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Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung: Gene­ral­staats­an­wälte weiter gegen geplante Ton- und Video­auf­zeich­nung

19.05.2023

Videokamera

In vielen Staaten längst Normalität: bei der audio-visuellen Aufzeichnung von Strafprozessen hängt Deutschland (noch) zurück. Foto: redkphotohobby - stock.adobe.com

Der Regierungsentwurf zur Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ließ erst lange auf sich warten, enthielt bereits Kompromisse und stößt gleichwohl weiter auf Kritik innerhalb der Justiz.

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Die deutschen Generalstaatsanwältinnen und -staatsanwälte lehnen die von der Bundesregierung geplante digitale Ton- und Videodokumentation von Strafprozessen weiter ab. In dem in der vergangenen Woche vorgelegten Regierungsentwurf dazu seien die bereits zuvor geäußerten Kritikpunkte nicht ausgeräumt worden, teilte Hamburgs Generalstaatsanwalt Jörg Fröhlich am Freitag mit.

In vielen Staaten ist die audio-visuelle Aufzeichnung von Strafprozessen schon länger üblich. Demgegenüber wird das Thema in Deutschland seit vielen Jahren kontrovers diskutiert, insbesondere innerhalb der Justiz findet sich nach wie vor vehemente Ablehnung. Die Ampel-Koalition hat sich der Sache gleichwohl angenommen, es geht nunmehr wohl nur noch um das "wie", nicht mehr um das "ob".

Der aktuelle Regierungsentwurf sieht dabei vor, dass eine Videoaufzeichnung zusätzlich zur fortan verpflichtenden Tonaufzeichnung und anschließender Transkription lediglich optional sein soll. Darin kann indes auch die Chance gesehen werden, die Vorteile der Videoaufzeichnung durch Ausprobieren herauszustellen.

Deshalb hätten die Generalstaatsanwälte bei ihrer Frühjahrstagung am Mittwoch in Berlin ihre Ablehnung zum Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung bekräftigt und den Regierungsentwurf einstimmig abgelehnt. Der Entwurf sieht vor, Hauptverhandlungen künftig in Bild und Ton aufzuzeichnen und die Tonaufzeichnung mittels Transkriptionssoftware in ein Textdokument umzuwandeln.

Insbesondere fehlten in dem Entwurf nach wie vor Regelungen, wie mit den Aufzeichnungen und Wortlautprotokollen in Revisionsverfahren umzugehen sei, erklärten die Generalstaatsanwältinnen und -anwälte. Die Behauptung, dass die audiovisuelle Dokumentation der Hauptverhandlung keine Veränderung des Revisionsverfahrens mit sich bringe, treffe nicht zu.

dpa/jb/LTO-Redaktion

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Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung: . In: Legal Tribune Online, 19.05.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51815 (abgerufen am: 14.04.2026 )

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