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KG Berlin hebt e.V. gegen Uber auf: Chauffeur-Service-App darf vorerst weiter laufen

07.11.2014

Das KG Berlin hat, anders als zuvor das LG, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung betreffend den Einsatz der Uber-App für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer zurückgewiesen. Die aus rein formalen Gründen erfolgte Entscheidung dürfte in der Sache nichts ändern: Uber hatte seinen Betrieb gar nicht erst eingestellt, der klagende Taxiunternehmer nicht aus der e.V. vollstreckt.

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Das Taxiunternehmen, das den unliebsamen amerikanischen Konkurrenten per einstweiliger Verfügung ausbremsen wollte, hat nach dem Urteil des Berliner Kammergerichts (KG) weder die gesetzliche Frist eingehalten, innerhalb derer er aus der einstweiligen Verfügung (e.V.) des Landgerichts (LG) Berlin hätte vorgehen müssen, noch sei das für den vorläufigen Rechtsschutz erforderliche Eilbedürfnis gegeben (KG Berlin, Urteil vom 17.10.2014, Az. 5 U 63/14).

Der Taxiunternehmer habe die Monatsfrist nicht eingehalten, innerhalb derer er das Urteil im Parteibetrieb hätte zustellen oder aber Ordnungsmittelverfahren wegen der Zuwiderhandlungen gegen die e.V. hätte einleiten müssen. Gründe dafür hätte es genug gegeben: Uber hatte auch nach Erlass der e.V. durch das Landgericht (LG Berlin) das Angebot seiner Smartphone-App über die Vermittlung von Chauffeur- und Mietwagendiensten fortgesetzt.

Der Taxiunternehmer habe aber ausdrücklich erklärt, aus Kostengründen, um etwaige Schadensersatzansprüche von Uber zu vermeiden, auf die Vollziehung der Entscheidung zu verzichten, stellten die Berliner Richter heraus. Durch dieses Verhalten habe er auch die Vermutung der Dringlichkeit, welche Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, selbst widerlegt. 

Eine von ihm behauptete Vereinbarung, nach welcher der Unternehmer auf die Vollziehung der einstweiligen Verfügung verzichtet, wenn Uber seinerseits keine Schadensersatzansprüche aus § 945 Zivilprozessordnung (ZPO) geltend macht, halft dem Berliner Unternehmen auch nicht: Die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ist eine gesetzliche Frist, die nicht zur Disposition der Parteien steht, stellte der Senat klar.

Die umstrittene Frage nach der Rechtmäßigkeit der hier betroffenen Chaffeur-Dienste-App oder der für Privatleute konzipierten App UberPop ist damit weiterhin nicht beantwortet.

age/pl/LTO-Redaktion

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KG Berlin hebt e.V. gegen Uber auf: . In: Legal Tribune Online, 07.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13741 (abgerufen am: 16.12.2025 )

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