Unter welchen Voraussetzungen können technische Verfahren, bei denen menschliche Eizellen zum Einsatz kommen, patentiert werden? Nach Ansicht des Generalanwalts ist das jedenfalls dann möglich, wenn die verwendeten Eizellen sich nicht zu menschlichen Embryonen weiterentwickeln können. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch strengere Maßstäbe festsetzen.
Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón kann eine Eizelle, die ohne Befruchtung zur Weiterentwicklung angeregt worden ist und die nicht fähig ist, sich zu einem Menschen zu entwickeln, nicht als menschlicher Embryo angesehen werden. Die einschlägige EU-Richtlinie (Richtlinie 98/44/EG) stehe damit der Erteilung eines Patentes für ein technisches Verfahren, welches derartige Eizellen verwendet, grundsätzlich nicht im Wege.
Anders sehe es hingegen aus, wenn eine unbefruchtete Eizelle durch Genmanipulation in die Lage versetzt werde, sich zu einem Menschen zu entwickeln. Eine solche Eizelle sei dann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Fall Brüstle (Urt. v. 18.10.2011, Az. C-34/10) als Embryo anzusehen und als solcher von der Patentierbarkeit ausgeschlossen.
Der Generalanwalt stellte in seinem Schlussantrag jedoch klar, dass die EU-Richtlinie mit dem Ausschluss menschlicher Embryonen von der Patentierbarkeit nur ein unionsweites Mindestverbot ausdrückt. Es sei den Mitgliedstaaten unbenommen, das Patentierungsverbot aus ethischen oder moralischen Erwägungen auf andere Organismen auszudehnen (Az. C-364/13).
Dem EuGH liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des britischen High Court of Justice vor.
mbr/LTO-Redaktion
Patente auf menschliche Embryonen: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12619 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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