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BGH zur Kündigung von Mietverhältnissen: Mieter von Wohnraum muss für Diakonie weichen

10.05.2012

Um die Beratungsstelle der Diakonie unterzubringen, darf der evangelische Kirchenkreis Düsseldorf als Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum kündigen. Der BGH hat ein berechtigtes Interesse bejaht, da es sich bei der Diakonie Düsseldorf e.V. um eine "nahestehende" juristische Person handelt.

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Eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Wohnraumvermieter hat auch dann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses, wenn die Räumlichkeiten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben einer ihr "nahestenden" juristischen Person benötigt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit am Mittwoch bekannt gewordener Entscheidung klargestellt (Urt. v. 09.05.12., Az. VIII ZR 238/11).

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat darauf abgestellt, dass die Kündigung des Mietverhältnisses nicht nur der Verwirklichung fremder Interessen, sondern auch der Durchsetzung eigener Interessen des Evangelischen Kirchenkreises Düsseldorf dient. Die Diakonie Düsseldorf e.V. erfülle für die Kirchengemeinden diakonische Aufgaben, unter anderem durch die Unterhaltung von Beratungsstellen. Es handele sich daher bei ihr um eine dem Kirchenkreis "nahestehende" juristische Person, deren Tätigkeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch des Kirchenkreises dient. Dieser Umstand begründe ein eigenes berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall beanspruchte der als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf als Vermieter die Räumung einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Kündigung des Mietverhältnisses wurde darauf gestützt, dass das gesamte Anwesen, einschließlich der genutzten Wohnung, für die Unterbringung der von der Diakonie Düsseldorf e.V. betriebenen Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe-, und Lebensfragen benötigt werde. Der Mieter stellte das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Abrede und war der Ansicht, der Kirchenkreis könne sich nicht auf den Nutzungsbedarf der Diakonie berufen, da diese im Verhältnis zu ihm eine rechtlich selbständige juristische Person sei.

Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hatte der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht (LG) Düsseldorf die Berufung des Mieters zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg.

una/LTO-Redaktion

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BGH zur Kündigung von Mietverhältnissen: . In: Legal Tribune Online, 10.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6170 (abgerufen am: 09.03.2026 )

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