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OVG Berlin-Brandenburg zur Beseitigungsanordnung: Haus­boot ist keine bau­liche Anlage

10.07.2018

Das Hausboot als bauliche Anlage? (Symbolbild)

© fra - stock.adobe.com

Das OVG Berlin-Brandenburg hat im Eilverfahren entschieden, dass ein Hausboot keine bauliche Anlage ist. Wenn es zum Befahren von Gewässern benutzt wird, müsse man vielmehr von einem Sportboot sprechen.

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Im Streit um die Entfernung eines Hausbootes im Ruppiner See hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg der Beschwerde des Besitzers gegen eine Beseitigungsanordnung stattgegeben (Beschl. v. 10.07.2018, Az. 2 S 13.18). Die untere Bauaufsichtsbehörde hatte die Beseitigung des Hausbootes angeordnet, weil es sich dabei um eine bauliche Anlage handle, die nicht genehmigt sei und auch nicht genehmigt werden könne.

Der dagegen gerichtete Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb vor dem Verwaltungsgericht zunächst erfolglos, das OVG änderte die Entscheidung aber nun ab und gab dem Eilantrag statt. Nach einer summarischen Prüfung gelangte das OVG zu der Überzeugung, dass das Hausboot keine bauliche Anlage sei und die Beseitigungsanordnung deswegen voraussichtlich rechtswidrig sei.

Für die Annahme der für eine bauliche Anlage erforderlichen ortsfesten Verwendungsabsicht genüge weder ein Vergleich der Liegezeit mit der Fahrzeit noch ein Hinweis auf die Größe und Ausstattung des Hausbootes, so das OVG. Es bedürfe vielmehr im Klageverfahren einer ausdrücklichen Klärung der Frage, ob es sich bei dem Gefährt um eine bauliche Anlage oder um ein Sportboot handele.

Die dabei erforderliche Abgrenzung zwischen einer baulichen Anlage und einem Sportboot richte sich im Einzelfall nach der Art der Nutzung, entschied das Gericht. Das Hausboot sei nur dann eine bauliche Anlage, wenn es an die Stelle eines ortsfesten Vorhabens, wie etwa einer Wohnung oder eines Wochenendhauses, treten soll. Ein Sportboot mache hingegen aus, dass es zum Befahren von Gewässern bestimmt ist und hierfür genutzt werden soll. Nach einem von dem Hausbootbesitzer eingereichten Privatgutachten spreche vorläufig mehr für eine sportboottypische Verwendungsabsicht, so das OVG.

acr/LTO-Redaktion

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OVG Berlin-Brandenburg zur Beseitigungsanordnung: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29667 (abgerufen am: 08.09.2026 )

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