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VGH Baden-Württemberg zu Lebensmittelbezeichnungen: "Puten-Filetstreifen, gebraten" bei industrieller Herstellung irreführend

07.11.2012

Nach der Argumentation der Mannheimer Richter erwarte der Verbraucher beim Kauf von Produkten mit dieser Aufschrift das Ergebnis traditionellen Fleischerhandwerks aus natürlich gewachsenem Geflügelfleisch. Wer mechanisch behandeltes und zerkleinertes Fleisch im Kunstdarm anbiete, dürfe es nicht als Filetstreifen verkaufen.

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Das Landratsamt Schwäbisch Hall hielt die Verkehrsbezeichnung "Puten-Filetstreifen, gebraten" und "Hähnchen-Filetstreifen, gebraten" eines Unternehmens der Geflügelfleischproduktion für irreführend und leitete ein Bußgeldverfahren ein. Das Fleisch werde schließlich industriell hergestellt und verarbeitet. Dem folgte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg und lehnte in einer am Dienstag bekannt gemachten Entscheidung den Zulassungsantrag des Herstellers auf Berufung ab (Beschl. v. 29.10.2012, Az. 9 S 1353/11).

Der Verbraucher bemesse dem Begriff "Geflügelfilet" die Bedeutung bei, dass das Fleisch unmittelbar aus naturbelassener Geflügelbrust geschnitten sei. Das Unternehmen aber gewinne seine "Filet-Streifen" aus einer erkalteten Masse. Diese entstehe durch mechanische Behandlung, bei der das Fleisch teilweise zerrissen und anschließend mit fein zerkleinerter Fleischmasse in einem Kunstdarm gefüllt und gekocht werde. Das entspreche nicht der maßgeblichen Verbrauchererwartung.

Schon das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hatte die Feststelltungsklage des Unternehmens, dass die Produktbezeichnung nicht irreführend sei, abgewiesen. Das VGH ließ die Berufung nicht zu. Das VG habe rechtlich zutreffend darauf abgestellt, wie ein durchschnittlich informierter und aufmerksamer Verbraucher die Bezeichnung verstehe.

una/LTO-Redaktion

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VGH Baden-Württemberg zu Lebensmittelbezeichnungen: . In: Legal Tribune Online, 07.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7486 (abgerufen am: 11.04.2026 )

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