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Gewerberaummiete in der Corona-Pandemie: Miet­zah­lung trotz behörd­li­cher Sch­lie­ßung

12.11.2021

Geschlossenes Geschäft

(c) Heiko Küverling - stock.adobe.com

Eine behördliche Ladenschließung im Zuge der Corona-Pandemie führt nicht automatisch zum Wegfall oder zur Minderung des Mietzinses, urteilte das LG Osnabrück.

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Die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück (LG) hat im Fall einer großen Warenhausbetreiberin entschieden, dass kein Anspruch auf Einstellung von Gewerberaummiete trotz behördlich angeordneter Geschäftsschließung besteht. (Urt. v. 27.10.2021, Az. 18 O 184/21).

Der Betreiberin gehören mehrere hundert Warenhäuser. Sie zahlte für eines ihrer Geschäftslokale im April 2020 die vereinbarte Miete nicht. Zuvor hatte sie in einem Schreiben ihren Vermietern mitgeteilt, dass sie die Mietzahlungen einstelle. Ihre Warenhäuser waren aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen worden. Sie war der Ansicht gewesen, dass die Zugänglichkeit eines Geschäftslokals für den Publikumsverkehr eine Grundbedingung einer einzelhandelsgewerblichen Vermietung sei. Jedenfalls liege eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, was zu einem vollständigen Wegfall der Mietzahlungspflicht führe.

Das LG sah jedoch das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko bei der Mieterin und gab somit der Vermieterin recht. Die behördlich verordneten Beschränkungen rechtfertigten keinen Mangel. Denn die Gründe, die zu den angeordneten Beschränkungen geführt hätten, beruhten weder auf dem baulichen Zustand noch auf der Lage der Mietsache.

Ebenso wenig entfalle der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Mietzinses wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage. Die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie für den Einzelhandel seien zwar nicht vorhersehbar gewesen. Sie seien jedoch weder dem Risikobereich der Vermieterin noch demjenigen der Betreiberin der Warenhäuser zuzuordnen.

Die Kammer bewertete das Festhalten am Vertrag für die Betreiberin auch nicht als unzumutbar. Zum einem musste sie nicht alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Kurzarbeit schicken. Zum anderen habe die Möglichkeit des Online-Handels bestanden. Schließlich, so das Gericht, widerspreche das Verhalten der Beklagten auch den Grundsätzen eines ehrbaren Kaufmannes. 

cp/LTO-Redaktion

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Gewerberaummiete in der Corona-Pandemie: . In: Legal Tribune Online, 12.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46636 (abgerufen am: 16.11.2025 )

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