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OLG Frankfurt zu Brötchen-Gutscheinen einer Apotheke: Wenn das Ofen­krusti lockt

29.11.2017

Leider nur das Bild eines gewöhnlichen Schnittbrötchens, weil wir keines vom Ofenkrusti hatten

© seen0001 - stock.adobe.com

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Apotheker keine Brötchen-Gutscheine im Zusammenhang mit dem Verkauf preisgebundener Arzneien ausgeben darf. Die Aussicht auf ein gratis Ofenkrusti veranlasse Kunden, wieder dort einzukaufen.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat dem Betreiber einer Darmstädter Apotheke in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung untersagt, Brötchengutscheine im Zusammenhang mit dem Verkauf preisgebundener Arzneimittel auszugeben (Urt. v. 02.11.2017, Az. 6 U 164/16). 

Der Apotheker gab seinen Kunden bei rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln ungefragt einen "Brötchen-Gutschein" über "2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti" mit, der bei einer in der Nähe gelegenen Bäckerei eingelöst werden konnte. Ein gewerblicher Interessensverband sah darin einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung und klagte.

Bereits das Landgericht verpflichtete den Apotheker, die Abgabe der Gutscheine zu unterlassen. Seine dagegen gerichtete Berufung blieb auch vor dem OLG ohne Erfolg. Grundsätzlich, so das OLG, gelte für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein einheitlicher Apothekenabgabepreis. Sinn dieser Vorschrift sei es, den Preiswettbewerb unter den Apotheken zu regeln. Hiergegen verstoße ein Apotheker, der preisgebundene Arzneimittel zwar zum korrekten Preis, aber gekoppelt mit einem weiteren wirtschaftlichen Vorteil - etwa in Form eines Gutscheins - ausgebe.

Preisbindung könnte verfassungsrechtlich problematisch werden

Nach der "Lebenserfahrung können gerade wenn der Abgabepreis in allen Apotheken identisch ist auch Zuwendungen von geringem Wert den Kunden veranlassen, bei nächster Gelegenheit ein preisgebundenes Arzneimittel in der Hoffnung auf weitere Vergünstigungen wieder in der gleichen Apotheke zu erwerben", betonte das OLG.

Auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Unvereinbarkeit der deutschen Arzneimittelpreisbindung mit dem Unionsrecht komme es in dem Fall nicht an, so der Senat. Nach der Rechtsprechung des EuGH können ausländische Versandhandelsapotheken seit gut einem Jahr rezeptpflichtige Arzneimittel im Inland ohne Rücksicht auf die deutsche Preisbindung verkaufen. Die Warenverkehrsfreiheit sei hier aber nicht betroffen, da es um eine stationäre Apotheke ging.

Das OLG äußerte aber Bedenken über die verfassungsrechtliche Zukunft der Arzneimittelpreisbindung. Sollte sich der Marktanteil der Versandapotheken erhöhen, könnten die Regelungen unter dem Gesichtspunkt der Inländerdiskriminierung fragwürdig werden. Hierfür lägen jedoch derzeit angesichts eines Umsatzanteils der ausländischen Versandapotheken an rezeptpflichtigen Arzneimitteln von etwa 0,6 Prozent keine Anhaltspunkte vor. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung zur Frage der Inländerdiskriminierung wurde die Revision zugelassen.

acr/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt zu Brötchen-Gutscheinen einer Apotheke: . In: Legal Tribune Online, 29.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25755 (abgerufen am: 09.10.2026 )

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