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LG Berlin billigt Kündigung der Bank: Kein Konto für die Ehe­frau von Horst Mahler

08.06.2017

Gesperrtes Konto

 © bildergala - stock.adobe.com

Ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut darf ein Konto kündigen, auf dem Spenden für die Flucht des mehrfach verurteilten Rechtsextremisten Horst Mahler gesammelt werden. Auch dann, wenn es das Konto seiner Ehefrau ist, entschied das LG Berlin.

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Das Landgericht (LG) Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Bank das Konto kündigen durfte, wenn auf diesem Spenden aus der rechtsextremistischen Szene eingehen, mit denen der Ehemann der klagenden Kontoinhaberin, der mehrfach verurteilte ehemalige Rechtsanwalt Horst Mahler, unterstützt werden sollte (Urt. v. 18.05.2017, Az. 37 S 103/17).  

Die Bank der Ehefrau des mehrfach wegen Volksverhetzung, Terrorismus und Raubes verurteilten Publizisten, ehemaligen Rechtsanwalts und Holocaustleugners kündigte die gesamten Geschäftsbeziehungen aus wichtigem Grund fristlos. Konkrete Gründe nannte sie dafür zunächst nicht. Noch bevor das Kündigungsschreiben bei ihr einging, beschwerte sich die Brandenburgerin in der kontoführenden Filiale, weil keine Verfügungen am Automaten mehr möglich waren. Zu diesem Zeitpunkt wusste sie noch nichts von der Kündigung.

Der herbeigerufene Filialleiter überreichte ihr daraufhin das Kündigungsschreiben selbst und teilte ihr die Gründe für die Kündigung mündlich mit: Mahler, zuletzt von der Presse als "fanatischer Judenhasser" bezeichnet und Mitglied der Neonazi-Szene, hatte das Konto seiner Ehefrau in einem YouTube-Video genannt. In dem Video erklärt er, warum er nicht zu seinem Strafantritt erscheinen wird, dass er im Ausland um Asyl bitten wolle und ruft dazu auf, Spenden für seine Flucht und seinen Lebensunterhalt auf das Konto der Ehefrau bei der beklagten Bank einzuzahlen.

Bank durfte Konto kündigen

Seitdem gingen mehrere Zahlungen auf dem Konto ein, die teilweise mit eindeutig rechtslastigen Bemerkungen versehen oder eindeutig der Nazi-Szene zuzurechnen waren. Die Bank war für die Kontoführung in diversen sozialen Netzwerken stark in die Kritik geraten. Den Vorschlag des Filialleiters, der seit 20 Jahren treuen Kundin ein Basiskonto einzurichten, auf dem keine Spenden eingehen können, wies sie zurück. Sie sei aus privaten und geschäftlichen Gründen auf das bisherige Konto angewiesen.

Das LG entschied nun im Eilverfahren, dass die Kündigung der Bankverbindung gerechtfertigt war. Das Konto sei dazu genutzt worden, die Flucht des wegen Volksverhetzung und Judenhasses mehrfach rechtskräftig bestraften Ehemannes zu finanzieren, der im April 2017 zum Antritt einer rechtskräftig verhängten Gefängnisstrafe aufgefordert worden war. Die Beklagte als öffentlich-rechtliches Institut müsse es nicht dulden, eine Strafvereitelung zu unterstützen, indem sie das Konto, auf dem die Spenden eingehen, weiterhin zur Verfügung stelle.

Es komme dabei nicht darauf an, ob die Ehefrau selbst gehandelt habe bzw. ein Verschulden an dieser Nutzung trage. Allein entscheidend sei, dass der Bank die Vertragsbeziehung nicht mehr zumutbar sei. Denn ihr drohe andernfalls ein erheblicher Verlust ihres Ansehens, wie die Kritik in den sozialen Netzwerken zeige.

acr/LTO-Redaktion

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LG Berlin billigt Kündigung der Bank: . In: Legal Tribune Online, 08.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23139 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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