Schüler einer Privatschule haben keinen Anspruch nach dem SGB II auf Übernahme der Gebühren für ihre Abschlussprüfungen. Das hat das SG Dresden mit einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden.
Das Sozialgericht (SG) Dresden bestätigte mit seiner Entscheidung die Auffassung des Jobcenters. Dieses hatte einer Schülerin einer internationalen Dresdner Privatschule die Übernahme der demnächst anfallenden Prüfungsgebühren in Höhe von 970 Euro verweigert und dann versucht, die Übernahme der Gebühren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen.
Der Bedarf an Schulbildung sei durch die unentgeltlichen öffentlichen Regelschulen ausreichend gedeckt. Zudem sei die Lernmittelfreiheit an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft durch Art. 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung gewährleistet. Es bestehe daher keine zwingende Notwendigkeit für den Besuch einer Privatschule. Folglich seien auch dort anfallende Prüfungsgebühren letztlich keine notwendigen Kosten.
Ein Anspruch nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II ("Hartz IV") auf Übernahme von Prüfungsgebühren in Form eines erhöhten Regelbedarfs sei daher nicht gegeben. Die Gebühren könnten auch nicht als gesonderter Bedarf für Bildung nach § 28 Abs. 2 SGB II geltend gemacht werden. Die dort aufgeführten Bedarfstatbestände seien abschließend geregelt, Prüfungsgebühren seien darin nicht aufgeführt (Beschl. v. 28.03.2014, Az. S 40 AS 1905/14 ER).
mbr/LTO-Redaktion
SG Dresden zu Hartz IV-Leistungen: . In: Legal Tribune Online, 02.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11529 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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