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Elektrofahrzeuge auf kombiniertem Fuß- und Radweg: Fuß­g­änger haben Vor­rang

27.09.2019

Segway

yra1111 - stock.adobe.com

Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen wie Segways oder E-Scootern müssen Fußgängern auf kombinierten Fuß- und Radwegen Vorfahrt gewähren. Bei einem Unfall kann die Haftung des Fußgängers zurücktreten, so das OLG Koblenz.

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Auf kombinierten Fuß- und Radwegen haben Fußgänger gegenüber Elektrokleinstfahrzeugen absoluten Vorrang. Fußgänger müssen deshalb nicht fortwährend nach Fahrzeugen Ausschau halten, um ihnen ausweichen zu können. Vielmehr haben die Fahrer ihre Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit so anzupassen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung des Fußgängers kommt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Falle einer Segway-Fahrerin, die mit einem Fußgänger zusammen stie (Beschl. v. 16.04.2019, Az. 12 U 692/18).

Die Segway-Fahrerin befuhr inen kombinierten Geh-/Radweg und stieß mit einem Fußgänger zusammen, der Fotos aufnahm und beim Rückwärtsgehen mit ihr zusammenstieß. Die Segway-Fahrerin stürzte und zog sich Verletzungen zu, für die sie die Zahlung eins Schmerzensgeldes verlangte.

Das Landgericht wies die Klage bereits ab. Die Klägerin habe den Unfall verschuldet, weil sie auf den beklagten Fußgänger nicht hinreichend Rücksicht genommen und hierdurch ihre Pflichten als Fahrzeugführerin erheblich verletzt habe. Eine Haftung des Fußgängers scheide daher aus. Das OLG hat die Entscheidung nun bestätigt.

Zur Not eben anhalten

Der Fußgänger habe sich nach Ansicht des OLG nicht fortwährend nach anderen Verkehrsteilnehmern umschauen müssen. Die Segway-Fahrerin habe hingegen ihre erhöhten Sorgfaltspflichten nicht beachtet: Sie hätte ihre Fahrtweise und Geschwindigkeit anpassen und durch Warnsignale auf sich aufmerksam machen müssen, so das OLG.

Sie hätte zudem sicherstellen müssen, dass der Fußgänger diese Warnsignale auch rechtzeitig wahrnimmt und versteht. Hierzu hätte sie Blickkontakt herstellen oder auf andere Weise die Verständigung suchen müssen, entschied der Senat. Achte oder reagiere ein Fußgänger nicht auf Warnsignale, müsse der Fahrer das Fahrzeug eben anhalten, wenn er nur so vermeiden könne, den Fußgänger zu behindern oder zu gefährden. Die Segway-Fahrerin trifft nach Ansicht des OLG Koblenz aufgrund dieser Versäumnisse ein so hohes Verschulden am Zustandekommen des Unfalls, dass ein etwaiges Mitverschulden des Fußgängers zurücktrete.

acr/LTO-Redaktion

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Elektrofahrzeuge auf kombiniertem Fuß- und Radweg: Fußgänger haben Vorrang . In: Legal Tribune Online, 27.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37879/ (abgerufen am: 29.03.2023 )

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