Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hat in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Beschluss dem Inhaber eines Internetanschlusses ein nachträgliches Beschwerderecht im Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG zugestanden.
Im entschiedenen Fall hatte das Landgericht (LG) Köln einem Internet-Provider auf Antrag eines Musikunternehmens im Verfahren nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gestattet, unter Verwendung der so genannten Verkehrsdaten Auskunft über Namen und Anschrift eines Anschlussinhabers zu erteilen. Mit Hilfe dieser Daten wollte das Musikunternehmen dem Anschlussinhaber nachweisen, dass dieser illegal auf einer Internet-Tauschbörse ein Musikalbum zum download angeboten hatte.
Mit seiner Beschwerde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln wandte sich der Anschlussinhaber dagegen, dass das LG die Weitergabe der entsprechenden Daten vom Provider an das Musikunternehmen gestattet hatte, ohne ihm dies mitzuteilen.
Das OLG gab ihm nun Recht (Beschl. v. 05.10.2010, Az. 6 W 82/10). Dem Inhaber des Internetanschlusses müsse zum Zwecke einer effektiven Verteidigung ein eigenes nachträgliches Beschwerderecht auch noch im Anordnungsverfahren eingeräumt werden. Nur so könne er bereits vor einem möglichen Klageverfahren aus seiner Sicht fehlerhafte Feststellungen des anordnenden Gerichts zur Überprüfung stellen. Mit dieser Beschwerde könne der Anschlussinhaber jedoch nur die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden Voraussetzungen (namentlich Rechtsinhaberschaft, Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung) zur Überprüfung stellen.
Wegen der grundsätzlichern Bedeutung der Entscheidung hat das OLG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Illegale Downloads: . In: Legal Tribune Online, 20.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1757 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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