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BVerfG-Vorgabe macht Zeitdruck: Busch­mann kün­digt Gesetz­ent­wurf in Sachen Kin­derehe an

18.03.2024

Brautschmuck 12-jähriger Mädchen bei Hochzeiten in Indien (links) bzw. Afghanistan (rechts)

Das BVerfG hatte im Februar vergangenen Jahres Nachbesserungen zum Umgang mit im Ausland geschlossenen Kinderehen verlangt. Die Frist dazu läuft bald ab. Foto: picture alliance / Divyakant Solanki/F. Karimy/EPA/dpa | Divyakant Solanki/F. Karimy.

Das BMJ will bald einen Gesetzentwurf vorlegen, um den Vorgaben des BVerfG zum Umgang mit im Ausland geschlossenen Ehen von Minderjährigen Rechnung zu tragen. Es wird Zeit: Die Neuregelung muss bis zum 30. Juni da sein.

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Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) will nach eigenen Angaben in Kürze einen Gesetzentwurf zu Kinderehen vorlegen. Ziel des Ministeriums sei "eine verfassungsgemäße Neuregelung, die die Ächtung von Minderjährigen-Ehen klar zum Ausdruck bringt", sagte ein Sprecher des BMJ. Der Entwurf werde vorsehen, dass im Ausland geschlossene Ehen auch künftig in Deutschland unwirksam sind, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung unter 16 Jahre alt war, fügte er hinzu. Eine entsprechende Unwirksamkeitsregelung sei auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom vergangenen Jahr zulässig.

Seit 2017 gelten im Ausland geschlossene Ehen nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 Einführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch (EGBGB) in Deutschland automatisch als unwirksam, wenn einer der Partner bei der Heirat noch unter 16 Jahre alt war. Das BVerfG hatte im Februar 2023 (Beschl. v. 01.02.2023, Az. 1 BvL 7/18) entschieden, dass Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB zwar grundsätzlich mit den die Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) prägenden Prinzipen vereinbar sei. Allerdings seien dann Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit erforderlich, etwa über Unterhaltsansprüche, ebenso wie über eine Möglichkeit, die betroffene Auslandsehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch nach deutschem Recht als wirksame Ehe führen zu können. Da das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen derartige Regelungen nicht enthält, hatte das BVerfG Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB für mit Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar erklärt.

Das BVerfG trug dem Gesetzgeber auf, bis spätestens zum 30. Juni 2024 Regelungen zu schaffen, um eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen.

Union fordert unverzügliches Handeln

Die Union befürchtet, dass die Ampel nicht rechtzeitig eine entsprechende Reform zur Beratung vorlegen wird. Deshalb wollen CDU/CSU nun mit einem eigenen Antrag unter dem Titel "Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen unverzüglich nachbessern" Druck machen.

In dem Antrag heißt es, die Bundesregierung müsse unverzüglich einen Gesetzentwurf vorlegen, der sicherstelle, "dass ein Verbot von Kinderehen auch nach dem 30. Juni 2024 erhalten bleibt". Zudem müsse die Regierung in Zusammenarbeit mit den Ländern für ausreichende Beratungsmöglichkeiten vor der Bestätigung einer Ehe bei Volljährigkeit sorgen. Es gehe darum, insbesondere junge Frauen über ihre Rechte aufzuklären und vor Zwangslagen zu schützen. Erforderlich seien auch Schutzregelungen, um die informelle Weiterführung einer für unwirksam erklärten Ehe zu verhindern.  

"Die Ampel-Fraktionen nehmen es offenbar hin, dass ab Juli in Deutschland Kinderehen anerkannt werden können – das ist absolut verantwortungslos", sagte die stellvertretende Vorsitzende der Unionsfraktion, Andrea Lindholz (CSU). An dem Grundsatz, dass im Ausland geschlossene Ehen von Minderjährigen in Deutschland keinen Bestand haben, dürfe nicht gerüttelt werden.

dpa/cho/LTO-Redaktion

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BVerfG-Vorgabe macht Zeitdruck: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54139 (abgerufen am: 11.05.2026 )

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