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21103

EuGH zu Informationspflichten bei Krediten: Kre­dit­geber müssen Ver­brau­cher um­fassend infor­mieren

09.11.2016

Vertragsschluss über ein Darlehen

© Frank Boston - Fotolia.com

Verweist der Kreditgeber in einem Darlehensvertrag auf AGB, so muss er diese beifügen. Tut er das nicht, können EU-Mitgliedsstaaten dies sanktionieren, entschied am Mittwoch der EuGH.

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Groß war die Kreditsumme nicht, dafür aber der Ärger, der für eine Bank in der Slowakei folgte. In einem Verbraucherdarlehensvertrag hatte sie auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwiesen, diese aber dem Vertrag nicht beigefügt. Nach slowakischem Recht darf sie nun keine Zinsen oder sonstige Gelder verlangen. Dies steht im Einklang mit EU-Recht, entschied am Mittwoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Urt. v. 09.11.2016, Az.: C-42/15). 

700 Euro betrug die Höhe des Darlehens, welches die Bank einer Frau im Jahr 2011 gewährt hatte. Im Vertrag selbst wurden aber nur ungenaue Angaben in Bezug auf die Konditionen gemacht. Im Übrigen verwies die Vereinbarung auf AGB der Bank, mit denen sich die Kreditnehmerin mit ihrer Unterschrift einverstanden erklärte.

Nachdem sie zunächst zwei Monatsraten gezahlt hatte, stellte die Frau schließlich die Zahlungen an die Bank ein, worauf diese Klage erhob. Die Bank forderte neben Zahlung der Raten auch Verzugszinsen und eine Vertragsstrafe. Das damit befasste Gericht fragte den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach der Vereinbarkeit slowakischen Rechts mit Unionsrecht, wonach der Kreditgeber den Anspruch auf Zinsen und Kosten verwirkt, wenn er es unterlässt, bestimmte Informationen in den Vertrag aufzunehmen. Ebenso ging es um eine Vorschrift, welche zur Gültigkeit derartiger Verträge die Unterzeichnung aller Vertragsbestandteile vorschreibt.

Unionsrecht erlaubt Verwirkung von Zinsansprüchen

Die EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (2008/48/EG) verlange zwar nicht, dass Kreditverträge in einem einzigen Dokument enthalten sein müssten, führten die Richter aus. Werde aber in einem solchen Vertrag auf einen weiteren Vertragsbestandteil verwiesen, so müsse auch dieser dem Verbraucher zusammen damit ausgehändigt werden. Nur so könne er alle seine Rechte und Pflichten erkennen.

Ebenso stehe auch die slowakische Rechtsvorschrift im Einklang mit EU-Recht, welche vorschreibt, dass Kreditverträge unterschrieben werden müssen, wenngleich auch dies nicht verlangt werde. Dies gelte auch dann, wenn die Voraussetzung der Unterzeichnung für alle Dokumente gelte, in denen die wesentlichen Vertragsbestandteile aufgeführt sind. 

Im Übrigen dürften die Mitgliedsstaaten gemäß der Richtlinie Verstöße gegen diese Anforderungen mit der Verwirkung des Anspruchs auf Zinsen und Kostenerstattung sanktionieren.

Im deutschen Recht richten sich die Informationspflichten bei Verbraucherdarlehen nach Art. 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Danach muss der Verbraucher bei Vertragsschluss über Sollzinssatz, effektiven Jahreszins, etc. unterrichtet worden sein. Ein Fehlen wichtiger Informationen kann nach § 494 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit des Vertrags oder Minderung des Zinssatzes führen.

mam/LTO-Redaktion

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EuGH zu Informationspflichten bei Krediten: . In: Legal Tribune Online, 09.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21103 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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