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Sächsisches OVG lehnt Eilantrag gegen Corona-Verordnung ab: Klar genug, wer mit wem Sport machen oder Auto­fahren darf

07.04.2020

Hinweisschild zu Corona in Sachsen

Datoart - stock.adobe.com

Das OVG Sachsen hat einen Eilantrag gegen die Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates abgelehnt. Die Regelungen zum Sport im "Umfeld des Wohnbereichs" und zum Autofahren seien hinreichend bestimmt und verhältnismäßig.

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Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat am Dienstag einen Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (Sächs-CoronaSchVO) abgelehnt (Beschl. v. 07.04.2020, Az. 3 B 111/20).

Der Antragssteller wandte sich gegen verschiedene Regelungen in der Verordnung. So sei zum einen § 2 Abs. 2 Nr. 14, wonach Sport und Bewegung im Freien nur "vorranging im Umfeld des Wohnbereichs" und nur "im Ausnahmefall" mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person möglich sind, zu unbestimmt. Es sei unklar, was mit genau gemeint sei, so dass er nicht wisse, was er dürfe und was er nicht dürfe.

Zum anderen machte der Antragssteller geltend, dass die Fortbewegung mit Kraftfahrzeugen entgegen der Verordnung auch ohne triftigen Grund möglich sein müsse. Außerdem dürfe das generelle Verbot, die Wohnung ohne triftigen Grund zu verlassen, nicht für Personen gelten, die bereits gegen das Virus immun seien.

Das OVG folgte dem nicht. "Trotz der weitreichenden Einschränkung der Freiheitsrechte der Menschen ist dieser massive Eingriff zur Erreichung des legitimen Ziels, weitere Infektionsfälle zu verhindern und eine möglichst umfassende medizinische Versorgung an COVID-19 erkrankter Personen zu gewährleisten, geeignet und wegen ihrer zeitlichen Begrenzung auf wenige Wochen bis zum 20. April 2020 auch verhältnismäßig", so das Gericht in einer Mitteilung.

Regelungen gelten auch für immunisierte Personen

Bereits immunisierte Personen seien derzeit nur mit unverhältnismäßigem Aufwand sicher zu identifizieren, so das Gericht weiter. Die Freigabe des KFZ-Verkehrs könnte "bei den mit dem Verkehr typischerweise einhergehenden Sozialkontakten zu einer unübersehbaren Weiterverbreitung des Coronavirus führen."

Auch § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO sei bestimmt genug gefasst. "Vorranging im Umfeld des Wohnbereichs" meine den Bereich, der ohne Auto oder ÖPNV, also etwa zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreicht werden könne. Dies entspreche einem Umkreis von 10 bis 15 Kilometern zur Wohnung.

Schließlich klärten die Sächsischen Richter auch darüber auf, wann Sport und Bewegung an der frischen Luft mit einer nicht im Hausstand lebenden Person möglich sind. Nach Sinn und Zweck ermögliche die Regelung neben behinderten Personen "auch die Begleitung solcher Personen, die (etwa weil sie alleinstehend sind oder allein leben) ein nachvollziehbares Bedürfnis geltend machen können, zur Vermeidung einer mit dem Kontaktverbot einhergehenden sozialen Isolierung oder aus Gründen der psychischen Gesundheit mit einer anderen Person des Vertrauens zusammenzutreffen." Dies gelte laut Gericht aber nur, solange die Aktivitäten unter Beachtung des Mindestabstands von 1,5 Metern ausgeübt werden.

acr/LTO-Redaktion

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Sächsisches OVG lehnt Eilantrag gegen Corona-Verordnung ab: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41242 (abgerufen am: 16.10.2026 )

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