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OLG Frankfurt rügt weitere Gemeinden: Pri­vate Dienst­leister dürfen noch immer nicht blitzen

20.12.2019

Blitzergerät im Kofferraum (Symbolbild)

Sven Grundmann - stock.adobe.com

Im November schob das OLG Frankfurt der Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister einen Riegel vor. Wie das Gericht nun bekanntgab, haben noch einige andere Gemeinden die rechtswidrigen Methode angewendet.

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Nach seiner Entscheidung vom 6. November hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einem weiteren Autofahrer Recht gegeben, der geblitzt worden war (Beschl. v. 27.11.2019, Az. 2 Ss-Owi 1092/19). Auch im Amtsgerichtsbezirk Hanau sei es zur gesetzwidrigen Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister gekommen, so das OLG am Freitag. Es hatte im November entschieden, dass die Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister gesetzeswidrig ist und auf einer solchen Grundlage keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen.

Diesmal ging es um einen Autofahrer, gegen den ein Bußgeld wegen einer in Hammersbach begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat erlassen worden war. Das Amtsgericht (AG) Hanau hatte ihn auf seinen Einspruch hin davon aber freigesprochen: Die Verkehrsüberwachung in der Gemeinde Hammersbach sei durch einen erneut vom Landrat des Main-Kinzig-Kreises nichtig zum "Ordnungspolizeibeamten" bestellten privaten Dienstleister im Wege der unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt worden, entschied das AG.

Nach den Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil hatte der private Dienstleister zunächst für seine rechtswidrigen Dienste 70 Prozent der Buß- und Verwarngelder für sich behalten dürfen. Als diese Praxis bei einer anderen Kommune aufgefallen sei und das OLG dies ausdrücklich untersagt hatte, habe die Gemeinde Hammersbach das System unter absichtlicher Verschleierung der Tatsachen fortgesetzt und lediglich die Bezahlung des Dienstleisters umgestellt.

Das OLG bestätigte die Entscheidung und verwarf die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde. "Neben der Gemeinde Hammersbach dürfte dies auch für die Gemeinden Niederdorfelden und Schöneck gelten, da nach den getroffenen Feststellungen dort in gleicher gesetzwidriger Weise agiert worden ist", teilte das OLG zudem mit. Laut OLG ist dies der zweite Amtsgerichtsbezirk im Bereich des Regierungspräsidiums Darmstadt, in dem es zu derartigen gesetzeswidrigen Handlungen durch kommunale Polizeibehörden gekommen ist.

acr/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt rügt weitere Gemeinden: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39371 (abgerufen am: 09.12.2025 )

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