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52575

Bei Suspendierung des Familienrichters am AG Weimar: Jus­tiz­mi­nis­te­rium machte "erheb­lichen" Fehler

von Tanja Podolski

28.08.2023

Kurz vor der Urteilsverkündung im Strafverfahren vor dem LG Erfurt

Die vorläufige Suspendierung des Familienrichters am AG Weimar war zunächst unwirksam. Das Ministerium legte aber schnell - und dieses Mal wirksam - nach. Foto: Tanja Podolski

Die Entscheidung über die vorläufige Suspendierung des Familienrichters vom AG Weimar litt unter einem "besonders schwerwiegenden Verfahrensmangel", das OLG Jena hob den Beschluss daher auf. Inzwischen gibt es aber schon einen neuen.

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Die erste vorläufige Suspendierung des (noch nicht rechtskräftig) wegen Rechtsbeugung gem. § 339 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilten Familienrichters vom Amtsgericht (AG) Weimar war unwirksam. Das Oberlandesgericht (OLG) in Jena als Dienstgerichtshof (DGH) hob den entsprechenden Beschluss des Landgerichts (LG) Meiningen vom 19. Januar 2023 auf die Beschwerde des Richters hin auf (OLG Jena / DGH, Beschl. v. 01.06.2023, Az. DGH W 1/23). Das der Entscheidung des Dienstgerichts zu Grunde liegende Verfahren "leidet an einem besonders schwerwiegenden Verfahrensmangel, der die Unwirksamkeit der Entscheidung zur Folge hat", heißt es in den am Freitag veröffentlichten Gründen.

Die Fehler sehen die Richter:innen beim Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV): Der Antrag auf vorläufige Suspendierung und Kürzung der Bezüge des Richters entspreche nicht der richtigen Form gem. § 79 Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz (ThürRiStAG) i.V.m. § 21 Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG), §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das TMMJV hätte den Antrag demnach schriftlich und unter Nutzung des richtigen elektronischen Rechtsverkehrs einreichen müssen. Die Antragsschrift sei jedoch weder qualifiziert elektronisch signiert noch mit dem erforderlichen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (vHN) versehen gewesen.

Das Ministerium hatte die Antragsschrift zwar elektronisch übermittelt, jedoch nicht in der gem. § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO erforderlichen Form: Das wäre eine Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde (beBPo) und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Der Antrag sei vielmehr ohne eine qualifizierte Signierung und ohne einen vHN an das Dienstgericht übermittelt worden. Dass das TMMJV u.a. im Prüfprotokoll als Absender erscheint, sei nicht ausreichend. Es sei so nicht erkennbar, dass eine berechtigte Person das Schreiben übermittelt habe, befand das OLG.

Was nicht da ist, kann auch nicht geheilt werden

Der Formfehler der fehlenden Identitätsauthentifizierung konnte auch nicht geheilt werden, so das OLG Jena als DGH. Diese sei - entgegen der Ansicht des TMMJV - insbesondere nicht dadurch herbeigeführt worden, dass die in elektronischer Form übermittelte Antragsschrift beim Dienstgericht in Meiningen ausgedruckt und zu der in Papierform geführten Verfahrensakte gebracht wurde. Das wäre nur dann möglich, wenn die Einreichung des Antrags dem Schriftformerfordernis genügt hätte – und bereits das sei ja schon nicht gegeben gewesen.

Daher war auch eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich: Was schon nicht wirksam anhängig gemacht wurde, konnte auch nicht wirksam erlassen werden. Eine erstmalige wirksame Einreichung im Beschwerdeverfahren hätte dann gegen die Zuständigkeitsregeln verstoßen – das wäre ja als erste Instanz das Dienstgericht am LG Meiningen und nicht der DGH am OLG in Jena.

Folgerichtig gab es auch keine Zurückverweisung: Es fehlte ja bereits an einem wirksamen Antrag, "über den das Dienstgericht erneut zu entscheiden hätte", wie es in der Entscheidung heißt.

Für den Weimarer Richter bedeutete das, dass seine Suspendierung und auch die Kürzung der Bezüge nicht bereits seit Januar wirksam war. Das TMMJV war zu einer kurzfristigen Stellungnahme, wie es zu den Fehlern kommen konnte, nicht in der Lage. Es hatte allerdings zeitnah einen neuen Antrag auf Suspendierung und Kürzung der Bezüge gestellt, der dann auch wirksam war (LG Meiningen, Beschl. v. 02.06.2023, Az. DG 2/23). Der Richter war also lediglich einen Tag nicht wirksam des Dienstes enthoben - ab Zugang der Entscheidung am 1. Juni bis zum Zugang der neuen Entschediung am 2. Juni. Auch gegen die erneute Suspendierung wurde Beschwerde eingelegt, die nun wiederum beim DGH am OLG in Jena liegt.

Inzwischen hat das LG Erfurt den Familienrichter wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Sein Verteidiger Dr. h.c. Gerhard Strate hat allerdings unmittelbar nach der Verkündung angekündigt, Revision einzulegen.

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Bei Suspendierung des Familienrichters am AG Weimar: . In: Legal Tribune Online, 28.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52575 (abgerufen am: 15.04.2026 )

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