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Niedersächsischer Staatsgerichtshof: AfD nicht im Stif­tungsrat von KZ-Gedenk­stätte ver­t­reten

16.01.2019

Denkmäler auf dem Gelände der Gedenkstätte

(c) nmnac01 - stock.adobe.com

Als sich in Niedersachsen abzeichnete, dass ein AfD-MdL im Stiftungsrat der Gedenkstätte des KZ Bergen-Belsen mitarbeiten würde, änderte der Landtag das Gesetz. Das verletzte die AfD nicht in ihren Rechten, so der StGH in Bückeburg.

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Die AfD-Fraktion in Niedersachsen ist im gegen den Landtag gerichteten Organstreitverfahren unterlegen, mit dem sie die Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte auf Gleichbehandlung und Chancengleichheit als Oppositionspartei rügte. Der niedersächsische Staatsgerichtshof (StGH) vermochte in der Änderung des Gesetzes über die Stiftung "niedersächsische Gedenkstätten" keine Rechtsverletzung erkennen (Urt. v. 15.01.2019, Az. StGH 1/18).

Als sich nach dem Einzug der AfD in den Landtag vor gut einem Jahr abzeichnete, dass ein AfD-Politiker Mitglied des Stiftungsrats werden könnte, hatten Holocaustüberlebende aus Israel, Frankreich und den USA besorgte Briefe geschrieben. Daraufhin hatte der Landtag mit den Stimmen von SPD, CDU, FDP und Bündnis 90/Die Grünen eine Verkleinerung des Stiftungsrates beschlossen. Dort sind somit nur noch vier Abgeordnete des Landtags vertreten, die dieser selbst wählt. Vorher waren alle Parteien im Stiftungsrat vertreten, nach der Änderung blieb die AfD damit außen vor. Die Partei sprach daraufhin von der "Lex AfD" und beklagte eine "bewusste Ausgrenzung" auch des Bevölkerungsteils, den sie vertrete.

StGH: Neues Verfahren verletzt Rechte der AfD nicht

Im von ihr angestrengten Organstreitverfahren gegen den niedersächsischen Landtag unterlag sie aber nun. Bei dem Stiftungsrat handele es sich nicht um ein parlamentarisches Gremium, an dem die AfD als im Landtag vertretene Fraktion beteiligt werden müsse, begründete das Gericht seine Entscheidung.

Das Recht der AfD auf Chancengleichheit im Parlament und in der Öffentlichkeit sei nicht verletzt. Dieses umfasse nach Art. 19 Abs. 2 S. 1 und Art. 20 Abs. 2 S. 1 der niedersächsischen Verfassung (NV) ausschließlich das Recht, die politische Arbeit im Parlament in dem Umfang und dem Gewicht vertreten und umsetzen zu können, wie es dem jeweiligen Stärkeanteil im Parlament entspricht. Ein Recht, sich unabhängig und ohne Bezug zur parlamentarischen Arbeit in der Öffentlichkeit präsentieren zu dürften, vermittle Art. 19 Abs. 2 S. 1 NV den Fraktionen hingegen nicht.

Die neue Art und Weise, mit der der Landtag die Abgeordneten für die Arbeit im Stiftungsrat aus seiner Mitte wählt, ist nach Ansicht des StGH ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit, für diese Wahl zu kandidieren, und die Chancen, im offenen Wettbewerb der unterschiedlichen politischen Kräfte die erforderlichen Stimmen zu erringen, seien für alle Fraktionen und Abgeordneten des Landtags gleich.

dpa/ms/LTO-Redaktion

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Niedersächsischer Staatsgerichtshof: . In: Legal Tribune Online, 16.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33247 (abgerufen am: 18.06.2025 )

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