Ein Mann schnitt zwei alte Bäume auf dem Grundstück seiner Nachbarin derart radikal zurück, dass unklar ist, ob sie sich wieder erholen können. Eine Aktion, die nach einem Urteil des OLG Frankfurt teuer werden könnte.
Eine Frau hat auf ihrem großen Grundstück im Vordertaunus einen rund 70 Jahre alten Baumbestand. Zwei dieser Bäume standen nahe dem Grundstück ihres Nachbarn. Deshalb hatte sie mit ihm eine Vereinbarung, dass er die Äste, die auf sein angrenzendes Grundstück herüberhängen, zurückschneiden darf.
Im Mai 2020 schnitt der Nachbar dann eine Birke, die in 1,6 Metern Abstand zu seinem Grundstück stand, und einen 3,35 Meter entfernten Kirschbaum zurück. Dabei beschränkte er sich allerdings nicht auf die zu ihm herüberhängenden Äste. An der Birke ließ er kein einziges Blatt übrig und auch den Kirschbaum, der sich kurz vor der Ernte befand, kürzte er vollständig ein. Ob die Bäume sich erholen oder absterben werden, ist zwischen der Eigentümerin und ihrem Nachbar streitig.
Die Frau erhob deshalb Klage zum Landgericht (LG) Frankfurt am Main und wollte von ihrem Nachbarn 35.000 Euro Schadensersatz. Das LG sprach ihr nur 4.000 Euro zu. Es war der Auffassung, der Nachbar müsse nur die Wertminderung der Bäume und die Kosten für die Entsorgung der abgeschnittenen Äste ersetzen. Auf die dagegen eingelegte Berufung der Eigentümerin hob das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit seiner am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 06.02.2024, Az. 9 U 35/23) das erstinstanzliche Urteil auf.
OLG: Schadensersatz kann auch Wiederbeschaffung der Bäume sein
Grundsätzlich werde bei der Zerstörung eines Baumes zwar kein Schadensersatz in Form von Naturalrestitution geleistet. Denn für eine solche Ersatzbeschaffung müsste ein ausgewachsener Baum verpflanzt werden. Dies sei in der Regel sehr teuer und deshalb unverhältnismäßig, so das OLG. Deshalb müsse der Schädiger üblicherweise den Schaden durch eine Teilwiederherstellung, also die Anpflanzung eines neuen jungen Baumes, ersetzen. Zusätzlich müsse er den dann noch verbleibenden Wertverlust ersetzen, den das Grundstück durch die Baumzerstörung erlitten hat.
Allerdings könnten Eigentümer:innen in Ausnahmefälle auch die ganzen Kosten für eine Wiederbeschaffung der zerstörten Bäume verlangen. Dies sei dann möglich, "wenn Art, Standort und Funktion des Baumes für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen den Ersatz durch einen gleichartigen Baum wenigstens nahelegen würden", erläuterte das OLG. Ein gleichwertiger Ersatz des Baumes ist also dann verhältnismäßig, wenn es wirtschaftlich sinnvoll ist, einen vergleichbaren Baum an genau diesem Standort zu haben.
Das OLG verwies die Sache nun zurück an das Landgericht, damit dieses aufklärt, welche Funktion die Bäume für das konkrete Grundstück hatten. Es solle dabei insbesondere berücksichtigen, dass die Eigentümerin angab, den Garten sehr aufwändig naturnah zu gestalten, um einen Lebensraum für Vögel und sonstige Tiere zu schaffen und dadurch zur Umwandlung von Kohlenstoffdioxid in Sauerstoff beizutragen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, um die Zulassung der Revision zu erreichen.
hes/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt am Main zu Nachbarschaftsstreit: . In: Legal Tribune Online, 08.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54069 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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