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Zugunglück in Bad Aibling: Drei­ein­halb Jahre Haft für Fahr­di­enst­leiter

05.12.2016

Zugunglück Bad Aibling

© dpa

Zehn Monate nach dem verheerenden Zugunglück von Bad Aibling ist der Fahrdienstleiter verurteilt worden. Der Bahnmitarbeiter ist der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig, so das LG.

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Nach dem Zugunglück in Bad Aibling verurteilte das Landgericht (LG) Traunstein den Fahrdienstleiter am Montag zu dreieinhalb Jahren Haft. Es blieb damit sechs Monate unter der Forderung der Staatsanwaltschaft. Der Mann habe sich wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht.

Bei dem Zusammenstoß zweier Züge am 9. Februar in Oberbayern waren 12 Menschen gestorben und fast 90 teils lebensgefährlich verletzt worden. Das Gericht sprach von einem der erschreckendsten Zugunglücke in den letzten Jahren.

Zu Prozessbeginn hatte der Bahnmitarbeiter gestanden, bis kurz vor dem Zusammenstoß der beiden Züge in dem oberbayerischen Kurort das Fantasy-Rollenspiel "Dungeon Hunter5" auf seinem Handy gespielt zu haben. Die Vorschriften der Deutschen Bahn verbieten die private Nutzung von Smartphones im Dienst.

Die mehrtägige Beweisaufnahme im Prozess hatte das Ermittlungsergebnis bestätigt, dass er, vom Spielen abgelenkt, an jenem Unglücksmorgen mehrere Signale im Stellwerk falsch stellte. Auch beim Absetzen eines Notrufes drückte der 40-Jährige noch eine falsche Taste, der Alarm erreichte die Lokführer nicht. Der Frontalzusammenstoß auf eingleisiger Strecke war daraufhin nicht mehr zu verhindern.

"Ruhiger und sachlicher Verhandlungsstil"

An einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bestand nach sechs Verhandlungstagen kein Zweifel mehr. Denn selbst die Verteidiger des Fahrdienstleiters räumten die Verwirklichung dieses Straftatbestands in ihren Plädoyers am vergangenen Freitag ein. Allerdings hielten sie eine Bewährungsstrafe für ausreichend. Allenfalls kam für die Anwälte eine Haftstrafe von maximal zweieinhalb Jahren infrage.

Die Staatsanwaltschaft hatte hingegen vier Jahre Gefängnis beantragt. Die Hinterbliebenen der Todesopfer und die verletzten Passagiere schlossen sich als Nebenkläger dieser Forderung im Wesentlichen an. Die Höchststrafe bei fahrlässiger Tötung beträgt gemäß § 222 Strafgesetzbuch fünf Jahre.

Das Gericht betonte bei seinem Urteilsspruch, alle Beteiligten hätten zu einem "ruhigen und sachlichen Verhandlungsstil" beigetragen.

Bekannt wurde in dem Prozess auch, dass die Bahn auf der Unglücksstrecke seit mehr als 30 Jahren veraltete Signaltechnik einsetzt. Eine Vorschrift von 1984, zusätzliche Anzeigen zu installieren, war nicht umgesetzt worden, wie ein Unfallexperte des staatlichen Eisenbahn-Bundesamtes aussagte. Die Bahn muss dies aber nur im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten tun.

dpa/nas/LTO-Redaktion

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Zugunglück in Bad Aibling: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21349 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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