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8845

SG Heilbronn zu Unfall am Arbeitsplatz: Verletzung beim Eisessen muss bezahlt werden

04.06.2013

Aufgrund von Temperaturen um die 30 Grad in einer Fertigungshalle hatte ein KfZ-Mechaniker eine Pause eingelegt. Beim Verzehr eines Eis vor dem Gebäude riss ihm die Achillessehne. Das SG Heilbronn stufte den Vorfall als Arbeitsunfall ein.

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Das Sozialgericht (SG) Heilbronn verpflichtete die beklagte Berufsgenossenschaft (BG), den Unfall vor der Halle als Arbeitsunfall anzuerkennen: Zwar habe der Mechaniker seinerzeit erst eine knappe Stunde zuvor Mittagspause gehabt. Entscheidend sei aber, dass er sich nicht nur von seinem Arbeitsplatz entfernt habe, um ein Eis zu kaufen, sondern um darüber hinaus auch frische Luft zu schnappen. Dies sei notwendig gewesen, da er aufgrund der Hitze in der Halle und der schlechten Raumluft seine schwere körperliche Arbeit bis zum Schichtende andernfalls nicht durchgehalten hätte (Urt. v. 08.03.2013, Az. S 13 U 1513/11).

Der klagende Mechaniker hatte sich während eines mehrminütigen Leerlaufs des Montagebands am rund 20 Meter von der Halle entfernten Kiosk ein Eis gekauft. Dies verzehrte er im Schatten unmittelbar vor einer Hallenaußentür. Kurz darauf stieß ein anderer Mitarbeiter die Tür auf und traf hierdurch den Kläger an der linken Ferse. Dieser erlitt einen Riss seiner Achillessehne und eine 4cm lange Schnittwunde am Sprunggelenk. Er musste zweimal operiert werden, konnte wegen des Unfalls nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren und leidet noch heute an den Folgen des Ereignisses. Die BG übernahm zunächst die Behandlungskosten, lehnte dann aber die weitere Kostenübernahme und die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass das Eisessen nicht dazu gedient habe, die Arbeitskraft des Mechanikers zu erhalten. 

Dem schloss sich das SG Heilbronn nicht an.

tko/LTO-Redaktion

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SG Heilbronn zu Unfall am Arbeitsplatz: . In: Legal Tribune Online, 04.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8845 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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