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43709

OVG NRW: Ein­bür­ge­rung nur mit Deutsch auf B1-Niveau

11.12.2020

Sprachniveaus

fabianodp - stock.adobe.com

Wer sich einbürgern lassen will, muss ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen - und zwar sowohl in Wort als auch in Schrift, wie das OVG NRW entschied. 

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Ein Einbürgerungsbewerber muss im sogenannten Deutsch-Test für Zuwanderer sowohl in den Bereichen Hören/Lesen und Sprechen als auch im Bereich Schreiben mindestens B1-Niveau erreichen. Schafft er es in einem der Bereiche nicht auf dieses Niveau, hat er keine ausreichenden Deutschkenntnisse nachgewiesen und somit auch keinen Anspruch auf Einbürgerung, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster entschied (Urt. v. 10.12.2020, Az. 19 A 2379/18). 

Ein in Aachen wohnhafter syrischer Staatsangehöriger, der seit 2003 in Deutschland lebt, hatte seine Einbürgerung begehrt. Die Städteregion Aachen hatte dies jedoch abgelehnt. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bewerber als Gründungsmitglied eines der politisch-salafistischen Szene zuzurechnenden Moscheevereins verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt habe, hieß es zur Begründung. Zudem fehle es am Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen wies seine Klage mit derselben Begründung ab.

Vor dem OVG blieb auch die Berufung des Bewerbers nun ohne Erfolg. Laut Gericht setzt die Einbürgerung voraus, dass der Bewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Für den Nachweis der Sprachkenntnisse müsse in allen drei Fertigkeitsbereichen Hören/Lesen, Sprechen und Schreiben die Kompetenzstufe B1 erreicht werden. Dem Mann sei im Bereich Schreiben jedoch nur das niedrigere Niveau A2 bescheinigt worden. Damit fehle es an den für die Einbürgerung notwendigen schriftlichen Deutschkenntnissen, entschied das Gericht. 

Nach der Integrationskurstestverordnung (InTestV) kann das Gesamtergebnis auch dann auf B1 lauten, wenn Bewerber nur in zwei der drei Fertigkeitsbereichen die Kompetenzstufe B1 erreichen. Das OVG betonte allerdings, dass dies nicht den Maßstäben entspreche, die das Staatsangehörigkeitsgesetz für die Einbürgerung vorsehe. Bei der Einbürgerung gebe es keine solchen Ausnahmen, es müsse B1-Niveau in allen drei Bereichen vorliegen. 

Das OVG ließ keine Revision zu.

acr/LTO-Redaktion

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OVG NRW: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43709 (abgerufen am: 10.08.2026 )

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