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Kontrollgremium für den Verfassungsschutz Brandenburg: Landtag muss keinen AfD-Kan­di­daten wählen

06.09.2023

Das Landesverfassungsgericht Brandenburg entschied über einen Antrag der AfD im Organstreitverfahren

Das LVerfG Brandenburg betonte die Wichtigeit des freien Mandats von Abgeordneten. Foto: picture alliance/dpa | Oliver von Riegen.

Die AfD hat keinen Anspruch auf einen Sitz in der Parlamentarischen Kontrollkommission Brandenburg. Die AfD-Landtagsfraktion ist mit ihrem Antrag vor dem Landesverfassungsgericht gescheitert.

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Immer wieder schlug die AfD-Fraktion in Brandenburg neue Kandidaten für die Parlamentarische Kontrollkommission vor, aber keiner wurde gewählt. Der Landtag hatte zwischen 2020 bis 2022 alle von der AfD vorgeschlagenen Kandidaten zur Besetzung der Kommission abgelehnt. Deshalb ist die AfD in dem Gremium, das den Verfassungsschutz kontrolliert, nicht vertreten. Als auch ein Moderationsverfahren nicht half, klagte die AfD. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (LVerfG) hat nun den Antrag abgelehnt (Urt. v. 06.09.2023, Az. VfGBbg 78/21).

Die AfD-Fraktion hatte sich im Wege eines Organstreitverfahrens an das LVerfG gewendet: Sie beantragte, festzustellen, dass der Landtag des Landes Brandenburg die Fraktion in verschiedenen Rechten verletzt habe. Dabei geht es unter anderem um das Recht auf Chancengleichheit der Fraktionen gemäß Art. 67 Abs. 1 Landesverfassung (LV). Außerdem sei Art. 56 LV verletzt, welcher das Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung regelt. Der Präsident des Verfassungsgerichts, Markus Möller, sagte in der mündlichen Verhandlung am Mittwoch, es gebe ein Spannungsverhältnis zwischen der Chancengleichheit und dem freien Mandat der Abgeordneten aus Art. 51 der Landesverfassung, das zum Ausgleich gebracht werden müsse. 

Mitwirkungsrecht ist nur ein Vorschlagsrecht

Nun fiel die Abwägung des Gerichts zugunsten des freien Mandats aus: Der Fraktion stehe "kein Anspruch auf Wahl ihrer Abgeordneten" in die Parlamentarische Kontrollkommission zu, sagte Präsident Möller. Das Verfassungsschutzgesetz sehe eine freie Wahl der Mitglieder durch die Abgeordneten vor, das Recht der Mitwirkung der Fraktionen beschränke sich auf ein Vorschlagsrecht. "Der damit verbundene Eingriff in die Chancengleichheit der Fraktionen ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt." Die Opposition ist dem Gericht zufolge in dem Gremium zu 40 Prozent vertreten, nur eben nicht durch AfD-Mitglieder.

Die in § 24 Abs. 1 Satz 2 Verfassungsschutzgesetz Brandenburg (BbgVerfSchG) vorgesehene freie Wahl der Mitglieder der Kommission sichere der Abgeordnetenmehrheit zumindest das Recht zu, zu entscheiden, wer die Kontrolle an ihrer statt ausüben soll. Denn nicht alle Abgeordneten können selbst Mitglieder des Gremiums werden und sind damit im Bereich der Geheimdienste von der Wahrnehmung eigener Kontrollrechte teilweise ausgeschlossen. Die vorgesehene Wahl der Mitglieder der Kommission stelle einen schonenden Ausgleich zwischen diesen Abgeordneten- und den Fraktionsrechten her, so das Gericht in seiner Pressemitteilung.

Kein Missbrauch des Wahlrechts

Eine vom LVerfG zu prüfende Grenze der Ausübung des Wahlrechts bilde erst der Missbrauch. Diese Grenze sei insbesondere dann erreicht, wenn die Opposition nicht mehr angemessen vertreten sei. Zwei der fünf Mitglieder der Kommission gehörten jedoch der Opposition an, so das Gericht. Möller warnte aber: "Eine einseitige Besetzung, bei der die Mehrheit der Opposition insgesamt den Zugang zum Gremium verschließt oder sie strukturell aus dem Gremium fernhält, ist von Verfassungs wegen unzulässig."

Die AfD-Fraktion kritisierte die Entscheidung des höchsten Gerichts im Land. "Wenn die Opposition in der Kommission angemessen zu berücksichtigen ist, dann kann man die größte Fraktion nicht ausschließen", sagte AfD-Fraktionschef Hans-Christoph Berndt. "Diese politische Entscheidung ist ein Tiefschlag für die Demokratie in Brandenburg." Während der mündlichen Verhandlung machte er den Vorschlag, dass die Mitglieder künftig durch die Fraktionen entsendet werden sollten, dem sollten die Abgeordneten nur widersprechen können.

Die AfD-Fraktion kann im Brandenburger Landtag auch andere Posten nicht besetzen, etwa den Vorsitz im Kulturausschuss. Im Nachbarland Sachsen ist die AfD beispielsweise in der Kontrollkommission vertreten, in anderen Ländern wie Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern nicht.

Seit 2020 beobachtet der Verfassungsschutz die AfD Brandenburg als rechtsextremistischen Verdachtsfall. Die AfD hatte dagegen geklagt, dass der Verfassungsschutz in Brandenburg über verfassungsfeindliche Bestrebungen von Parteien – auch der AfD – die Öffentlichkeit informiert und verloren. 

dpa/lfo/LTO-Redaktion

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Kontrollgremium für den Verfassungsschutz Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 06.09.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52648 (abgerufen am: 14.04.2026 )

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