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EuGH zum Beamtenrecht: Beihilfe für schwule Lebenspartner im Krankheitsfall

06.12.2012

Nach der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie muss auch für Lebenspartner von Bundesbeamten im Krankheitsfall eine Beihilfe gezahlt werden, wenn die Beihilfe vom Staat als Arbeitgeber gewährt wird. Letzteres muss nun das BVerwG feststellen. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des EuGH hervor.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte damit die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), dass Beamte mit Lebenspartnern und verheiratete Beamte gleich behandelt werden müssen, wenn die zu leistende Beihilfe in den Geltungsbereich der Gleichbehandlungsrichtlinie fällt.

Voraussetzung hierfür sei, dass die Beihilfe vom Staat als Arbeitgeber finanziert werde, und nicht aus dem Haushalt der Sozialversicherung. Dies zu prüfen sei wiederum Sache des nationalen Gerichts (Urt. v. 06.12.2012, Az. C-124/11, C-125/11 und C-143/11).

Verpartnerte Beamte hätten damit unter Umständen für ihre Partner seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Gleichbehandlungsrichtlinie im Dezember 2003 dieselbe Beihilfe erhalten müssen wie verheiratete Beamte.

Deutsche Bundesbeamte können für sich und ihre Angehörigen im Krankheitsfall eine Beihilfe beantragen. Vor 2009 zählte ein Lebenspartner anders als ein Ehegatte nicht zu den Angehörigen, für die eine Beihilfe zu zahlen war. Das mit drei Altfällen befasste Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte bezweifelt, dass diese frühere Rechtslage mit der Gleichbehandlungsrichtlinie vereinbar ist und die Frage dem EuGH vorgelegt.

age/LTO-Redaktion

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EuGH zum Beamtenrecht: Beihilfe für schwule Lebenspartner im Krankheitsfall . In: Legal Tribune Online, 06.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7723/ (abgerufen am: 26.03.2023 )

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