Eine 74-Jährige stolperte in einem Fitnessstudio über eine Slackline. Sie brach sich ein Bein und verlangte Schmerzensgeld. Das OLG lehnte einen Anspruch jedoch ab, die Sportlerin hätte besser aufpassen müssen.
Eine Slackline in einem Fitnessstudio, die sich farblich gut von der Umgebung abhebt, stellt einen Zustand dar, vor dem sich eine Kundin oder ein Kunde mit der gebotenen Aufmerksamkeit selbst schützen kann. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschieden und den Schadensersatzanspruch einer gestürzten Frau verneint (Urt. v. 5.8.2021, Az. 16 U 162/20).
Eine zum Zeitpunkt des Vorfalls 74 Jahre alte Dame trainierte regelmäßig in einem Fitnessstudio. Nachdem sie dort eines Tages ihr Training beendet hatte, ging sie über die als "Free-Style-Zone" bezeichnete Fläche des Studios. Dort übersah sie eine leuchtend rote Slackline, die dort zwischen zwei etwa acht Meter voneinander entfernten Säulen gespannt war. Die Sportlerin stürzte und zog sich Frakturen am Schien- und am Wadenbein zu.
Aufgrund dieser Verletzungen forderte die klagende 74-Jährige unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von knapp 12.000 Euro. Sie zog vor das Landgericht Frankfurt am Main (LG) und stritt dort mit der Fitnessstudiobetreiberin unter anderem über die Höhe der Slackline. Sie gab an, diese sei auf einer Höhe von 25 Zentimetern angebracht gewesen, die Fitnessstudiobetreiberin gab dagegen 50 Zentimeter an. Die Beweisaufnahme ergab eine Höhe von 50 Zentimetern, entsprechend wies das LG die Klage ab (Urt. v. 05.06.2020, Az. 2-19 O 237/19).
Auch das OLG kam zu keinem anderen Ergebnis. Die leuchtend rote, "signalartige" Slackline vor dem Hintergrund des grün-grau-schwarzen Bodens war dem Gericht zufolge "auch für einen durch sportliche Übungen bereits etwas erschöpften Menschen deutlich erkennbar". Es sei dabei unerheblich, dass die 74-Jährige die Slackline nie genutzt habe.
Die Free-Style-Zone stelle außerdem insgesamt keine Fläche dar, auf der nicht mit Hindernissen gerechnet werden müsse. Der Bereich diene den Nutzern gerade als freier Bewegungsraum für freie Bodenübungen, aber auch für Übungen mit Geräten, die dort herumliegen. Auch die 74-Jähirge Sportbegeisterte habe Übungen dort machen wollen. Sie hätte also gerade auch wegen ihrer Kenntnis der Free-Style-Zone individuellen Anlass gehabt, aufmerksam zu sein.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
ast/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt am Main: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45800 (abgerufen am: 12.12.2024 )
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