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15610

Hessisches LSG zu "Cash-statt-Handy-Geschäft": Hartz-IV-An­spruch bleibt unberührt

21.05.2015

Handy

© imagecore

Gleich vier Handyverträge mit sofortiger Bargeld-Auszahlung schloss eine Hartz-IV-Empfängerin ab, und erhielt so auf einen Schlag 1.200 Euro. Das ist zwar ein ausgesprochen schlechtes Geschäft - aber die Sozialbezüge senkt es trotzdem nicht.

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Eine Frau, die Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht, schloss mit einem Mobilfunkunternehmen vier Mobilfunkverträge mit je zweijähriger Laufzeit ab. Die monatlichen Grundgebühren betrugen im ersten Jahr 14,95 Euro und im zweiten Jahr 10,25 Euro. Anstelle der subventionierten Handys erhielt die Frau von der Mobilfunkfirma eine Barauszahlung in Höhe von insgesamt 1.200 Euro. Das Jobcenter berücksichtigte diese Zahlung als Einkommen und reduzierte sechs Monaten lang den Grundsicherungsbetrag um jeweils 200 Euro. Dagegen klagte die Frau.

Das hessische Landessozialgericht (LSG) gab ihr Recht. Werde ein Vermögensgegenstand "zu Geld gemacht", könne dies nur dann als Einkommen angesehen werden, wenn ein Mehrerlös erzielt werde (Urt. v. 21.05.2015, Az. L 6 AS 828/12). Ein wirtschaftlicher Vermögenszuwachs sei vorliegend jedoch nicht eingetreten. Der Auszahlungssumme müsse man die monatlichen Grundgebühren gegenüberstellen, die sich - ohne, dass je eines der Handys genutzt worden wäre - auf insgesamt 1.209,60 Euro belaufen. Hinzu kämen außerdem jeweils Verwaltungspauschalen sowie Gebühren für Tarifwechsel und für die Rechnungszahlung durch Überweisung.

Daraus ergebe sich ein Gesamtbetrag von 1.630,96 Euro, entsprechend einem jährlichen Zinssatz von fast 18 Prozent. Die ausgezahlten 1.200 Euro seien daher kein anrechenbares Einkommen.

age/LTO-Redaktion

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Hessisches LSG zu "Cash-statt-Handy-Geschäft": . In: Legal Tribune Online, 21.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15610 (abgerufen am: 14.07.2026 )

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