertragsentwurf habe dieser Hinweis gefehlt. Dieser Entwurf ist jedoch verschwunden.
Die Betreiber des Ladens, eine Firma aus Mittenwalde in Brandenburg, versicherten, sie seien ihrer Verpflichtung mit einem entsprechenden Hinweis in allen Vertragsexemplaren nachgekommen.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2010 muss ein Mieter den Vermieter darüber aufklären, wenn ein Zusammenhang zwischen der angebotenen Ware und der rechtsextremen Szene besteht (Urt. v. 11.08.2010, Az. XII ZR 123/09). Kleidung der Marke "Thor Steinar" gilt laut Verfassungsschutz als Erkennungszeichen von Neonazis.
In den vergangenen Jahren hatten die Betreiber deutschlandweit Läden räumen müssen, weil sie Vermietern verschwiegen hatten, was dort verkauft werden sollte.
dpa/tko/LTO-Redaktion
LG Lübeck zu Räumungsklage: . In: Legal Tribune Online, 09.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7503 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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