Check24 darf den Marktführer HUK Coburg künftig nicht mehr in seinem Kfz-Versicherungsvergleich listen - jedenfalls nicht, ohne auch den Preis der HUK-Policen anzugeben, sagt das OLG Köln.
Im Zeitalter des Internets fordern Kunden schnelle Vergleiche und unkomplizierte Bestellungen mit wenigen Klicks. Das betrifft auch die Versicherungsbranche: Wer heute eine Versicherung abschließt, geht in den wenigsten Fällen noch zum Versicherungsbüro um die Ecke. Online-Vergleichsportale wie Check24 erfreuen sich großer Beliebtheit, denn dort werden nahezu alle großen Anbieter gelistet und miteinander verglichen. So soll der Kunde schnell und objektiv informiert werden, welche Police für ihn die beste (und günstigste) ist - so das Versprechen.
Dass es mit der Vollständigkeit und Objektivität aber nicht immer so weit her ist, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem nun bekannt gewordenen Urteil (v. 12.04.2019, Az. 6 U 191/18) festgestellt. Check24 muss die Policen des Marktführers HUK Coburg aus seinem Vergleich nehmen, weil diese dort in unzulässiger Weise mit der Konkurrenz verglichen wurden, entschied das Gericht.
Das Geschäftsmodell des Vergleichsdienstes basiert darauf, die Angebote und Preise verschiedener Anbieter auf seiner Seite nach den Präferenzen des Kunden darzustellen und letztlich einen Geschäftsabschluss zu vermitteln. Dazu lässt sich Check24 von den Unternehmen im Rahmen von Kooperationsverträgen die aktuellen Angebote übermitteln und für erfolgreiche Abschlüsse Provisionen zahlen. Wer nicht mitmacht, wird zwar in den Vergleich mit aufgenommen, findet sich aber ganz am Ende der Liste wieder, ohne Preisangabe und Abschlussmöglichkeit.
OLG: Kein Preisvergleich ohne Preis
Dies wollte die HUK, die selbst ein prosperierendes Online-Geschäft betreibt und nicht mit Check24 zusammenarbeitet, nicht hinnehmen. Der Versicherer verlangte gerichtlich, aus dem Vergleich entfernt zu werden. Es handele sich um eine unzulässige vergleichende Werbung, da der Preis als wesentliche Angabe im Vergleich fehle. Damit hatte man vor dem Landgericht (LG) noch keinen Erfolg. Das LG gab lediglich dem Antrag gegen die Werbung von Check24 mit einer "Nirgendwo günstiger"-Garantie statt, die irreführend sei. Der Vergleich aber sei nicht unzulässig, da neben dem Preis noch zahlreiche weitere Kriterien wie etwa die Deckungssumme oder der Schutzumfang einbezogen würden, die für den angesprochenen Verbraucher ebenfalls eine wesentliche Rolle spielten. Und überhaupt gelte im Verkehr nicht zwingend der günstigste Tarif als der beste.
Dem schloss sich nun das OLG Köln nicht an. Der 6. Zivilsenat sah den Vergleich bei Chech24 als unzulässige vergleichende Werbung i. S. v. § 6 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) an. Zwar müsse nicht jede vergleichende Werbung ohne Preisangabe unzulässig sein. Sie sei vielmehr dann in Ordnung, wenn es um mehr als nur den Preis gehe. Wenn aber im Rahmen eines gezielten Preisvergleichs Produkte mit Preisangabe anderen Produkten ohne Preisangabe gegenübergestellt würden, würden letztere vom eigentlichen Vergleich von vorne herein ausgeschlossen, so das OLG.
Weil aus Sicht der angesprochenen Verbraucher ein Vergleich nur anhand des Preises, nicht aber anhand der sonstigen Merkmale erfolge, sei die Darstellung bei Check24 unzulässig. Auch wenn Check24-Nutzer die einzelnen Produkteigenschaften aufrufen und sogar die Darstellung der Ergebnisse danach filtern können, reichte dies dem Senat nicht aus, um darin mehr als einen Preisvergleich zu sehen.
Dafür spreche schon, dass das Portal gezielt mit einem Preisvergleich der Anbieter werbe, so die Richter, weshalb Nutzer darin auch genau das sähen. Auch die Art der Darstellung auf der Website stelle den Preis der jeweiligen Produkte derart in den Vordergrund, dass dies als wesentliches Kriterium anzusehen sei; die sonstigen Kriterien dienten hingegen nur dazu, den Vergleich auf die Produkte zu beschränken, die die vom Kunden vorgegebenen Anforderungen erfüllten.
mam/LTO-Redaktion
HUK Coburg gewinnt vor OLG Köln gegen Check24: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35235 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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