Füllt ein Postbote bei der Zustellung den Zustellungsbescheid falsch aus, muss die Deutsche Post dem Empfänger den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Das hat das OLG Hamm in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil entschieden.
Geklagt hatte ein Unternehmen aus Münster, dem die Ladung zu einem Zivilprozess in Griechenland förmlich zugestellt werden sollte. Der Post-Zusteller kreuzte auf einer Zustellungsurkunde an, er habe die Postsendung in einen "Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung" geworfen. Offenkundig eine falsche Angabe, da das Unternehmen an seinem Geschäftslokal gar keinen Briefkasten angebracht hatte. In der Folge verpasste das Unternehmen den Prozesstermin in Griechenland und kassierte ein Versäumnisurteil. Vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm wollte das Unternehmen nun festgestellt wissen, dass die Deutsche Post für die entstandenen Schäden aufkommen muss.
Anders als zuvor noch das Landgericht Münster gaben die Richter des OLG dem Unternehmen Recht: Der Zusteller habe seine Amtspflicht verletzt. Die Post sei verpflichtet, Zustellungen nach den gesetzlichen Vorschriften auszuführen und als Beweis die Zustellungsurkunden mit den richtigen Angaben auszufüllen. Dies sei nicht geschehen. Die Post habe auch nicht nachweisen können, dass die Sendung der Klägerin auf anderem Weg zugestellt worden sei. Deswegen hafte die Post dem Grunde nach für den entstandenen Schaden (Urt. v. 18.06.2014, Az. 11 U 98/13).
mbr/LTO-Redaktion
OLG Hamm zur förmlichen Zustellung: . In: Legal Tribune Online, 18.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12924 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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