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Fingerabdruckpflicht in Reisepässen: Sächsisches OVG zweifelt an Sicherheit

24.04.2013

Das höchste Verwaltungsgericht in Sachsen hat offenbar Bedenken hinsichtlich der angestrebten Sicherheit durch die neuen Reisepässe. Es hat der Nichtzulassungsbeschwerde eines Klägers stattgegeben und die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil zugelassen.

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In einer Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde äußert das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Auffassung, dass die neuen Reisepässe mit biometrischen Fingerabdruck womöglich nicht die Sicherheit bieten, die mit ihnen angestrebt worden ist. Der Senat hält etwa einen Hackerangriff auf die in den Chips gespeicherten Daten für nicht ausgeschlossen. Wenn die Speicherung der Fingerabdrücke aber nicht dazu führen könnte, dass die Dokumente vor Fälschungen besser geschützt sind, sei der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung möglicherweise nicht gerechtfertigt. Das OVG hat daher der Nichtzulassungsbeschwerde eines Klägers stattgegeben (Beschl. v. 11.04.2013, Az. 3 A 778/11).

2007 verabschiedete der Gesetzgeber ein neues Passgesetz, wonach in Reisepässen zwei Fingerabdrücke in sogenannten RFID-Chips gespeichert werden müssen. 

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hatte im Mai 2012 in einem ähnlichen Verfahren dem Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Fragen vorgelegt. Das VG hielt es für möglich, dass die europäische Richtlinie rechtswidrig sei, auf der das Passgesetz beruht (Beschl. v. 15.05.2012, Az. 17 K 3382/07). Auf diese Vorlage bezog sich das OVG und gab an, dass das anstehende Revisionsverfahren womöglich bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt werde.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich inhaltlich bisher nicht mit der Thematik befasst. Im Dezember 2012 lehnte es eine Verfassungsbeschwerde aus formellen Gründen ab (Beschl. v. 30.12.2012, Az. 1 BvR 502/09).

una/LTO-Redaktion

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Fingerabdruckpflicht in Reisepässen: . In: Legal Tribune Online, 24.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8596 (abgerufen am: 06.09.2026 )

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