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OVG Münster zu Sportwetten: Untersagungsverfügungen gegen Wettbüros rechtmäßig

23.03.2011

Das OVG Münster hat am Dienstag in mehreren Eilverfahren entschieden, dass die nordrhein-westfälischen Ordnungsbehörden vorerst weiterhin gegen private Wettbüros vorgehen dürfen.

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Obwohl die Vereinbarkeit des in Deutschland herrschenden staatlichen Glücksspielmonopols mit dem Europarecht noch nicht abschließend geklärt ist, halten die Richter des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die nordrhein-westfälischen Ordnungsbehörden mit Untersagungsverfügungen gegen private Wettbüros vorgehen dürfen.

Gemäß dem Glückspielstaatsvertrag und dem entsprechenden nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz bedarf es einer behördlichen Erlaubnis für die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten. Dies gelte unabhängig davon, ob das Staatsmonopol als solches mit dem Grundgesetz beziehungsweise dem Europarecht vereinbar sei, begründeten die Richter die Beschlüsse.

Selbst wenn man das Staatsmonopol außer Acht lasse, hätten die ausländischen Wettveranstalter und die privaten Wettvermittler keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse. Insbesondere sei zweifelhaft, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das zulässige Wettangebot eingehalten würden. So werde in der Praxis vielfach gegen das Verbot verstoßen, Sportwetten während des laufenden Sportereignisses zu veranstalten beziehungsweise zu vermitteln ("Live-Wetten"). Zudem würden verbotener Weise Sportwetten im Internet angeboten (Beschl. v. 22.03.2011, Az. 4 B 48/11 u.a.).

In den entschiedenen Eilverfahren vermitteln die betroffenen Wettbüros Sportwetten an im Ausland ansässige oder konzessionierte Unternehmen. Die privaten Sportwettenveranstalter und –vermittler halten das deutsche Staatsmonopol für verfassungs- und europarechtswidrig. Über einige der damit im Zusammenhang stehenden Fragen haben unlängst das BVerwG (Az. BVerwG 8 C 15.09 u.a.) und der EuGH (Az. C-409/06, C-316/07 u.a.) entschieden, ohne sich allerdings abschließend zur Rechtmäßigkeit des Monopols und des Glücksspielstaatsvertrages zu äußern.

mbr/LTO-Redaktion

 

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OVG Münster zu Sportwetten: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2848 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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