Druckversion
Dienstag, 11.08.2026, 22:22 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/lg-berlin-65s3923-untervermietung-ukraine-gefluechtete-vermieter-berechtiges-interesse-zustimmung
Fenster schließen
Artikel drucken
52428

LG Berlin zum "berechtigten Interesse": Mie­terin darf an Geflüch­tete unter­ver­mieten

07.08.2023

Ein Informationsaushang an einem Bahnhof

Seit dem Angriff Russlands auf die Ukraine im Februar 2022 kamen viele Ukrainer nach Deutschland. Nun entschied das LG Berlin, dass der Vermieter die Aufnahme einer Geflüchteten durch die Mieterin erlauben muss. Foto: stock.adobe.com/BooFamily.

Wer Geflüchtete aufnehmen will, der habe gegen den Vermieter einen Anspruch auf Erlaubnis der Untervermietung, so das LG Berlin. Auch eine humanitäre Motivation könne das im Mietrecht erforderliche "berechtigte Interesse" begründen.

Anzeige

Seit dem Angriff Russlands auf die Ukraine im Februar 2022 kommen viele ukrainische Geflüchtete nach Deutschland. Eine Berlinerin wollte deshalb einer hilfsbedürftigen Ukrainerin ein Zimmer ihrer Wohnung untervermieten. Sie klagte gegen die Vermieterin auf Erteilung der zunächst unterbliebenen Erlaubnis dafür und bekam in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht (LG) Berlin nun Recht (Urt. v. 06.06.2023, Az. 65 S 39/23), wie jetzt bekannt wurde. Zuvor hatte die Vermieterin die Erlaubnis an die Bedingung geknüpft, dass die Mieterin der Einführung einer Indexmiete zustimme. 

In dem Rechtsstreit ging es vor allem darum, ob die Mieterin ein "berechtigtes Interesse" an der Untervermietung hat. Nach § 553 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Mieter nämlich vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten unterzuvermieten, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse dafür entsteht. 

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt ein solches Interesse vor, wenn der Mieter vernünftige Gründe hat, die seinen Wunsch nach Überlassung nachvollziehbar erscheinen lassen. Dazu gehören auch höchstpersönliche Interessen von nicht ganz unerheblichem Gewicht, soweit sie mit der Rechts- und Sozialordnung in Einklang stehen, so der BGH. Die Entscheidung, mit jemand anders in Gemeinschaft leben zu wollen, sei von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützt.

LG Berlin: Grundgesetz durch zwei Weltkriege mit Flüchtlingsströmen geprägt  

Das LG führt in seiner Entscheidung nun aus, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des berechtigten Interesse im Lichte des Grundgesetzes auszulegen sei. Die Kammer gibt zu Bedenken, dass "das unsere Rechtsordnung prägende Grundgesetz aus der Erfahrung (und dem Leid) zweier Weltkriege mit gigantischen Flüchtlingsströmen entstanden und diese in die im Grundgesetz getroffenen Wertentscheidungen eingeflossen ist."

Dem Gericht zufolge können entsprechend auch altruistische Motive ausreichend sein, um ein berechtigtes Interesse anzunehmen. Dabei handele es sich in diesem Fall um eigene Interessen der klagenden Mieterin selbst, weil sie sich humanitäre Ziele als konkrete Motivation zu eigen gemacht habe. In anderen Worten: Auch wenn die Vorschrift eigentlich nur den Mieter selbst schützt, kann Flüchtlingshilfe ein eigenes Interesse des Mieters sein, wenn das der Beweggrund für die Untervermietung ist.

Zum Vergleich: In einem ähnlich gelagerten Fall hatte das Amtsgericht München gegenteilig entschieden. Das Münchner Gericht hatte argumentiert, dass das Interesse an der Überlassung in einem Zusammenhang mit dem Zweck des Wohnraummietvertrags stehen müsse. Maßgebliches Ziel des § 553 Abs. 1 S.1 BGB ist es dem AG München zufolge, dem Mieter die Wohnung als Lebensmittelpunkt zu erhalten, nachdem sich bestimmte private Umstände bei ihm nach Abschluss des Mietvertrags so geändert haben, dass der Erhalt der Wohnung gefährdet ist.

Das sah das LG in seiner Entscheidung anders: Es mache keinen Unterschied, ob der Mieter untervermieten wolle, um nicht mehr alleine zu leben, oder ob es darum gehe, das Leben nach eigenen Wertvorstellungen in den eigenen vier Wänden zu gestalten, ohne die Wohnung aufgeben zu müssen.

Im Ergebnis müsse die beklagte Vermieterin der Untervermietung an die Ukrainerin bedingungslos zustimmen.

lfo/LTO-Redaktion

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

LG Berlin zum "berechtigten Interesse": . In: Legal Tribune Online, 07.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52428 (abgerufen am: 11.08.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Miet- und WEG-Recht
    • Flüchtlinge
    • Mietwohnung
    • Ukraine-Krieg
    • Untervermietung
  • Gerichte
    • Landgericht Berlin
Einsatzkräfte der Polizei durchsuchen das Gelände abseits der Landebahn Nord auf dem Gelände des Flughafens Leipzig/Halle, 06.08.2026
Völkerrecht

Bewaffneter Angriff am Leipziger Flughafen?:

Wie Deut­sch­land auf den Droh­nen­vor­fall rea­gieren kann

Am Flughafen Leipzig wird eine sprengstoffgeladene Drohne gefunden. Ein bewaffneter Angriff ist das nicht. Dennoch geben Völkerrecht und Grundgesetz der Bundesregierung Reaktionsmöglichkeiten an die Hand, analysiert Patrick Heinemann.

Artikel lesen
Ein ukrainischer Soldat hilft seinem Kameraden den Helm aufzusetzen. 30.07.2026
Ukraine-Krieg

Keine vereinfachte Aufnahme mehr in die EU:

Was ändert sich für wehrpf­lich­tige Ukrainer?

Viele ukrainische Männer wollen nicht im Krieg gegen Russland kämpfen. Sie fliehen unter anderem nach Deutschland. Doch das wird jetzt schwieriger, die vereinfachten Aufnahmeregeln sollen nicht mehr gelten.

Artikel lesen
Ein Flugzeug in der Ferne, das im Vordergrund von einem gerkräuselten Stacheldraht umrahmt ist. 23.07.2026
Abschiebung

Nicht mehr nur Straftäter und Gefährder:

Abschie­bungen nach Afg­ha­nistan sollen aus­ge­weitet werden

Mehrere Bundesländer haben angekündigt, Männer künftig verstärkt nach Afghanistan abzuschieben. Zu dem will der Gespräche mit den Taliban führen, um auch nicht straffällig gewordene Afghanen zurückschicken zu können.

Artikel lesen
Ein ukrainischer Soldat am 13.06-2026 mit einer Interceptor-Drohne nahe der Frontlinie am Stadtrand von Sumy im Nordosten der Ukraine. 15.07.2026
Ukraine-Krieg

EU-Einigung:

Keine ver­ein­fachte Auf­nahme mehr für wehrpf­lich­tige Ukrainer

Ausreisestempel oder Schreiben: Ukrainische Männer, die in der EU von vereinfachten Aufnahmeregeln profitieren wollen, sollen künftig Belege liefern müssen. Was sieht die Einigung genau vor?

Artikel lesen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig 26.06.2026
Flüchtlinge

BVerwG gibt BAMF Recht:

Kein sub­si­diärer Schutz bei vielen kleinen Straf­taten

Geflüchtete erhalten keinen subsidiären Schutzstatus, wenn sie eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Das setzt nicht voraus, dass sie bestimmte, schwere Straftaten begehen. Eine Vielzahl kleinerer, erheblicher Delikte reicht aus.

Artikel lesen
Eingangsschild der ehemaligen Gazprom-Tochter 24.06.2026
Energie

Generalbundesanwalt hat Sabotageverdacht:

Sollte die Liqui­die­rung der Gaz­prom Ger­mania Deut­sch­land schaden?

Groß angelegte Razzia: Sollte nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine die Gasversorgung in Deutschland gezielt beeinträchtigt werden? Im Zusammenhang mit dem früheren Energiekonzern Gazprom Germania gibt es Durchsuchungen.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d) Kar­tell­recht

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Düs­sel­dorf

Logo von PwC Legal AG
Ju­ris­ti­scher Mit­ar­bei­ter Tax & Le­gal (w/m/d)

PwC Legal AG, Ber­lin

Logo von PwC Legal AG
Ju­ris­ti­scher Mit­ar­bei­ter Tax & Le­gal (w/m/d)

PwC Legal AG, Mün­chen

Logo von PwC Legal AG
Ju­ris­ti­scher Mit­ar­bei­ter Tax & Le­gal (w/m/d)

PwC Legal AG, Düs­sel­dorf

Logo von PwC Legal AG
Rechts­an­walt Li­ti­ga­ti­on, Ar­bi­t­ra­ti­on (w/m/d)

PwC Legal AG, Ber­lin

Logo von Unabhängiger Kontrollrat
Voll­ju­ris­tin­nen oder Voll­ju­ris­ten (w/m/d) als Re­fe­ren­tin oder Re­fe­rent für...

Unabhängiger Kontrollrat, Ber­lin

Logo von PwC Legal AG
Syn­di­kus­rechts­an­walt - Ver­trags­ver­hand­lung und IT (w/m/d)

PwC Legal AG, Düs­sel­dorf

Logo von PwC Legal AG
Ju­ris­ti­scher Mit­ar­bei­ter Tax & Le­gal (w/m/d)

PwC Legal AG, Ham­burg

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Green Claims: Umweltaussagen rechtssicher gestalten

11.08.2026

PraxisRadar Verkehrsrecht

11.08.2026

23. Landesanwaltstag Sachsen-Anhalt 2026

28.08.2026, Merseburg

Aktuelles zur Erbschaft-/Schenkungsteuer und Bewertung

11.08.2026

EU AI Act Compliance im Griff – Schritt für Schritt zur Umsetzung

11.08.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH