Laut dem EuGH-Generalanwalt können Käufer von manipulierten Dieselfahrzeugen den Hersteller vor den Gerichten desjenigen Staates verklagen, in dem sie die Fahrzeuge gekauft haben - oder auch dort, wo sich der Schaden realisiert hat.
Käufer eines Volkswagens mit manipulierter Abgas-Software dürfen einem Gutachten des EU-Generalanwalts zufolge im Land des Autokaufs auf Schadensersatz klagen. Der Generalanwalt äußerte sich in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C-343/19 am Donnerstag u. a. zum Fall von 574 VW-Kunden in Österreich, deren Klage vor dem Landesgericht Klagenfurt anhängig ist.
Normalerweise müsste eine Klage in dem Land eingereicht werden, in dem der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Deshalb hatte das österreichische Gericht beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefragt, ob es überhaupt zuständig ist. Der Generalanwalt, dessen Gutachten eine wesentliche Grundlage der späteren EuGH-Entscheidung ist, sieht im vorliegenden Fall aber eine Ausnahme gegeben.
Sind die unerlaubte Handlung und ihre Folgen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verorten, kann der Kläger laut Generalanwalt zwischen zwei Gerichtsständen wählen: dem des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist (Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs) und dem des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens).
Das für den Schaden ursächliche Geschehen sei in Deutschland eingetreten, weil dort die manipulierte Software in die Autos eingebaut wurde. Für die 574 VW-Kunden, die ihre Rechte an den österreichischen Verein für Konsumenteninformation abgetreten haben, habe sich der Schadenserfolg jedoch in Österreich verwirklicht, weil sie dort die Fahrzeuge mit den Abschalteinrichtungen gekauft hatten.
Unter Abwägung verschiedener Bestimmungen kam der Generalanwalt zu dem Schluss, dass die Käufer ihren Schaden sehr wohl vor einem österreichischen Gericht einklagen können. Volkswagen habe auch leicht vorhersehen können, dass seine Fahrzeuge in Österreich verkauft werden würden und die Käufer dort zivilrechtliche Haftungsklagen gegen den Konzern erheben könnten.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Schlussanträge zum Gerichtsstand im Abgasskandal: . In: Legal Tribune Online, 03.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41203 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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